Mit Urteil vom 18.06.2021 – 2 Ss (Owi) 69/21 – hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle entschieden, dass mit dem
- Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3
erzielte Messergebnisse
derzeit nicht mehr ohne Weiteres zugrunde gelegt werden können.
Begründet worden ist dies vom Senat damit worden, dass die für die Bauartprüfung dieses Messgeräts zuständige Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zwischenzeitlich
- bei bestimmten Versuchsanordnungen seltene Messfehler
reproduzieren konnte, die
überschritten, (noch) nicht eindeutig feststeht ist, unter welchen Messbedingungen sich Messwertabweichungen
- zu Ungunsten bzw.
- ausschließlich zu Gunsten Betroffener
auswirken können und dieses Messgerät damit derzeit keine hinreichende Gewähr (mehr) bietet
- für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens und
- für die Zuverlässigkeit der erzielten Messergebnisse.
Das bedeutet, dass, wenn mit dem Messgerät LEIVTEC XV3
- die Geschwindigkeit kontrolliert und
bei einem Kraftfahrzeugführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, der erzielte Messwert in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen nicht mehr,
- wie das bei einem standardisierten Messverfahren zulässig ist,
ohne weitere Überprüfungen zugrunde gelegt werden darf, sondern das Amtsgericht
- mithilfe eines Sachverständigengutachtens
genauer aufklären muss, ob die gemessene Geschwindigkeit
festzustellen ist bzw. Messfehler zu Lasten des Betroffenen ausgeschlossen sind.
Der Senat hat deshalb in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem gegen einen Kraftfahrzeugführer vom Amtsgericht
- wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h,
- gemessen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3,
eine Geldbuße von 140 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden war, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen
- dieses Urteil aufgehoben und
- das Verfahren zur genaueren Aufklärung, ob die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung sicher festzustellen ist, an das Amtsgericht zurückverwiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle).