…. Einsicht in vorhandene Wartungsunterlagen des Geschwindigkeitsmessgerätes gewähren bzw. verschaffen muss.
Mit Beschluss vom 13.12.2021 – VGH B 46/21 – hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Rheinland-Pfalz entschieden, dass einem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren, dem eine, mit einem
- Geschwindigkeitsmessgerät im standardisierten Messverfahren
festgestellte
- Geschwindigkeitsüberschreitung
vorgeworfen wird, Einsicht in
- tatsächlich vorhandene Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Geschwindigkeitsmessgerätes,
auch in die, die nicht
- Bestandteil der Bußgeldakte
sind, vom Amtsgericht dann nicht
werden darf, wenn der Betroffene
- die begehrten Informationen hinreichend konkret benennt,
die begehrten Dokumente
- einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf sowie
- eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung
aufweisen und der Einsichtnahme keine gewichtigen verfassungsrechtlich verbürgten Interessen wie beispielsweise
- die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder
- schützenswerte Interessen Dritter
entgegenstehen.
Dieses Einsichtsrecht folgt, so der VerfGH,
- aus dem Recht auf ein faires Verfahren
und damit soll
- dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet werden, selbst nach Entlastungsmomenten in Gestalt von Fehlern im Messverfahren zu suchen (Quelle: Pressemitteilung des VerfGH Koblenz).
Übrigens:
Zum Anspruch auf Zugang zur Lebensakte des verwendeten Messgeräts und den sog. Rohmessdaten vgl.
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