…. den Durchschnitt hinaus anschwillt, müssen von der gesetzlichen Krankenkasse nur in Ausnahmefällen übernommen werden.
Mit Urteil vom 25.07.2024 – L 1 KR 193/22 – hat der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) die Klage eines
Krankenversicherten abgewiesen, der unter einer
- Gynäkomastie (Brustdrüsenschwellung bei Männern) mit Berührungsempfindlichkeit und Schmerzen
leidet, der gegen die Schmerzen ab und zu
- nicht verschreibungspflichtige Schmerzmittel
einnimmt und der von seiner Krankenkasse verlangte, dass sie die
für eine
- operative Entfernung des Brustgewebes
übernimmt.
Die Klageabweisung begründete der Senat u.a. damit, dass Versicherte
- nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
Anspruch auf Krankenbehandlung haben, wenn sie notwendig ist, um
- eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
dass allerdings nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit
zukommt, dass vielmehr eine Krankheit nur vorliegt,
- wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtig wird oder
- wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt,
dass vorliegend von dem Versicherten,
- da hierfür die gelegentliche Einnahme von nichtverschreibungspflichtigen Medikamenten nicht ausreicht,
keine den gewünschten Eingriff rechtfertigende
- Schmerzen oder Beschwerden aufgrund der Gynäkomastie
nachgewiesen worden seien, dass die Gynäkomastie,
- die bei mehr als der Hälfte aller erwachsenen Männer vorkommt,
selbst unbekleidet bei ihm weder
noch
wirke und die
- betreffenden Körperstellen
durch Kleidung verdecken werden könnten.
Fazit:
Bei einer
gilt, dass die Operationskosten von der Krankenkasse jedenfalls dann nicht zu übernehmen sind, wenn die Männerbrüste
- weder orthopädische oder dermatologische Beschwerden
- noch ausprägte Schmerzen
verursachen und eine chirurgische Verkleinerung der Brust,
- soweit damit in ein intaktes Organ eingegriffen wird und
- somit eine spezielle Rechtfertigung erforderlich ist,
zudem nur als
- äußerstes Mittel (ultima ratio)
in Betracht kommt.
Übrigens:
Wegen einer möglichen psychischen Belastung durch die Gynäkomastie wurde der Mann auf psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlungsansätze verwiesen (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
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