Tag Entfernung

OLG Düsseldorf entscheidet: Kein Schmerzensgeld für einen 24-Jährigen, dem mit 5 Jahren die Vorhaut operativ

…. entfernt wurde wegen Spätfolgen.

Mit Urteil vom 01.07.2021 – I-8 U 165/20 – hat der für das Arzthaftungsrecht zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf die

  • Klage eines 24-jährigen Mannes 

abgewiesen, dem 

  • als Kind im Alter von 5 Jahren wegen einer diagnostizierten hochgradigen Phimose 

operativ die Vorhaut entfernt wurde, der unter den Folgen heute noch leidet und der mit der Begründung, dass damals 

  • eine Salbentherapie, wie sie heute üblich ist, ausgereicht hätte und 
  • darüber seine Eltern hätten aufgeklärt werden müssen, 

von 

  • dem Urologen und 
  • dem Träger des Krankenhauses, in welchem der Eingriff 2003 durchgeführt wurde, 

30.000 EUR Schmerzensgeld verlangt hatte.

Die Klage hatte, wie vom Senat ausführt worden ist, deshalb keinen Erfolg, weil der 24-Jährige weder hatte beweisen können, 

  • dass die seinerzeit gestellte Diagnose einer hochgradigen Phimose unrichtig war, 

noch, 

  • dass die aufgrund dieser Diagnose durchgeführte Zirkumzision behandlungsfehlerhaft durchgeführt wurde. 

Auch durfte der Urologe, 

  • da die Art der Behandlung anhand der im Jahr 2003 geltenden Standards zu beurteilen ist, 

im Jahr 2003 davon ausgehen, dass 

  • aufgrund der festgestellten Verengung 

die operative Entfernung der Vorhaut geboten ist und mussten die Eltern des damals 5-Jährigen,

  • nachdem nach den damaligen Verhältnissen eine Salbentherapie noch nicht als gleichwertige Therapieform etabliert war, 

über die Möglichkeit einer Salbentherapie nicht aufgeklärt werden, so dass aus der maßgeblichen Sicht des Jahres 2003 folglich 

  • dem Arzt und damit auch dem Krankenhaus 

nichts vorzuwerfen ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf).

Was Anwohner, die sich durch in der Nähe zu ihrem Wohnhaus aufgestellte Glasmülleinwurfcontainer

…. gestört fühlen, wissen sollten.

Mit Urteil vom 25.02.2021 – 4 K 915/20.NW – hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt (Weinstraße) 

  • die Klage eines Anwohners abgewiesen, 

der wollte, dass die Gemeinde 6 von ihr 

  • in einer Entfernung von ca. 30 m von seinem Wohnhaus 

aufgestellte Glasmülleinwurfcontainer (wieder) entfernt, was von ihm damit begründet worden war, dass

  • es zu 30 bis 40 Einwürfen pro Tag komme, 
  • die Nutzungszeiten nicht eingehalten würden und 

es dadurch zu einer, von ihm als unzumutbar empfundenen, erheblichen Lärmbelästigung komme. 

In ihrer Entscheidung hat die Kammer darauf hingewiesen, dass den Gemeinden bei der 

  • Festlegung der Containerstandorte 

ein weiter Entscheidungsspielraum zustehe, Wertstoffeinwurfcontainer, die

  • in ihrer Ausgestaltung dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, 
    • beispielsweise die Vorgaben der geltenden Richtlinien des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. für „lärmarme Altglas-Container für lärmempfindliche Bereiche“ erfüllen

und

  • in einem Abstand von mindestens 12 m zur Wohnbebauung aufgestellt sind, 

innerhalb von Wohngebieten, 

  • wegen der hohen Akzeptanz in der Bevölkerung und 
  • weil sie für ihr Funktionieren darauf angewiesen sind, dass sie in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden,

grundsätzlich als sozial adäquat und nicht erheblich störend anzusehen seien und deswegen ein

  • sog. öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch,

normalerweise nicht besteht,

  • insbesondere dann nicht, wenn sich im Gemeindegebiet kein geeigneterer Alternativstandort aufdrängt.

Komme es allerdings, so die Kammer weiter, zu Störungen, die mit einer 

  • rechtswidrigen Benutzung der Container 

zusammenhängen,

  • etwa weil Einwürfe außerhalb der vorgeschriebenen Nutzungszeiten erfolgen,

könne, 

  • da Gemeinden verpflichtet seien, mit einer rechtswidrigen Benutzung von Containern zusammenhängende Störungen, mit den ihnen verfügbaren und zumutbaren Mitteln zu unterbinden, 

jedoch ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten in Betracht kommen, 

Was Lehrer, die sich bei einem Fototermin mit einer Schulklasse freiwillig ablichten lassen, wissen sollten

Mit Beschluss vom 02.04.2020 – 2 A 11539/19 – hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden, dass Lehrer/innen,

  • die sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen ablichten lassen,

keinen Anspruch auf Entfernung von Bildern ihrer Person aus einem

  • von der Schule mit Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften, wie schon in den Schuljahren zuvor, herausgegebenem

Schuljahrbuch haben.

