Betroffene, denen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, sollten wissen, wann das Gericht ihnen

…. Einsicht in vorhandene Wartungsunterlagen des Geschwindigkeitsmessgerätes gewähren bzw. verschaffen muss.

Mit Beschluss vom 13.12.2021 – VGH B 46/21 – hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Rheinland-Pfalz entschieden, dass einem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren, dem eine, mit einem

  • Geschwindigkeitsmessgerät im standardisierten Messverfahren

festgestellte

  • Geschwindigkeitsüberschreitung

vorgeworfen wird, Einsicht in 

  • tatsächlich vorhandene Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Geschwindigkeitsmessgerätes, 

auch in die, die nicht 

  • Bestandteil der Bußgeldakte 

sind, vom Amtsgericht dann nicht 

  • verweigert

werden darf, wenn der Betroffene 

  • die begehrten Informationen hinreichend konkret benennt, 

die begehrten Dokumente 

  • einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf sowie 
  • eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung 

aufweisen und der Einsichtnahme keine gewichtigen verfassungsrechtlich verbürgten Interessen wie beispielsweise 

  • die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder 
  • schützenswerte Interessen Dritter 

entgegenstehen.

Dieses Einsichtsrecht folgt, so der VerfGH, 

  • aus dem Recht auf ein faires Verfahren 

und damit soll 

  • dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet werden, selbst nach Entlastungsmomenten in Gestalt von Fehlern im Messverfahren zu suchen (Quelle: Pressemitteilung des VerfGH Koblenz).

Übrigens:
Zum Anspruch auf Zugang zur Lebensakte des verwendeten Messgeräts und den sog. Rohmessdaten vgl.


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