LSG Hessen entscheidet: Die Kosten einer operativen Entfernung einer Gynäkomastie, bei der die männliche Brust über 

LSG Hessen entscheidet: Die Kosten einer operativen Entfernung einer Gynäkomastie, bei der die männliche Brust über 

…. den Durchschnitt hinaus anschwillt, müssen von der gesetzlichen Krankenkasse nur in Ausnahmefällen übernommen werden.   

Mit Urteil vom 25.07.2024 – L 1 KR 193/22 – hat der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) die Klage eines 

  • 52-jährigen gesetzlich 

Krankenversicherten abgewiesen, der unter einer

  • Gynäkomastie (Brustdrüsenschwellung bei Männern) mit Berührungsempfindlichkeit und Schmerzen

leidet, der gegen die Schmerzen ab und zu 

  • nicht verschreibungspflichtige Schmerzmittel 

einnimmt und der von seiner Krankenkasse verlangte, dass sie die

  • Kosten

für eine 

  • operative Entfernung des Brustgewebes 

übernimmt.

Die Klageabweisung begründete der Senat u.a. damit, dass Versicherte 

  • nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 

Anspruch auf Krankenbehandlung haben, wenn sie notwendig ist, um 

  • eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,

dass allerdings nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit 

  • Krankheitswert

zukommt, dass vielmehr eine Krankheit nur vorliegt, 

  • wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtig wird oder 
  • wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt,

dass vorliegend von dem Versicherten, 

  • da hierfür die gelegentliche Einnahme von nichtverschreibungspflichtigen Medikamenten nicht ausreicht,

keine den gewünschten Eingriff rechtfertigende

  • Schmerzen oder Beschwerden aufgrund der Gynäkomastie

nachgewiesen worden seien, dass die Gynäkomastie,

  • die bei mehr als der Hälfte aller erwachsenen Männer vorkommt,

selbst unbekleidet bei ihm weder 

  • evident abstoßend 

noch 

  • entstellend

wirke und die   

  • betreffenden Körperstellen 

durch Kleidung verdecken werden könnten. 

Fazit:
Bei einer 

  • Gynäkomastie

gilt, dass die Operationskosten von der Krankenkasse jedenfalls dann nicht zu übernehmen sind, wenn die Männerbrüste 

  • weder orthopädische oder dermatologische Beschwerden 
  • noch ausprägte Schmerzen 

verursachen und eine chirurgische Verkleinerung der Brust, 

  • soweit damit in ein intaktes Organ eingegriffen wird und 
  • somit eine spezielle Rechtfertigung erforderlich ist,

zudem nur als 

  • äußerstes Mittel (ultima ratio) 

in Betracht kommt. 

Übrigens:
Wegen einer möglichen psychischen Belastung durch die Gynäkomastie wurde der Mann auf psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlungsansätze verwiesen (Quelle: LTO Legal Tribune Online).