Begründet hat das OVG dies damit, dass die Fotos in einem solchen Fall nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)

  • auch ohne Einwilligung der Lehrerin/des Lehrers

im Jahrbuch der Schule veröffentlicht werden dürfen, weil,

  • nachdem an Jahrbüchern mit Klassenfotos für die Angehörigen einer Schule ein Informationsinteresse besteht,
  • ebenso wie beispielsweise an Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung für die Öffentlichkeit,

solche Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind und durch die Veröffentlichung solcher

  • im dienstlichen Bereich in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation

aufgenommener,

  • in keiner Weise unvorteilhafter oder ehrverletzender

Fotos auch berechtigte Interessen der Lehrerin/des Lehrers nach § 23 Abs. 2 nicht verletzt sind.

Aber auch dann, so das OVG weiter, wenn man nach § 22 Satz 1 KunstUrhG eine Einwilligung der Lehrerin/des Lehrers für erforderlich halten würde, wäre diese,

  • da die/der Lehrer/in gewusst habe oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe,

durch das Ablichtenlassen mit der Schülergruppe bei dem Fototermin konkludent erklärt worden.

Im Übrigen stelle es ein widersprüchliches Verhalten dar,

  • einerseits die Veröffentlichung von Fotos strikt abzulehnen und
  • andererseits sich auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienen (Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz).

Wichtig zu wissen für Autofahrer denen vorgeworfen wird, einen Bahnübergang mit Andreaskreuz bei gelben oder

…. roten Lichtzeichen überquert und damit gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstoßen zu haben (= Tatbestandsnummer 119624 der Bußgeldkatalog-Verordnung).

Mit Beschluss vom 31.01.2019 – 3 Ss (OWi) 14/19 – hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle entschieden, dass

  • ein Verstoß gegen die Wartepflicht an einem Bahnübergang bei gelben oder roten Lichtzeichen nur vorliegt,

wenn der Fahrer

  • bei mittelstarker Bremsung mit einer Bremsverzögerung von 4 m/sec²,
    • also ohne stärkere Abbremsung oder gar Notbremsung,

noch vor dem Andreaskreuz (Zeichen 201 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO)

  • gefahrlos

hätte anhalten können.

Danach gelten bei Ampelanlagen an Bahnübergängen die gleichen Regeln wie an Straßenkreuzungen, so dass

  • Voraussetzung für eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Gebot zum Anhalten ist,

dass einem Autofahrer, nach Feststellung

  • der Entfernung seines Fahrzeugs vom Andreaskreuz zu Beginn des gelben Lichtzeichens,
  • der gefahrenen Geschwindigkeit und
  • im Fall des Vorwurfs eines Rotlichtverstoßes der Dauer des gelben Lichtzeichens

sowie Errechnung hieraus,

  • welchen Weg der Autofahrer innerhalb der Dauer des gelben Lichtzeichens zurückgelegt hat bzw. bei Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurückgelegt haben kann und
  • wie lang sein Anhalteweg gewesen wäre bei Zugrundelegung
    • einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,8 Sekunden und
    • der mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec²,

nachgewiesen werden kann, dass er

  • noch vor dem Andreaskreuz zum Stehen hätte kommen können.

Sofern feststeht, dass

  • aufgrund der Entfernung von dem Andreaskreuz zu Beginn des gelben Lichtzeichens

der betroffene Autofahrer

  • bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

mit einer mittleren Bremsung vor dem Andreaskreuz hätte zum Stehen kommen können, sind,

  • weil dann bereits die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit die Vorwerfbarkeit des Rot- bzw. Gelblichtverstoßes begründet,

Feststellungen zur tatsächlich gefahren Geschwindigkeit entbehrlich.

Übrigens:
Ein Fahrzeugführer, der bei Beginn des gelben Lichtzeichens

  • bereits den kritischen Punkt überschritten hat,
  • nach dessen Durchfahren sein Anhalteweg über das Andreaskreuz hinausreicht,

darf seine Fahrt über den Bahnübergang hinweg fortsetzen, wobei

  • er diesen zügig zu überqueren hat.

BGH entscheidet: Kaufen Verbraucher im Internet eine Matratze, steht ihnen auch nach Entfernung der Schutzfolie

…. noch das Recht zu, den Kaufvertrag nach §§ 312g Abs. 1, 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu widerrufen.

