Käufer eines gebrauchten Elektroautos sollten wissen, dass eine alterungsbedingte, dem Stand der Technik entsprechende Abnahme der Batteriekapazität 

…. keinen Sachmangel darstellt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle 

  • mit Urteil vom 02.07.2026 – 7 U 85/24 – 

entschieden und nach dem vom OLG

  • – in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall – 

eingeholten Sachverständigengutachten entspricht eine

  • Verschlechterung

des Erhaltungszustands der Antriebsbatterie (state of health = SOH) im Mittel 

  • um 1,5% pro Jahr,
    • bei einem Fahrzeug mit wenig Ladezyklen (d.h. einem vollständigen Ladezyklus alle 7+ Tage) 
  • um 1,9% pro Jahr
    • bei einem Fahrzeug mit mittleren Ladezyklen (d.h.einem vollständigen Ladezyklus alle 3 – 6 Tage) sowie 
  • um 2,3% pro Jahr,
    • bei einem Fahrzeug mit vielen Ladezyklen (d.h.einem vollständigen Ladezyklus alle 1 – 2 Tage) 

dem Stand der Technik und stellt somit auch keinen Sachmangel dar. 

Das bedeutet, dass kein Sachmangel vorliegt, 

  • sondern der „Gesundheitszustand“ bzw. Alterungszustand der Antriebsbatterie eines gebrauchten Elektrofahrzeugs dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechend ist, 

wenn der gemessene SOH eines beispielsweise 

  • 4,5 Jahre alten 

Fahrzeugs,

  • das in die Kategorie „wenige Ladezyklen“ fällt, 

93,25% beträgt und das Fahrzeug damit nur noch eine Reichweite hat, die 

  • 93,25% der Referenzreichweite eines Neufahrzeugs dieses Typs 

entspricht.

Was Fahrer eines Elektroautos auch wissen müssen:
Die nutzbare Kapazität von Lithium-lonen-Traktionsbatterien ist 

  • stark

temperaturabhängig.

Bei niedrigen Temperaturen sinkt

  • – aufgrund des elektrochemischen Reaktionsverhaltens –

die abrufbare Energie

  • – trotz der grundsätzlich vorhanden bleibenden chemisch gespeicherten Energie – 

häufig deutlich ab, wodurch ein 

  • scheinbarer,

in der Praxis als 

  • Reichweitenreduktion

wahrgenommener Kapazitätsverlust entsteht, was ebenfalls kein 

  • Mangel,

sondern 

  • Stand der Technik 

ist.

Fazit der OLG-Entscheidung:
In technischer Hinsicht können 

  • Käufer eines gebrauchten Elektroautos 

als 

  • übliche

Beschaffenheit

  • gemäß § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

nicht mehr erwarten, als dass die Kaufsache dem 

  • jeweiligen Stand der Technik 

entspricht, so dass, wenn 

  • dies der Fall ist und 
  • nicht wirksam etwas anderen vereinbart wurde,

in technischer Hinsicht kein Sachmangel vorliegt.