Tag Grundstücke

Wichtig für Eigentümer benachbarter Grundstücke zu wissen, wenn sich an der Grundstücksgrenze hochgewachsene Bäume befinden

Mit Urteil vom 27.10.2017 – V ZR 8/17 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass einem Nachbarn,

gegen den Baumeigentümer ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zustehen kann, wenn

  • infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von diesen Bäumen ein erhöhter Reinigungsaufwand auf seinem Grundstück entsteht und
  • die Bäume von dem Baumeigentümer unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand (weiter) unterhalten werden.

Denn, so der Senat, dass wegen Fristablaufs nicht mehr die Beseitigung oder das Zurückschneiden der Bäume auf die zulässige Höhe verlangt werden kann, hat nicht zur Folge, dass der Bewuchs nunmehr ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entspricht.

Voraussetzung für einen nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist allerdings,

  • dass es sich bei dem Laubabwurf um eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB handelt,
    • die beispielsweise dann vorliegt, wenn das von den Bäumen des abfallende Laub dazu führt, dass die Dachrinnen und die Abläufe am Haus des Nachbarn häufiger als es sonst nötig wäre gereinigt werden müssen,
  • dass der Nachbar durch den Laubabwurf Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und
  • dass das Naturschutzrecht dem Baumeigentümer nicht die Fällung oder den Rückschnitt der Bäume verbietet.

Was, wer Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet oder pachtet, wissen sollte

Ein Pächter,

  • der an ihn als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland nutzt,

kann verpflichtet sein, dem Verpächter den Schaden zu ersetzen,

  • der durch die (aufgrund der ununterbrochenen Nutzung als Grünland) europarechtlich vorgegebene Einordnung der gepachteten Flächen als Dauergrünland entsteht

und zwar auch dann, wenn

  • die Flächen vom Verpächter bei Übergabe als Grünland bewirtschaftet, d.h. zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wurden und
  • der Pächter diese Nutzung fortgesetzt, also keine Nutzungsänderung vorgenommen hat.

Darauf hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 28.04.2017 – LwZR 4/16 – hingewiesen.

Ein Pächter ist nämlich, so der Senat,

  • nicht nur nach § 586 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet,
  • sondern hat sie gemäß § 596 Abs. 1 BGB auch in einem Zustand zurückzugeben, der einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht

und

  • bei einer Nutzung von als Ackerland verpachteten Flächen als Grünland

entspricht es,

  • vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen,

ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, dafür Sorge zu tragen, dass

  • die in dem Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten bestehen bleiben,
    • die Ackerlandeigenschaft also erhalten bleibt und
    • die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abgewendet wird.

Kommt ein Pächter der Pflicht zur Vornahme eines rechtzeitigen Umbruchs schuldhaft nicht nach, ist er dem Verpächter dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

Bei der Bemessung des Schadens kann allerdings, worauf der Senat ebenfalls hingewiesen hat, ein Mitverschulden des Verpächters zu berücksichtigen sein und in Betracht kommen, wenn

  • der Verpächter aktiver Landwirt ist,
  • ihm die Nutzung als Grünland bekannt war und
  • er es unterlässt, den Pächter zu einem rechtzeitigen Umbruch anzuhalten,
  • obwohl er die drohende Entstehung von Dauergrünland erkennen konnte (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 28.04.2017 – Nr. 60/2017 –).

Was man über Schiffsfonds wissen sollte, wenn man eine Beteiligung daran zur Vermögensanlage erwägt

Schiffsfonds sind nur für Anleger geeignet, die erhebliche Erfahrungen mit derartigen Beteiligungen haben und auch bereit sind, die besonderen Risiken, die mit Schiffsfonds verbunden sind, auch einzugehen.

Zur Altersvorsorge sind Schiffsfonds generell ungeeignet, weil

  • es sich um hochspekulative Anlagen handelt,
  • die mit sehr hohen Chancen verbunden sind,
  • aber auch mit außerordentlichen weitaus höheren Risiken, die vielfältige Ursachen haben können.

Zum einen sind die Erfolgschancen von Schiffsfonds, sei es als Beteiligungen an Einschiffsgesellschaften oder Beteiligungen an Dachfonds über mehrere Einschiffsgesellschaften existenziell abhängig von Konjunktur und Krise der Seeschifffahrt und existenzielle Krisen in der Seeschifffahrt, die zu ruinösen Wettbewerb, dem Zusammenbruch ganzer Märkte oder von Teilmärkten geführt haben, sind in der Vergangenheit in regelmäßigen Abständen aufgetreten, mit der Folge wellenartig auftretender Insolvenzen von Seeschiffen in großer Zahl.

Hinzu kommt, dass anders als etwa bei Fonds, die sich an Grundstücken beteiligen, von einer Sachsubstanz der Schiffe, die das Beteiligungskapital der Anleger sichert, nicht ausgegangen werden kann, sondern eine dahingehende Erwartung als rein spekulativ beurteilt werden muss.

Darauf hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Itzehoe mit Urteil vom 06.10.2016 – 7 O 236/13 – hingewiesen.