Tag Landwirt

Landwirte, die eine Landwirtschaftbetriebs-Versicherung unterhalten, sollten wissen, dass, wenn es wegen falscher

…. Einlagerung von Heu zu einem Brand kommt, die Versicherung ihre Leistung kürzen kann. 

Mit Beschluss vom 29.09.2020 – 11 U 68/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig darauf hingewiesen, dass, wenn die Versicherungsbestimmungen einer 

  • von einem Landwirt abgeschlossenen 

Landwirtschaftbetriebs-Versicherung vorsehen, dass 

  • das getrocknete Erntegut ordnungsgemäß eingelagert, 
  • ständig durch ein geeignetes Messgerät, etwa einer Heumesssonde, auf Selbstentzündung hin überprüft werden müsse sowie  
  • Heustapel so anzulegen seien, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden könne

und Heu 

  • nicht dementsprechend, sondern 

beispielsweise Heuballen so gelagert werden, dass 

  • nur die obersten Ballen der „Heutürme“ erreichbar sind und 
  • die unteren Schichten 
    • weder eingesehen 
    • noch mit einer Messlanze kontrolliert werden können,

eine grob fahrlässige Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten vorliegt, die,

  • sollte durch Selbstentzündung des Heus ein Brandschaden entstehen,

die Versicherung zur Leistungskürzung berechtigt.

Wie der Senat ausgeführt hat, ist die Selbstentzündung von Heu die 

  • häufigste biologische Brandursache und 
  • möglich, wenn ein bestimmter Feuchtigkeitsgehalt im Erntegut und Mikroorganismen wie Pilzen und Bakterien sowie eine starke Verdichtung bzw. Pressung des Heus vorliegen 

und zur Verringerung der Gefahr einer Selbstentzündung erforderlich,

  • Heustapel so zu lagen, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden kann und
  • nach der Einlagerung regelmäßige sowie engmaschige Temperaturmessungen vorzunehmen. 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem, 

  • in der Halle eines landwirtschaftlichen Betriebes, 

Heustapel nicht so lagert waren, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden konnte und es durch Selbstentzündung des Heus zu einem Brand gekommen war, bei dem 

  • die gesamte Ernte zerstört wurde und 
  • ein Schaden in Höhe von 445.000 Euro entstand, 

durfte die Versicherung ihre Leistung um 20 % kürzen, so dass der Landwirt 

  • statt der 445.000 Euro 

nur 356.000 Euro bekam (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).

FG Münster entscheidet: Kindergeldanspruch besteht (weiter) auch im Praxisjahr zur Erlangung des weiteren Berufsziels

…. „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ nach vorherigem Abschluss der Berufsausbildung „Landwirt“. 

Mit Urteil vom 08.08.2019 – 4 K 3925/17 – hat der 4. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster in einem Fall, in dem der Sohn der Klägerin, 

  • nach seiner Schulausbildung mit Abitur im Juni 2015, 

eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Landwirt“ im Juli 2017 abgeschlossen, sich 

  • noch im selben Monat 

danach für den weiteren Abschluss „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ an einer Fachschule angemeldet, hiermit aber erst im Juli 2018 begonnen hatte, da 

  • eine Zulassung zur Abschlussprüfung „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ zwingend ein Praxisjahr nach seiner Ausbildung voraussetzte und 

von ihm, 

  • nachdem von der Fachschule empfohlen wurde, dieses Praxisjahr vor dem Beginn der Fachschule zu absolvieren,

das Praxisjahr in der Zeit von August 2017 bis Juli 2018 in drei verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben absolviert worden war, entschieden, dass

  • das Praxisjahr zur Vorbereitung auf den Abschluss als „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung ist, 

mit der Folge, dass 

  • auch nach Abschluss des Ausbildungsberufs „Landwirt“ im Juli 2017 weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Sohn der Klägerin während seines Praxisjahres im Rahmen einer einheitlichen mehraktigen Berufsausbildung ausgebildet worden ist.

Danach befindet sich in Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG), wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet, wobei dieser Vorbereitung  

  • alle Maßnahmen dienen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind 

und bei mehreren Ausbildungsabschnitten – wie hier –  diese dann eine einheitliche Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darstellen, wenn 

  • das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann, 
  • die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen sowie in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden und
  • es sich bei einer nach Erlangung des ersten Abschlusses (als „Landwirt“ im Juli 2017) aufgenommenen Berufstätigkeit (in Form der Praktika) 
    • nicht um die Hauptsache und bei den weiteren Ausbildungsmaßnahmen nicht um eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichteten Nebensache handelt,
    • sondern die Arbeitstätigkeit (in Form der Praktika) im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im nächsten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet ist, die Beschäftigung also nach ihrem äußeren Erscheinungsbild „neben der Ausbildung“ durchgeführt wird.

Wird ein Landwirt durch ein von ihm aufgestelltes Wühlmaus-Selbstschussgerät verletzt, hat er Anspruch auf Leistungen

…. aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das hat das Sozialgericht (SG) Münster mit Urteil vom 05.04.2018 – S 3 U 11/16 – entschieden.

Danach ist ein Landwirt beim Aufstellen einer Wühlmausfalle (hier: Wühlmaus-Selbstschussgerät) gesetzlich unfallversichert, so dass,

  • wenn sich beispielsweise bei Austellen ein Schuss löst und
  • der Landwirt ein Knalltrauma erleidet,

er Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen kann (Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.04.2018).

Was, wer Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet oder pachtet, wissen sollte

Ein Pächter,

  • der an ihn als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland nutzt,

kann verpflichtet sein, dem Verpächter den Schaden zu ersetzen,

  • der durch die (aufgrund der ununterbrochenen Nutzung als Grünland) europarechtlich vorgegebene Einordnung der gepachteten Flächen als Dauergrünland entsteht

und zwar auch dann, wenn

  • die Flächen vom Verpächter bei Übergabe als Grünland bewirtschaftet, d.h. zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wurden und
  • der Pächter diese Nutzung fortgesetzt, also keine Nutzungsänderung vorgenommen hat.

Darauf hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 28.04.2017 – LwZR 4/16 – hingewiesen.

Ein Pächter ist nämlich, so der Senat,

  • nicht nur nach § 586 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet,
  • sondern hat sie gemäß § 596 Abs. 1 BGB auch in einem Zustand zurückzugeben, der einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht

und

  • bei einer Nutzung von als Ackerland verpachteten Flächen als Grünland

entspricht es,

  • vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen,

ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, dafür Sorge zu tragen, dass

  • die in dem Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten bestehen bleiben,
    • die Ackerlandeigenschaft also erhalten bleibt und
    • die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abgewendet wird.

Kommt ein Pächter der Pflicht zur Vornahme eines rechtzeitigen Umbruchs schuldhaft nicht nach, ist er dem Verpächter dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

Bei der Bemessung des Schadens kann allerdings, worauf der Senat ebenfalls hingewiesen hat, ein Mitverschulden des Verpächters zu berücksichtigen sein und in Betracht kommen, wenn

  • der Verpächter aktiver Landwirt ist,
  • ihm die Nutzung als Grünland bekannt war und
  • er es unterlässt, den Pächter zu einem rechtzeitigen Umbruch anzuhalten,
  • obwohl er die drohende Entstehung von Dauergrünland erkennen konnte (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 28.04.2017 – Nr. 60/2017 –).