…. roten Lichtzeichen überquert und damit gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstoßen zu haben (= Tatbestandsnummer 119624 der Bußgeldkatalog-Verordnung).
Mit Beschluss vom 31.01.2019 – 3 Ss (OWi) 14/19 – hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle entschieden, dass
- ein Verstoß gegen die Wartepflicht an einem Bahnübergang bei gelben oder roten Lichtzeichen nur vorliegt,
wenn der Fahrer
- bei mittelstarker Bremsung mit einer Bremsverzögerung von 4 m/sec²,
- also ohne stärkere Abbremsung oder gar Notbremsung,
noch vor dem Andreaskreuz (Zeichen 201 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO)
hätte anhalten können.
Danach gelten bei Ampelanlagen an Bahnübergängen die gleichen Regeln wie an Straßenkreuzungen, so dass
- Voraussetzung für eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Gebot zum Anhalten ist,
dass einem Autofahrer, nach Feststellung
- der Entfernung seines Fahrzeugs vom Andreaskreuz zu Beginn des gelben Lichtzeichens,
- der gefahrenen Geschwindigkeit und
- im Fall des Vorwurfs eines Rotlichtverstoßes der Dauer des gelben Lichtzeichens
sowie Errechnung hieraus,
- welchen Weg der Autofahrer innerhalb der Dauer des gelben Lichtzeichens zurückgelegt hat bzw. bei Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurückgelegt haben kann und
- wie lang sein Anhalteweg gewesen wäre bei Zugrundelegung
- einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,8 Sekunden und
- der mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec²,
nachgewiesen werden kann, dass er
- noch vor dem Andreaskreuz zum Stehen hätte kommen können.
Sofern feststeht, dass
- aufgrund der Entfernung von dem Andreaskreuz zu Beginn des gelben Lichtzeichens
der betroffene Autofahrer
- bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
mit einer mittleren Bremsung vor dem Andreaskreuz hätte zum Stehen kommen können, sind,
- weil dann bereits die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit die Vorwerfbarkeit des Rot- bzw. Gelblichtverstoßes begründet,
Feststellungen zur tatsächlich gefahren Geschwindigkeit entbehrlich.
Übrigens:
Ein Fahrzeugführer, der bei Beginn des gelben Lichtzeichens
- bereits den kritischen Punkt überschritten hat,
- nach dessen Durchfahren sein Anhalteweg über das Andreaskreuz hinausreicht,
darf seine Fahrt über den Bahnübergang hinweg fortsetzen, wobei
- er diesen zügig zu überqueren hat.
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