OLG Düsseldorf entscheidet: Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Laserhandmessgerät ist auch dann verwertbar, wenn 

OLG Düsseldorf entscheidet: Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Laserhandmessgerät ist auch dann verwertbar, wenn 

…. dem Betroffenen Einsicht in das Display mit dem Messergebnis nicht ermöglicht werden konnte. 

Mit Beschluss vom 25.04.2022 – 2 RBs 51/22 – hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Fall, in dem auf der Bundesautobahn (BAB) 59 eine Geschwindigkeitsmessung mit dem 

  • nicht dokumentierenden Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P („Laserpistole“) 

durchgeführt und bei dem Betroffenen eine

  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 

festgestellt worden war, darauf hingewiesen, dass ein Betroffener nach einer 

  • solchen Geschwindigkeitsmessung 

keinen Anspruch auf 

  • Einsichtnahme in das Display des Laserhandmessgeräts mit dem (noch) angezeigten Messergebnis

hat und das

  • Messergebnis

auch dann 

  • verwertbar

ist, wenn dem Betroffenen eine solche Einsichtnahme zur Überprüfung des Messergebnisses 

  • wegen der örtlichen Gegebenheiten am Tatort, beispielsweise der zeitaufwändigen Rückkehr von der Anhaltestelle zum Standort des Messbeamten,

nicht ermöglicht werden konnte.

Begründet hat der Senat dies damit, dass ein allgemeines Recht des Betroffenen auf 

  • Anwesenheit bei polizeilichen Ermittlungshandlungen und 
  • damit auf sofortige persönliche Überprüfung des Ermittlungsergebnisses 

nicht besteht, sondern es nach dem gesetzlich geregelten Gang des Vorverfahrens genügt, wenn die Verdachtsgründe dem Betroffenen bei seiner Anhörung, 

  • die spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu erfolgen hat, 

mitgeteilt werden (§ 55 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), §§ 163a Abs. 1, 136 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)).

Fazit der Entscheidung:
Zur Förderung der Akzeptanz wäre es zwar hilfreich, den Betroffenen – auf ihr Verlangen oder von Amts wegen – nach einer Messung mit einem nicht dokumentierenden Laserhandmessgerät Einsicht in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis zu gewähren.
Ein entsprechender Anspruch des Betroffenen ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens herleiten. 


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