Wichtig zu wissen für Grundstückseigentümer, wenn eine Hecke als Sichtschutz zum Nachbargrundstück dient

Wichtig zu wissen für Grundstückseigentümer, wenn eine Hecke als Sichtschutz zum Nachbargrundstück dient

Mit Beschluss vom 07.09.2022 – 8 U 52/21 – hat der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) in einem Fall, in dem an der Grenze zwischen 

  • zwei Grundstücken 

eine sehr große Thujahecke stand, die einen 

  • erheblichen Sichtschutz 

bot und die

  • auf dem einen Grundstück wuchs, 
  • mit ihren Ästen aber auf das Nachbargrundstück deutlich hinüberwuchs,

darauf hingewiesen, dass der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück 

  • lediglich Äste die Hecke oberhalb des Bodens 

herübergewachsen sind, einen 

  • Anspruch

darauf, dass die Hecke 

  • als Sichtschutz erhalten 

bleibt, nicht hat.  

Vielmehr darf der Grundstückeigentümer auf dessen Grundstück 

  • sämtliche

Stämme der Hecke aus dem Boden heraustreten, 

  • ohne die Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks, dem die Hecke bisher als Sichtschutz gedient hat,

die ganze Hecke entfernen, also beispielsweise 

  • sämtliche Stämme knapp oberhalb des Bodens von einem Gartenbauunternehmen absägen 

lassen.

Nur dann, wenn 

  • einzelne

Stämme, dort wo sie aus dem Boden heraustreten, wenigstens 

  • von der Grundstücksgrenze durchschnitten 

werden, kann vom Eigentümer des Nachbargrundstücks erfolgreich ein Schadensersatzanspruch,

  • wegen der Entfernung der Hecke und damit des Sichtschutzes, 

geltend gemacht werden (Quelle: Pressemitteilung des Pfälzischen OLG).


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