Mit Beschluss vom 07.09.2022 – 8 U 52/21 – hat der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) in einem Fall, in dem an der Grenze zwischen
eine sehr große Thujahecke stand, die einen
bot und die
- auf dem einen Grundstück wuchs,
- mit ihren Ästen aber auf das Nachbargrundstück deutlich hinüberwuchs,
darauf hingewiesen, dass der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück
- lediglich Äste die Hecke oberhalb des Bodens
herübergewachsen sind, einen
darauf, dass die Hecke
bleibt, nicht hat.
Vielmehr darf der Grundstückeigentümer auf dessen Grundstück
Stämme der Hecke aus dem Boden heraustreten,
- ohne die Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks, dem die Hecke bisher als Sichtschutz gedient hat,
die ganze Hecke entfernen, also beispielsweise
- sämtliche Stämme knapp oberhalb des Bodens von einem Gartenbauunternehmen absägen
lassen.
Nur dann, wenn
Stämme, dort wo sie aus dem Boden heraustreten, wenigstens
- von der Grundstücksgrenze durchschnitten
werden, kann vom Eigentümer des Nachbargrundstücks erfolgreich ein Schadensersatzanspruch,
- wegen der Entfernung der Hecke und damit des Sichtschutzes,
geltend gemacht werden (Quelle: Pressemitteilung des Pfälzischen OLG).
Ähnliche Beiträge