In einem Fall, in dem es wiederholt zu
- Bränden am Hof eines Landwirts
gekommen war, deswegen die Versicherungsgesellschaft an den Landwirt
- aus der von ihm bei ihr abgeschlossenen Feuerversicherung
insgesamt 600.000 € ausgezahlt hatte und nachfolgend
- von der Staatsanwaltschaft gegen den Landwirt wegen möglicher Betrugs- und Brandstiftungsdelikte im Zusammenhang mit den Bränden Anklage erhoben sowie
- von der Versicherungsgesellschaft der Landwirt auf Rückzahlung der erhaltenen Entschädigungsleistung von 600.000 € verklagt
worden war, ist der Landwirt im
von der großen Strafkammer des Landgerichts (LG) Oldenburg
- von den gegen ihn von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobenen Betrugs- und Brandstiftungsvorwürfen im Zusammenhang mit den Bränden
freigesprochen, trotzdem aber im von der Versicherungsgesellschaft angestrengten
vom 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg,
- der zu einer anderen Beurteilung gelangte,
mit Urteil vom 20.03.2025 – 1 U 229/20 –
- aus § 823 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. §§ 265 Abs. 1, 25 Strafgesetzbuch (StGB) sowie § 826 BGB
zur Rückzahlung der
- erhaltenen Entschädigungsleistungen von
600.000 € an die Feuerversicherung verurteilt worden.
Während zur Überzeugung der
- großen Strafkammer des LG Oldenburg
nach der von ihr durchgeführten Beweisaufnahme nicht
- mit hinreichender Sicherheit
feststand, dass der Landwirt
- für die Brände verantwortlich war,
gelangte der
- 1. Zivilsenat des OLG Oldenburg,
nach Würdigung der erhobenen Beweise zu der Überzeugung, dass der Landwirt
- die Brände herbeigeführt und somit
sich des Versicherungsmissbrauchs
schuldig gemacht hat.
Dass das
möglich ist, liegt am
- Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach
- dürfen Gerichte die Beweise nach eigener Überzeugung würdigen,
also grundsätzlich nach freiem Ermessen entscheiden,
- welchen Beweisen sie glauben und
- wie sie sie bewerten (vgl. § 261 Strafprozessordnung (StPO) sowie § 286 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
und demzufolge war der 1. Zivilsenat des OLG Oldenburg auch an das vorangegangene strafgerichtliche Urteil nicht gebunden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
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