An Xanthelasmen leidende gesetzlich Krankenversicherte sollten wissen, wann die Krankenkasse die

…. Kosten für die Entfernung übernehmen muss und wann nicht.

Mit Urteil vom 28.05.2019 – S 42 KR 489/17 – hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück darauf hingewiesen, dass bei gesetzlich Krankenversicherten eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse

  • für die Entfernung von Xanthelasmen
  • – gelbe Flecken oder Knötchen durch Einlagerung von Cholesterin im Gewebe des Aufgenober- und/oder Unterlids –

voraussetzt, dass der Versicherte durch die Xanthelasmen

  • entweder in seiner Körperfunktionen beeinträchtigt
  • oder objektiv entstellt

ist, weil

Das bedeutet, es müssen entweder

  • Beeinträchtigungen durch die Xanthelasmen wie beispielsweise Jucken, Nässen oder eine Gesichtsfeldeinschränkung durch ärztliche Befunde objektiviert werden können

oder