Fahrzeughalter sollten wissen, dass die Anordnung ein Fahrtenbuch zu führen, auch bei einem unrichtigen Tatbekenntnis, also

Fahrzeughalter sollten wissen, dass die Anordnung ein Fahrtenbuch zu führen, auch bei einem unrichtigen Tatbekenntnis, also

…. einer wahrheitswidrigen Selbstbezichtigung, in Betracht kommen kann.

Mit Beschluss vom 02.03.2022 – 3 L 68/22.M – hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz in einem Fall, in dem mit einem Fahrzeug eine 

  • Geschwindigkeitsüberschreitung um (bereinigt) 28 km/h 

begangen, vom Fahrzeughalter der Anhörungsbogen mit der Angabe 

  • „Ich gebe die Zuwiderhandlung zu“ 

an die Bußgeldstelle zurückgesandt worden war, ein dort durchgeführter Abgleich des 

  • Fahrerfotos

mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten 

  • Ausweisfoto

des Fahrzeughalters aber ergeben hatte, dass dieser bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der 

  • Fahrer des Kraftfahrzeugs 

gewesen sein konnte, vom Fahrzeughalter auf die drei nachfolgenden Anschreiben der Bußgeldstelle mit 

  • dem Hinweis auf die Zweifel an seiner Täterschaft sowie 
  • der Bitte um Benennung des Fahrers, 

keine inhaltliche Äußerung erfolgt und das Bußgeldverfahren, 

  • als eine Nachfrage bei der Meldebehörde ergeben hatte, dass lediglich die Ehefrau des Fahrzeughalters unter dessen Anschrift gemeldet ist,

eingestellt worden war, entschieden, dass die von der zuständigen Behörde gegen den Fahrzeughalter, 

  • auf der Grundlage des § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), 

daraufhin angeordnete

  • Führung eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug für die Dauer von 12 Monaten 

rechtmäßig ist.

Begründet ist dies vom VG damit worden, dass die Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 StVZO für die 

  • Anordnung eines Fahrtenbuchs 

vorliegen, da es nach einer 

  • erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, 

trotz aller

  • angemessenen und 
  • zumutbaren

Maßnahmen der Bußgeldstelle deshalb nicht möglich war den Fahrzeugführer (bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung) festzustellen, weil der Halter des Kraftfahrzeugs der ihn treffenden Obliegenheit, an der Aufklärung 

  • des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes 

so weit mitzuwirken, wie es ihm 

  • möglich und 
  • zumutbar

ist, wozu insbesondere gehört, dass er 

  • den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild der Verkehrsüberwachungsanlage erkannten Fahrer benennt oder 
  • zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert, 

nicht nachgekommen sei, vielmehr angesichts des evidenten Abweichens seines 

  • Ausweisfotos

von dem anlässlich des Verkehrsverstoß erstellten 

  • Lichtbild des Fahrzeugführers,

die Ermittlung der Bußgeldstelle bewusst in die Irre geführt hat, 

  • was der Ablehnung einer Mitwirkung an der Ermittlung des Fahrzeugführers gleichzusetzen ist,

nur mit dem Fahrerfoto allein es der Behörde, 

  • unter dem Gesichtspunkt eines sachgerechten, erfolgversprechenden Aufwands, 

nicht möglich war, den 

  • Begeher der Geschwindigkeitsüberschreitung 

zu ermitteln und die Fahrtenbuchauflage, 

  • als präventive, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme,

erforderlich sei, um künftige Feststellungen des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften  

  • ohne Schwierigkeiten 

zu ermöglichen (Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz).

Hinweis:
Vgl. auch die Entscheidungen

  • des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.02.2020 – 3 M 16/20 – dazu, dass 
    • bei einer unterbliebenen Rücksendung eines dem Fahrzeughalter übersandten Anhörungs- oder Zeugenfragebogens zur Ermittlung des Fahrzeugführers die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten ist, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen,
    • ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen steht und
    • auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht eine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs rechtfertigen kann

sowie

Übrigens:
Mit Beschluss vom 07.04.2017 – 1 Ws 42/17 – hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart entschieden, dass es 

  • nicht strafbar 

ist die Bußgeldbehörde bei der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit bewusst in die Irre zu führen, um

  • einen anderen oder 
  • sich selbst 

vor einer Ahndung zu bewahren.


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