…. knapp 80.000 Euro Entschädigung an seinen benachbarten Gemüsebauern zahlen.
Mit Urteil vom 22.12.2022 – 8 O 66/21 – hat die 8. Kammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall, in dem
- für Kartoffeln, aber nicht für Rucola zugelassenes
Pflanzenschutzmittel,
- mit dem ein Landwirt Kartoffelpflanzen auf seinem Acker besprüht hatte,
beim Besprühen,
- vermutlich infolge Abdriftens durch aufgetretene Winde
auf das Nachbarfeld gelangt war und den dort von einem Gemüsebauern angebauten Rucola
- wegen Kontaminierung mit dem dafür nicht zugelassenen Spritzmittels
unvermarktbar gemacht hatte, den Kartoffelbauern zur Zahlung einer Entschädigung
- in Höhe von fast 80.000 Euro
an seinen Nachbarbauern verurteilt.
Dieser von dem Betreiber des Kartoffelfeldes zu zahlenden Entschädigungsbetrag setzt sich zusammen aus dem
- Verkaufsertrag der dem geschädigten Gemüsebauer entgangen ist,
abzüglich der ersparten Aufwendungen für
- die nicht mehr erforderliche Ernte,
- die Verpackung und
- den Transport.
Nach Auffassung der Kammer muss derjenige, der ein
ausbringt, darauf achten, dass für die umliegenden Felder keine
entstehen und kann dem geschädigten Gemüsebauer nicht als
angelastet werden, dass er keine Vorkehrungen getroffen hatte, um seinen Rucola vor
durch das Nachbarfeld zu schützen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).
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