…. auch dann auf das Messergebnis eines Messgeräts gestützt werden kann, wenn das Gerät die Rohmessdaten nicht dauerhaft abspeichert.
Mit Beschluss vom 22.07.2022 hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Rheinland-Pfalz die Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen zurückgewiesen, die er gegen ein Urteil erhoben hatte, mit dem er
- wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 70 km/h,
- gemessen mit dem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen mobilen Messgerät des Typs PoliScan Speed M1,
verurteilt worden war und mit der er gerügt hatte, dass bei seiner Verurteilung sein Recht
verletzt worden sei, weil bei dem verwendeten Messgerät, bei dem aus den Informationen
- der kontinuierlich ausgesendeten sowie vom Fahrzeug reflektierten und
- vom Gerätesensor erfassten Laserimpulse
von der Gerätesoftware
- Position und
- Geschwindigkeit
des Fahrzeugs berechnet werden, diese dem Rechenvorgang zugrundeliegenden,
- als Rohmessdaten bezeichneten,
Positions- und Zeitdaten,
- obwohl dies technisch möglich wäre,
nicht dauerhaft,
- sondern nur bis zur Errechnung des Geschwindigkeitswertes
abspeichert werden, wodurch er keine Möglichkeit hatte, die
nachträglich durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
Dass der Betroffene
- durch die Nichtspeicherung von Rohmessdaten
nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde, hat der VerfGH Rheinland-Pfalz damit begründet, dass bei einem standartisierten Messverfahren, wie hier, die Sicherheit der Messung
- durch das Mess- und Eichrecht und
- die Überprüfung des einzelnen Geschwindigkeitsmesswertes im Zulassungsverfahren
gewährleistet sowie übrigen Ungenauigkeiten
- durch den Abzug eines Toleranzwertes
Rechnung getragen werde (Quelle: Pressemitteilung des VerfGH Rheinland-Pfalz).
Hinweis:
Anderer Ansicht ist der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Saarlandes, der
entschieden hat, dass ein Betroffener, der das
- Geschwindigkeitsmessergebnis
nicht nachträglich durch ein Sachverständigengutachten überprüfen lassen kann, weil das Geschwindigkeitsmessgerät
- – obwohl dies ohne größeren Aufwand technisch möglich wäre –
die Rohmessdaten nicht
aufzeichnet, in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf
verletzt ist, mit der Rechtsfolge, dass auf die mit dem Gerät erfolgte Geschwindigkeitsmessung,
- auch, wenn es sich dabei um ein standartisiertes Messverfahren handelt,
eine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gestützt werden kann.
Übrigens:
Zu trennen von der Problematik der
- Verwertung eines Messergebnisses trotz Nichtspeicherung der zugrundeliegenden Rohmessdaten
sind die Fälle, in denen
- Rohmessdaten infolge dauerhafter Abspeicherung durch das Gerät
existieren.
In diesen Fällen kann
- durch die Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung der Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung zur Bußgeldakte,
das Recht eines Betroffenen auf ein
verletzt sein (so Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG) München mit Beschluss vom 04.01.2021 – 202 ObOWi 1532/20 –).
Beachte:
Verletzt sein kann das Recht eines Betroffenen auf ein
wenn die Einsicht in
- tatsächlich vorhandene Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Geschwindigkeitsmessgerätes,
auch in die, die nicht
- Bestandteil der Bußgeldakte
sind, nicht gewährt wird. Darauf hat der VerfGH Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 13.12.2021 – VGH B 46/21 – hingewiesen.
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