Wichtig für Kfz-Halter zu wissen, wenn mit ihrem Fahrzeug ein Parkverstoß begangen wurde 

Wichtig für Kfz-Halter zu wissen, wenn mit ihrem Fahrzeug ein Parkverstoß begangen wurde 

Auch bei 

  • Parkverstößen

gilt das 

  • Täterprinzip.

Deshalb muss auch bei Parkverstößen die Täterschaft,

  • also die Begehung des Parkverstoßes durch aktives Tun oder Unterlassen, 

nachgewiesen werden und darf, 

  • da, wer Fahrzeughalter ist, nicht automatisch auch Fahrer bei der Fahrt, bei der der Parkverstoß begangen wurde, gewesen sein muss, 

aus der Haltereigenschaft 

  • – bei Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens –

nicht auf die Fahrereigenschaft geschlossen werden.

Darauf hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 

hingewiesen und in einem Fall, in dem, weil mit seinem Fahrzeug 

  • die zulässige Höchstparkdauer überschritten 

worden war, die Bußgeldbehörde gegen den 

  • Fahrzeughalter

einen Bußgeldbescheid erlassen und 

  • nach Einspruchseinlegung dagegen, 

das Gericht in dem daraufhin folgenden 

  • Bußgeldverfahren,

in dem er,

  • wie auch schon zuvor, von seinem Recht sich nicht zu dem Vorwurf zu äußern Gebrauch gemacht und zur Sache geschwiegen 

hatte, beruhend allein auf 

  • den verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, 
  • den Lichtbildern von dem parkenden Pkw sowie 
  • dem Umstand, dass er Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs ist,

gegen ihn,

  • wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstparkdauer

eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro verhängt hatte, 

  • auf seine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde

die 

  • Verurteilung

des Fahrzeughalters

  • aufgehoben

und das damit begründet, dass das Urteil, mit dem gegen den Fahrzeughalter eine Geldbuße wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstparkdauer verhängt worden ist,

  • keinerlei Ansätze sachgerechter Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Fahrzeughalters enthält, auf die bei einer Verurteilung nicht verzichtet werden kann und 
  • das verurteilende Gericht damit gegen das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitete Willkürverbot verstoßen hat.

Wissen sollten Kfz-Halter aber auch, dass 

  • nach § 25a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), 

wenn in einem Bußgeldverfahren 

  • wegen eines Halt- oder Parkverstoßes 

der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, 

  • nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder 
  • seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde, 

dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten 

und dass 

  • nach § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) 

gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die 

  • Führung eines Fahrtenbuchs 

angeordnet werden kann, wenn