…. Kosten für die Entfernung übernehmen muss und wann nicht.
Mit Urteil vom 28.05.2019 – S 42 KR 489/17 – hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück darauf hingewiesen, dass bei gesetzlich Krankenversicherten eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse
- für die Entfernung von Xanthelasmen
- – gelbe Flecken oder Knötchen durch Einlagerung von Cholesterin im Gewebe des Aufgenober- und/oder Unterlids –
voraussetzt, dass der Versicherte durch die Xanthelasmen
- entweder in seiner Körperfunktionen beeinträchtigt
- oder objektiv entstellt
ist, weil
Das bedeutet, es müssen entweder
- Beeinträchtigungen durch die Xanthelasmen wie beispielsweise Jucken, Nässen oder eine Gesichtsfeldeinschränkung durch ärztliche Befunde objektiviert werden können
oder
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