Mit Urteil vom 03.07.2019 – VIII ZR 194/16 – hat der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Verbraucher (§ 13 BGB) bei einer u.a. Matratzen vertreibenden Online-Händlerin, über deren Website eine Matratze zu einem Kaufpreis von 1.094,52 € bestellt hatte,

  • die ihm mit einer versiegelten Schutzfolie geliefert und
  • von ihm nach Erhalt worden war,

entschieden, dass

  • dem Verbraucher auch noch nach Entfernung der Schutzfolie das Recht zusteht, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB,

  • nach der das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen nicht besteht
    • bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind,
    • wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

nur dann eingreift, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene

  • endgültig

nicht mehr verkehrsfähig ist,

  • weil der Unternehmer Maßnahmen, die sie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene wieder verkehrsfähig machen, nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ergreifen könnte

und dass hiervon bei einer Matratze nicht ausgegangen werden kann, da diese,

  • wie auch ein Kleidungsstück, das ebenfalls mit dem menschlichen Körper direkt in Kontakt kommen kann,

nach Rücksendung von dem Unternehmer mittels einer Behandlung, wie einer Reinigung oder einer Desinfektion, für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet gemacht werden kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Beachten sollten Verbraucher allerdings, dass sie, wenn

  • sie die Matratze in einem größeren Maß nutzten, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig,

zwar das Widerrufsrecht nicht verlieren, aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware haften können (vgl. Amtsgericht (AG) Bremen, Urteil vom 15.04.2016 – 7 C 273/15 – zum Umfang des zulässigen Matratzentests).

Übrigens:
Die Entscheidung des BGH folgt im Ergebnis und in der Begründung dem, was die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 27.03.2019 in der Rechtssache C-681/17 vorgegeben hat, da § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB auf die gleichlautende europarechtliche Vorschrift des Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie zurück geht, die der deutsche Gesetzgeber vollständig in deutsches Recht umsetzen wollte.

An Xanthelasmen leidende gesetzlich Krankenversicherte sollten wissen, wann die Krankenkasse die

…. Kosten für die Entfernung übernehmen muss und wann nicht.

Mit Urteil vom 28.05.2019 – S 42 KR 489/17 – hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück darauf hingewiesen, dass bei gesetzlich Krankenversicherten eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse

  • für die Entfernung von Xanthelasmen
  • – gelbe Flecken oder Knötchen durch Einlagerung von Cholesterin im Gewebe des Aufgenober- und/oder Unterlids –

voraussetzt, dass der Versicherte durch die Xanthelasmen

  • entweder in seiner Körperfunktionen beeinträchtigt
  • oder objektiv entstellt

ist, weil

Das bedeutet, es müssen entweder

  • Beeinträchtigungen durch die Xanthelasmen wie beispielsweise Jucken, Nässen oder eine Gesichtsfeldeinschränkung durch ärztliche Befunde objektiviert werden können

oder

Verbraucher, die im Internet eine Matratze kaufen, können auch nach Entfernung der Schutzfolie den

…. Kaufvertrag noch nach §§ 312g Abs. 1, 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) widerrufen.

Das hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 27.03.2019 in der Rechtssache C-681/17 entschieden.

Danach handelt es sich bei einer Matratze

  • nicht um eine versiegelte Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

so dass das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen ist.

Dass eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB vom Widerrufsrecht ausgenommen ist, hat die Kammer damit begründet, dass,

  • wie bei Kleidungsstücken,

auch Matratzen mittels einer Reinigung oder Desinfektion wieder so verkehrsfähig gemacht werden können, dass sie den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene genügen.

Beachten sollten Verbraucher allerdings, dass sie dadurch,

  • dass sie die Ware in einem größeren Maß genutzt haben, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre,

zwar das Widerrufsrecht nicht verlieren, aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware haften.

Vom Dieselgate betroffene Fahrzeugeigentümer sollten wissen, dass das Kraftfahrbundesamt (KFB), wenn sie das Software-Update nicht vornehmen lassen,

…. ihre Fahrzeugdaten an die für sie örtlich zuständige Zulassungsbehörde zur Prüfung in eigener Zuständigkeit weitergeben darf, ob der Betrieb ihres Fahrzeugs wegen Vorliegens eines technischen Mangels untersagt wird.

Der Versuch einer Betroffenen, der vom KFB angekündigt worden war,

  • dass die Zulassungshörde über die Nicht-Teilnahme ihres Diesel-Pkw an der der Volkswagen AG aufgegebenen Rückrufaktion zwecks Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung unterrichtet werden würde

und die dem KFB dies untersagen lassen wollte, scheiterte vor Gericht.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OLG) entschied mit Beschluss vom 20.09.2017 – 4 MB 56/17 –, dass in einem solchen Fall die Weitergabe der Daten zulässig ist, weil

Darüber sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, welche Rechte und Möglichkeiten sie in ihrem Einzelfall haben, ist vom Dieselgate betroffenen Fahrzeugeigentümern, die Fragen hierzu haben, zu empfehlen.