Mit Urteil vom 23.06.2022 – 31 S 10277/19 – hat das Landgericht (LG) München I in einem Fall, in dem ein
- Mieter eines Kfz-Stellplatzes
ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung eines
- auf seinem Stellplatz unbefugt abgestellten
PKWs beauftragt hatte, der PKW bei
- Eintreffen der Mitarbeiter des Abschleppunternehmens
jedoch nicht mehr vorhanden war, entschieden, dass der Halter des PKWs, der unbefugt auf dem Stellplatz stand, dem Mieter des Stellplatzes die
erstatten muss,
- die ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung des (beabsichtigten) Abschleppvorgangs entstanden sind sowie
- die ortsüblichen Kosten, die ihm von dem Abschleppunternehmen für die Leerfahrt in Rechnung gestellt werden durften.
Danach begeht, wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt,
mit der Rechtsfolge, dass der Mieter des Stellplatzes als dessen Besitzer
- auch ohne konkrete Behinderung und ohne Rücksicht auf eine konkrete Nutzungsabsicht, nach §§ 858, 859 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen“ darf, indem er das Fahrzeug, sofern dies nicht ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, abschleppen lässt
sowie der Fahrer und/oder der Halter des unbefugt abgestellten Fahrzeugs dem Stellplatzmieter
bzw. wenn das Fahrzeug bei Eintreffen der Mitarbeiter des Abschleppunternehmens von dem Fahrer oder Halter bereits entfernt worden war,
- die durch den Abschleppungsauftrag
erforderlichen Aufwendungen ersetzen muss.
Übrigens:
Was darüber hinaus,
- wenn ein Auto unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt (worden) ist,
Grundstückseigentümer sowie Fahrer und Halter des unbefugt auf dem Privatgrundstück stehenden Fahrzeugs wissen sollten,
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