Tag Verurteilung

Wer gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegt, sollte (auch) bedenken, dass das Verschlechterungsverbot nicht gilt, 

…. was bedeutet, dass, 

  • sollte der Einspruch keinen inhaltlichen Erfolg haben und nicht zum Freispruch führen,

die Strafe auch höher ausfallen kann als im Strafbefehl festgesetzt und deswegen vor, spätestens aber nach Einspruchseinlegung, einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Der Geschäftsführer einer Modemarke, der,

  • nachdem er betrunken auf einem E-Roller gefahren war,

gegen den daraufhin 

  • wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

von der Staatsanwaltschaft beantragten und vom Amtsgericht (AG) erlassenen Strafbefehl, in dem eine

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VerfGH Rheinland-Pfalz entscheidet – im Gegensatz zum VerfGH des Saarlandes -, dass eine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

…. auch dann auf das Messergebnis eines Messgeräts gestützt werden kann, wenn das Gerät die Rohmessdaten nicht dauerhaft abspeichert.  

Mit Beschluss vom 22.07.2022 hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Rheinland-Pfalz die Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen zurückgewiesen, die er gegen ein Urteil erhoben hatte, mit dem er 

  • wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 70 km/h, 
  • gemessen mit dem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen mobilen Messgerät des Typs PoliScan Speed M1,

verurteilt worden war und mit der er gerügt hatte, dass bei seiner Verurteilung sein Recht

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Was Arbeitnehmer wissen sollten, wenn sie bei der Einstellung vom Arbeitgeber nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren

…. gefragt werden.

Mit Urteil vom 20.05.2020 – 5 Ca 83/20 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Einstellungsverfahrens kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers 

  • nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren des Bewerbers jedweder Art 

besteht, sondern Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer 

  • nur Informationen zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren 

einholen dürfen, 

  • die für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein, 

bzw. bei einer Bewerbung um ein öffentliches Amt, 

  • die Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen könnten.

Nach Auffassung des ArbG ist deswegen,  

  • beispielsweise bei der Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als Fachkraft für Lagerlogistik,
  • auch dann, wenn der Bewerber im Rahmen seiner Tätigkeit Zugriff auf verschiedene hochwertige Vermögensgüter des Arbeitgebers haben wird, 

die in einem von dem Stellenbewerber auszufüllenden Personalblatt mit 

  • „ja“ oder „nein“ 

zu beantwortende Frage nach

  • gerichtlichen Verurteilungen / schwebenden Verfahren, 

unzulässig, weil,

  • nachdem nicht jede denkbare Straftat Zweifel an der Eignung eines Bewerbers für die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik zu begründen vermag, 
  • bei einer Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers,

zu weitgehend, mit der Rechtsfolge, dass

  • der Bewerber zur wahrheitsgemäßen Beantwortung nicht verpflichtet ist und

sollte die Frage von dem Bewerber trotz einer gerichtlichen Verurteilung oder eines ihm bekannten schwebenden Verfahrens wahrheitswidrig mit „nein“ beantwortet worden sein,

  • somit auch keine arglistige Täuschung des Arbeitgebers vorliegt, die ihn zur Anfechtung des Ausbildungsvertrages berechtigt (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Bonn).

Autofahrer sollten wissen, wann eine Verurteilung wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons

…. während der Fahrt (schon) in Betracht kommen kann.

Mit Beschluss vom 28.02.2019 – 4 RBs 30/19 – hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass bei einem Autofahrer,

  • der während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand und an sein Ohr hält,

angenommen werden kann, dass er die Bedienfunktion des Gerätes bestimmungsgemäß nutzt und deswegen,

  • ohne dass es weiterer Feststellungen bedürfe, welche Bedienfunktion konkret verwendet worden ist,

eine Verurteilung nach § 23 Absatz 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

  • wegen verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts als Kraftfahrzeugführer,

erfolgen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs den Tatbestand des § 23 Absatz 1a StVO, der ein „Benutzen“ des Geräts voraussetzt, zwar nicht erfülle, jedoch,

wenn von einem Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon an sein Ohr gehalten werde,

  • aus dieser eindeutigen und beispielsweise für ein Telefonieren oder Abhören einer Sprachnachricht typischen Art und Weise des Haltens des Mobiltelefons,

der sichere Rückschluss auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden und ein bloßes Halten

  • – insbesondere im Sinne eines Aufhebens oder Umlagerns –

oder eine zweckentfremdete Nutzung des Mobiltelefons sicher ausgeschlossen werden könne (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Übrigens:
Keinen Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO begeht ein Fahrzeugführer, der während der Fahrt mit einem Smartphone über die Freisprechanlage telefoniert und um das Smartphone zu laden,

  • das bereits mit einem Ladekabel verbundene Smartphone an eine sog. „Powerbank“ anschließen will und
  • dazu Ladekabel sowie „Powerbank“ in die Hand nimmt.

