Was (auch) vorkommen kann: Freispruch im Strafprozess und trotzdem Verurteilung zum Schadensersatz im nachfolgenden Zivilprozess

In einem Fall, in dem es wiederholt zu 

  • Bränden am Hof eines Landwirts 

gekommen war, deswegen die Versicherungsgesellschaft an den Landwirt

  • aus der von ihm bei ihr abgeschlossenen Feuerversicherung

insgesamt 600.000 € ausgezahlt hatte und nachfolgend 

  • von der Staatsanwaltschaft gegen den Landwirt wegen möglicher Betrugs- und Brandstiftungsdelikte im Zusammenhang mit den Bränden Anklage erhoben sowie 
  • von der Versicherungsgesellschaft der Landwirt auf Rückzahlung der erhaltenen Entschädigungsleistung von 600.000 € verklagt 

worden war, ist der Landwirt im 

  • Strafprozess

von der großen Strafkammer des Landgerichts (LG) Oldenburg 

  • von den gegen ihn von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobenen Betrugs- und Brandstiftungsvorwürfen im Zusammenhang mit den Bränden  

freigesprochen, trotzdem aber im von der Versicherungsgesellschaft angestrengten 

  • Zivilprozess

vom 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg, 

  • der zu einer anderen Beurteilung gelangte, 

mit Urteil vom 20.03.2025 – 1 U 229/20 –

  • aus § 823 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. §§ 265 Abs. 1, 25 Strafgesetzbuch (StGB) sowie § 826 BGB

zur Rückzahlung der 

  • erhaltenen Entschädigungsleistungen von 

600.000 € an die Feuerversicherung verurteilt worden.

Während zur Überzeugung der 

  • großen Strafkammer des LG Oldenburg

nach der von ihr durchgeführten Beweisaufnahme nicht 

  • mit hinreichender Sicherheit 

feststand, dass der Landwirt 

  • für die Brände verantwortlich war,

gelangte der 

  • 1. Zivilsenat des OLG Oldenburg,

nach Würdigung der erhobenen Beweise zu der Überzeugung, dass der Landwirt 

  • die Brände herbeigeführt und somit

sich des Versicherungsmissbrauchs

  • nach § 265 Abs. 1 StGB 

schuldig gemacht hat.

Dass das 

  • rechtlich 

möglich ist, liegt am 

  • Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Danach 

  • dürfen Gerichte die Beweise nach eigener Überzeugung würdigen, 

also grundsätzlich nach freiem Ermessen entscheiden, 

  • welchen Beweisen sie glauben und 
  • wie sie sie bewerten (vgl. § 261 Strafprozessordnung (StPO) sowie § 286 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)

und demzufolge war der 1. Zivilsenat des OLG Oldenburg auch an das vorangegangene strafgerichtliche Urteil nicht gebunden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).