…. von einer Fachfirma für die Schadensbeseitigung in Rechnung gestellt worden wären.
Mit Urteil vom 08.07.2022 – 6 U 328/21 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem bei Haussanierungsarbeiten Wasser
nach draußen gepumpt, das Wasser aber nicht,
- wie es sich der Haussanierer vorgestellt hatte,
auf seinem Grundstück versickert, sondern stattdessen zum Nachbarhaus gelangt, dort
in den Keller eingedrungen war und
- die Wände sowie
- den Fußboden
durchnässt hatte, entschieden, dass der geschädigte Nachbar,
- der den entstandenen Schaden selbst behoben hatte,
als Schadensersatz von dem Haussanierer die
verlangen kann, die ihm eine
für die Beseitigung des entstandenen Schadens in Rechnung gestellt hätte.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass ein Schädiger nicht davon profitieren soll, wenn ein Geschädigter den ihm entstandenen Schaden selbst beseitigt.
Das bedeutet:
Nicht nur
- Schäden an einem Kraftfahrzeug,
auch andere Schäden können
abgerechnet werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
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