Auch bei
gilt das
Deshalb muss auch bei Parkverstößen die Täterschaft,
- also die Begehung des Parkverstoßes durch aktives Tun oder Unterlassen,
nachgewiesen werden und darf,
- da, wer Fahrzeughalter ist, nicht automatisch auch Fahrer bei der Fahrt, bei der der Parkverstoß begangen wurde, gewesen sein muss,
aus der Haltereigenschaft
- – bei Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens –
nicht auf die Fahrereigenschaft geschlossen werden.
Darauf hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
hingewiesen und in einem Fall, in dem, weil mit seinem Fahrzeug
- die zulässige Höchstparkdauer überschritten
worden war, die Bußgeldbehörde gegen den
einen Bußgeldbescheid erlassen und
- nach Einspruchseinlegung dagegen,
das Gericht in dem daraufhin folgenden
in dem er,
- wie auch schon zuvor, von seinem Recht sich nicht zu dem Vorwurf zu äußern Gebrauch gemacht und zur Sache geschwiegen
hatte, beruhend allein auf
- den verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid,
- den Lichtbildern von dem parkenden Pkw sowie
- dem Umstand, dass er Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs ist,
gegen ihn,
- wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstparkdauer
eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro verhängt hatte,
- auf seine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde
die
des Fahrzeughalters
und das damit begründet, dass das Urteil, mit dem gegen den Fahrzeughalter eine Geldbuße wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstparkdauer verhängt worden ist,
- keinerlei Ansätze sachgerechter Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Fahrzeughalters enthält, auf die bei einer Verurteilung nicht verzichtet werden kann und
- das verurteilende Gericht damit gegen das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitete Willkürverbot verstoßen hat.
Wissen sollten Kfz-Halter aber auch, dass
- nach § 25a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG),
wenn in einem Bußgeldverfahren
- wegen eines Halt- oder Parkverstoßes
der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat,
- nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder
- seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde,
dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten
- die Kosten des Verfahrens auferlegt werden und
- er dann auch seine Auslagen zu tragen hat (vgl. dazu auch
und dass
- nach § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die
- Führung eines Fahrtenbuchs
angeordnet werden kann, wenn
- die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war (vgl. dazu auch
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