BayObLG entscheidet, dass durch die Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung der Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung

…. zur Bußgeldakte, das Recht eines Betroffenen auf ein 

  • faires Verfahren 

verletzt sein kann und erweitert dadurch die Verteidigungsmöglichkeiten von Betroffenen im Bußgeldverfahren.

Mit Beschluss vom 04.01.2021 – 202 ObOWi 1532/20 – hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) München in einem Bußgeldverfahren, in dem 

  • dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde und 

der Verteidiger des Betroffenen, um von einem von ihm zu beauftragenden Sachverständigen die Richtigkeit der Messung,

  • die von der Polizei mit einem gültig geeichten digitalen Geschwindigkeitsüberwachungsgerät des Typs ‚PoliScanSpeed M1 erfolgt war,

überprüfen zu lassen, beantragt hatte, ihm die 

  • sog. Rohmessdaten der konkreten Einzelmessung

zu Verfügung zu stellen, entschieden, dass aus dem 

  • Recht auf ein faires Verfahren 

sich ein Anspruch des Betroffenen auf Zugang 

  • zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, 
  • aber bei der Verfolgungsbehörde vorhandener und zum Zwecke der Ermittlungen entstandener bestimmter Informationen, 
    • hier der sog. Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr, 

ergibt, wenn 

  • der Betroffene rechtzeitig geltend macht, er wolle sich selbst und eigenständig Gewissheit darüber verschaffen, dass sich aus den dem Gericht nicht vorgelegten Inhalten keine seiner Entlastung dienenden Tatsachen ergeben 

und 

  • die begehrten Informationen 
    • zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und 
    • zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen.

Das BayObLG folgt damit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das mit 

entschieden hat, dass im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Betroffene bzw. ihre Verteidiger,

  • zur Ermöglichung einer eigenständigen Überprüfung des Messvorgangs, um – ggf. – bei Anhaltspunkten für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses die Annahme des standardisierten Messverfahrens erschüttern zu können,

 ein Recht auf Zugang zu Informationen, unter anderem 

  • der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, 
  • dem Eichschein und 
  • den sogenannten Rohmessdaten in unverschlüsselter Form, 

auch dann haben, 

  • wenn diese nicht Teil der Bußgeldakte sind, 

der Betroffene bzw. sein Verteidiger 

  • sie aber verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf und 
  • der Zugang zu diesen Informationen im Bußgeldverfahren rechtzeitig gegenüber der Bußgeldstelle und ggf. mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geltend gemacht wird.

Für Betroffene bzw. ihre Verteidiger bedeutet das:
Sie können, sollte das Amtsgericht (AG) ihren rechtzeitig gestellten Antrag, die Rohmessdaten der erfolgten Geschwindigkeitsmessung zur Überprüfung der Richtigkeit der Messung zur Verfügung zu stellen, ablehnen, 

  • im Falle einer Verurteilung Rechtbeschwerde gegen das Urteil einlegen und mit der Verfahrensrüge beanstanden, dass 
    • durch die Ablehnung des Antrags gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen und
    • die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 Strafprozessordnung (StPO) durch den Beschluss des AG unzulässig beschränkt wurde,
      • mit der Folge, dass das Urteil aufgehoben und die Sache nur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen wird,

bzw., wenn die Rohmessdaten zur Verfügung gestellt werden, 

  • das Messergebnis eigenständig überprüfen lassen und 
  • sollten sich dabei Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung ergeben, 
    • diese ermittelten Anhaltspunkte dem AG darlegen und so, 
    • die ansonsten bei standardisierten Messverfahren ohne konkrete Anhaltspunkte für Messfehler im Regelfall nicht gegebene Amtsermittlungspflicht des AG auslösen,
      • mit der Folge, dass das AG die Richtigkeit der Messung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens überprüfen bzw. einen darauf gerichteten Beweisantrag nachkommen muss.  

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