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OLG Düsseldorf entscheidet: Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Laserhandmessgerät ist auch dann verwertbar, wenn 

…. dem Betroffenen Einsicht in das Display mit dem Messergebnis nicht ermöglicht werden konnte. 

Mit Beschluss vom 25.04.2022 – 2 RBs 51/22 – hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Fall, in dem auf der Bundesautobahn (BAB) 59 eine Geschwindigkeitsmessung mit dem 

  • nicht dokumentierenden Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P („Laserpistole“) 

durchgeführt und bei dem Betroffenen eine

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OLG Celle entscheidet: Bei einem bloßen Aufnehmen oder in der Hand halten eines elektronischen Geräts

…. während der Fahrt liegt – auch nach der Änderung des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – noch keine verbotswidrige Nutzung vor.

Mit Beschluss vom 07.02.2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 – hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle darauf hingewiesen, dass Führer eines Fahrzeuges

  • allein durch das Aufnehmen oder Halten eines der Kommunikation, Information oder Organisation dienenden oder zu dienen bestimmten elektronischen Gerätes während der Fahrt,
    • also beispielsweise dadurch, dass sie ein Mobiltelefon lediglich aufnehmen, um es andernorts wieder abzulegen,

noch keine Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1a Satz 1 StVO begehen, sondern der Bußgeldtatbestand des § 23 Abs. 1a StVO nur bzw. erst erfüllt ist, wenn

  • über das bloße Aufnehmen oder Halten hinaus
  • eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommt (a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2018 – 2 Ss (OWi) 201/18 – das einen Verstoß bereits dann annimmt, wenn das elektronische Gerät in der Hand gehalten wird).

Dass

  • über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus

ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts bestehen muss, hat der Senat damit begründet, dass nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO

  • Führer eines Fahrzeugs ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, „nur benutzen dürfen, wenn (…) hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird (…)“,

die Vorschrift

  • also regelt, unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt erlaubt ist,

und

  • das Aufnehmen oder Halten des Geräts zu diesem Zweck („hierfür“) verbietet.

Für das Bestehen eines Zusammenhangs mit einer Bedienfunktion eines elektronischen Geräts über das Halten hinaus,

  • also für ein Benutzen,

reicht es,

  • worauf der Senat ebenfalls hingewiesen hat,

allerdings schon aus, dass beispielsweise

  • auf das Display eines in der Hand gehaltenen Mobiltelefons geschaut wird,

ohne dass es weiterer Feststellungen bedarf, welche Bedienfunktion (Ablesen der Uhrzeit, Prüfen des Ladezustands u.ä.) der Fahrzeugführer

  • konkret verwendete oder
  • dabei war zu verwenden.

Auch können nach Ansicht des Senats aus der Art und Weise,

  • wie beispielsweise ein Mobiltelefon gehalten wird,

Rückschlüsse auf die Nutzung einer Bedienfunktion und damit auch auf die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes der verbotenen Nutzung elektronischer Geräte gezogen werden.

OLG Karlsruhe entscheidet: Nehmen Fahrzeugführer während der Fahrt einen elektronischen Laser-Entfernungsmesser, der

…. über einen Messwertespeicher verfügt,

  • in die Hand und
  • nutzen sie eine Funktion des Geräts oder blicken sie auf das Gerät,

begehen sie nach der Neuregelung des § 23 Abs. 1a Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, § 24 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Geldbuße bedrohte Verkehrsordnungswidrigkeit.

Mit Beschluss vom 05.10.2018 – 2 Rb 9 Ss 627/18 – hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass es sich

  • bei einem mit einem Display sowie einem Messwertespeicher versehenen Laser-Entfernungsmesser

um ein der Information dienendes bzw. zu dienen bestimmtes elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO handelt und die Verurteilung eines Fahrzeugführers

  • wegen vorsätzlichen Benutzens eines elektronischen Geräts, das der Information dient,

zu einer Geldbuße bestätigt, der

  • seiner Absicht entsprechend, während der Fahrt mit seinem PKW, einen elektronischen Laser-Entfernungsmesser, den er für seine Arbeit als Elektriker benötigte,
  • in die Hand genommen, eine Taste an dem Entfernungsmesser, um das Gerät zu aktivieren, gedrückt und sodann einen vor Fahrtantritt im Messwertespeicher des Geräts abgespeicherten Entfernungsmesswert auf dem Display des Geräts abgelesen hatte.

Ein Laser-Entfernungsmesser ist danach

  • jedenfalls dann, wenn er über ein Display sowie einen Messwertespeicher verfügt,

ein der Information dienendes bzw. zu dienen bestimmtes elektronisches Gerät, weil er

  • die mit ihm ermittelten Messwerte nicht nur unmittelbar nach der Messung temporär anzeigt,
  • sondern diese zusätzlich in einem internen Messwertespeicher ablegt und vorhält, aus dem die Messwerte dann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt durch den Benutzer zur Information über das Ergebnis vergangener Messungen abgerufen und vom Display abgelesen werden können.

Übrigens:
Mit der Auslegung des Begriffs des elektronischen Geräts im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO hat sich, außer dem OLG Karlsruhe, bislang – soweit ersichtlich – nur der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Oldenburg näher beschäftigt und

entschieden, dass

  • es sich bei einem reinen Taschenrechner um kein der Kommunikation, Information oder Organisation dienendes oder zu dienen bestimmteselektronisches Gerät i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO handelt und somit,

wenn während der Fahrt ein solcher reiner Taschenrechner in der Hand gehalten wird, auch

  • kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorliegt.