…. dessen Nutzung wesentlich beeinträchtigt, haben die Nachbarn Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung dieser Störung nach §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Mit Urteil vom 12.08.2022 – 9 O 67/21 – hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz) ein Ehepaar,
- weil die auf dem Dach ihres Wohnhauses errichtete Photovoltaikanlage die Nachbarn unzumutbar blendete,
dazu verurteilt, ihre Solaranlage auf dem Dach
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