Fluggäste, die sich bei einer internationalen Beförderung aufgrund während des Fluges aufgetretener Turbulenzen verletzen, sollten wissen, dass sie 

…. nach dem Übereinkommen von Montreal (MÜ) Anspruch auf 

  • Schmerzensgeld

haben können und bei einem Hinflug in den Urlaub, ggf. auch auf 

  • eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Mit Urteil vom 11.06.2026 – 2-24 O 527/23 – hat die Reiserechtskammer des Landgerichts (LG) Frankfurt a.M. in einem Fall, in dem ein Ehemann, der bei einem Reiseveranstalter

  • für sich und seine Ehefrau 

eine vierzehntägige Pauschalreise von Frankfurt am Main nach Mauritius 

  • zu einem Gesamtpreis von rund 5.800 € 

gebucht hatte, während des 

  • Hinflugs,

bei aufgetretenen 

  • heftigen Turbulenzen 

gegen die Kabinendecke geschleudert worden war, dabei sich u.a. eine Fraktur von zwei Halswirbeln zugezogen, aufgrund dessen während des Urlaubs unter 

  • starken Schmerzen 

gelitten hatte sowie die meiste Zeit im 

  • Bett

verbringen und ihm von seiner Ehefrau, 

  • beim Aufstehen, bei der Körperpflege und beim Toilettengang 

geholfen werden musste, entschieden, dass er

  • nach dem Übereinkommen von Montreal (MÜ)

von dem Reiseveranstalter  

  • Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 Euro sowie 
  • Erstattung des vollständigen Reisepreises

verlangen kann.

Die Kammer begründete das damit, dass, 

  • da es sich bei der einheitlich gebuchten, entgeltlichen Personenluftbeförderung von Frankfurt am Main nach Mauritius und zurück, um eine internationale Beförderung aus einem Vertragsstaat mit identischem Start- und Zielort in Frankfurt am Main handelte, 

der Anwendungsbereich des MÜ eröffnet ist (Art. 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt. MÜ), dass Art. 17 Abs. 1 MÜ,

  • der unter anderem die Haftung von Fluggesellschaften bei Tod, Verletzungen von Passagieren oder Verlust, Beschädigung und Verspätung von Gepäck regelt, 

bestimmt, dass das Luftfahrtunternehmen den Schaden zu ersetzen hat, der bei einer internationalen Beförderung dadurch entsteht, dass ein Reisender 

  • infolge eines an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereigneten Unfalls 

getötet oder körperlich verletzt wird, dass dem Begriff des Schadens nach dem MÜ 

  • sowohl materielle 
  • als auch immaterielle 

Schäden unterfallen, wobei zu den immateriellen Schäden auch der Anspruch auf 

  • Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

zählt, dass die während des Fluges, 

  • also an Bord 

aufgetretenen, die Verletzung des Fluggastes verursachenden heftigen Turbulenzen, einen Unfall i. S. des Art. 17 Abs. 1 MÜ, 

  • d.h. ein unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes, schädigendes Ereignis

darstellten, dass ein Pauschalreiseveranstalter 

  • vertragliches Luftfahrtunternehmen 

ist, somit also für erlittene Schäden von Reisenden an Bord des Flugzeugs haftet (zum Haftungsumfang vgl. Art. 20 und 21 MÜ) und dass 

  • aufgrund der Schwere seiner Verletzungen sowie seiner andauernden Schmerzen 

sowohl ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro, als auch,

  • nachdem der Urlaub aufgrund der schweren Verletzungen und der Schmerzen nicht nur für ihn, sondern auch seine Frau, ab Urlaubsbeginn gänzlich beeinträchtigt und ohne Wert, insbesondere ein gemeinsames Erholen und Verbringen von Urlaubszeit nicht mehr möglich war, 

eine Entschädigung wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit 

  • in Höhe des vollen Reisepreises 

angemessen ist.

Übrigens:
Dass der Ehemann zum Zeitpunkt der Turbulenzen im Flugzeug 

  • nicht

angeschnallt war, musste er sich deshalb nicht als 

  • Mitverschulden

anrechnen lassen, weil die 

  • Anschnallzeichen

erst 

  • nach

dem 

  • Einsetzen der Turbulenzen 

angegangen waren (Quelle: beck-aktuell HEUTE IM RECHT).