Das hat (auch) der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm mit Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 92/19 – entschieden.

Danach handelt es sich – isoliert betrachtet –

  • weder bei einer „Powerbank“,
  • noch bei einem Ladekabel

um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, sondern

  • jeweils nur um einen Gegenstand, der der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen diene oder zu dienen bestimmt ist und
  • nicht um ein solches Gerät selbst (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Autofahrer sollten wissen, dass, wenn sie mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350 geblitzt worden sind, die

…. Geschwindigkeitsmessung unverwertbar ist vor saarländischen Gerichten bzw. sein kann vor Gerichten anderer Bundesländer, mit der Folge,

  • dass eine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gestützt werden kann lediglich
    • auf das dokumentierte Messergebnis und
    • das Lichtbild des aufgenommenen Kraftfahrzeugs sowie seines Fahrers.

Mit Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17 – hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Saarlandes in einem Fall, in dem ein Betroffener, nachdem ihm aufgrund einer  Geschwindigkeitsmessung,

  • durchgeführt mit einem durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassenem Gerät des Typs TraffiStar S 350 der Firma Jenoptik, das
    • die Geschwindigkeit auf der Grundlage von Laserimpuls-Laufzeitmessungen misst, indem der Laserscanner für die sich im Erfassungsbereich der Laserimpulse befindenden Objekte genaue Entfernungs- und Winkelinformationen liefert, die die Berechnung der Entfernungsänderung des Objekts über die Zeit erlauben allerdings
  • die sog. Rohmessdaten – obwohl dies ohne größeren Aufwand technisch möglich wäre – nicht aufzeichnet,

eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden war, das Messergebnis nachträglich durch ein Sachverständigengutachten überprüfen lassen wollte, dies jedoch,

  • wegen der fehlenden Aufzeichnung der Rohmessdaten,

nicht möglich war, entschieden, dass, sofern

  • ein Betroffener, auch ohne einen auf der Hand liegenden Einwand – etwa sich aus dem Lichtbild offenkundig ergebende Unklarheiten – vortragen zu können, beantragt, ein Messergebnis zu überprüfen und
  • Rohmessdaten – mangels Speicherung – für eine solche zuverlässige nachträgliche Kontrolle des konkreten Messergebnisses aber nicht zur Verfügung stehen,
    • wie bei dem Gerät TraffiStar S 350,

eine mit einem solchen Gerät erfolgte Geschwindigkeitsmessung, auch dann, wenn es sich dabei um ein standartisiertes Messverfahren handelt,

  • wegen Verletzung des grundrechtlich geschützten Rechts auf effektive Verteidigung,
    • zu der auch gehört, eigenverantwortlich nachforschen zu können,
    • ob es bislang nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit eines Vorwurfes gibt,

unverwertbar ist.

Was beachtet werden muss:
Gebunden an diese Entscheidung des VerfGH Saarbrücken sind nur die Gerichte des Saarlandes im konkreten Fall, vorbehaltlich einer abweichenden späteren Entscheidung eines Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts.
Hingewiesen hat der VerfGH Saarbrücken allerdings, dass er in gleich gelagerten Fällen abweichende Entscheidungen saarländischer Gerichte korrigieren wird.

Was, wer sich durch Bürgschaftsvertrag als Bürge verpflichtet hat oder vorhat es zu tun, wissen sollte

Nach § 768 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Bürge gegenüber dem Gläubiger

  • neben seinen eigenen Einreden aus dem Bürgschaftsverhältnis
  • auch die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen, also auch die Einrede der Verjährung erheben und
  • er verliert eine dem Hauptschuldner zustehende Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

Wird allerdings

  • aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt und
  • hatte sich der Hauptschuldner in dem Prozess erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen,

verliert der Bürge das Recht nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.06.2016 – XI ZR 242/15 – hingewiesen.

Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass

  • ein Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden nur insoweit geltend machen kann, wie diese Einreden dem Hauptschuldner selbst noch zustehen,
  • die rechtskräftige Verurteilung des Hauptschuldners auch zur Folge hat, dass zu dessen Lasten kraft Gesetzes gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine neue, 30-jährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird und
  • dem Hauptschuldner aus diesem Grund eine Einrede im Sinne von § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr zusteht.