Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, nach der bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit
- vorliegt, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer (mindestens sechs Monate) außer Stande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben
oder
- dann vermutet wird, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außer Stande gewesen ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben und in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt hat, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht
und wegen geltend gemachter Berufsunfähigkeit Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung begehrt, muss im Streitfall nachweisen, dass er bedingungsgemäß berufsunfähig ist.
In Fällen, in denen ein Versicherungsnehmer
- an Schmerzen leidet,
- deren Ursache sich nicht klären lässt,
kann zwar eine Krankheit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung in Betracht kommen.
In prozessualer Hinsicht stellt sich in einem solchen Fall für den Versicherungsnehmer
- jedoch das Problem der Beweisbarkeit,
- da es sich bei Schmerzen und deren Ausmaß um subjektive Empfindungen handelt (Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Urteil vom 11.01.2002 – 10 U 786/01 –; Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.12.2005 – 2 O 1626/05 –).
Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass,
- wenn die versicherte Person nicht sechs Monate ununterbrochen außerstande war, ihren bisherigen Beruf auszuüben, also keine vermutete Berufsunfähigkeit in Betracht kommt,
die Feststellung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit
Den Nachweis, dass
- subjektiv empfundene Schmerzen
- objektiv die Annahme der Berufsunfähigkeit rechtfertigen,
kann der Versicherungsnehmer im Wesentlichen auf zwei Wegen führen, nämlich
- entweder durch den Nachweis körperlicher Ursachen
- oder durch den Nachweis psychischer bzw. psychosomatischer Bedingtheit, die ihrerseits Krankheitswert aufweisen kann, wie insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.
Der Nachweis körperlicher Ursachen setzt voraus, dass
- der Versicherungsnehmer unter Schmerzen leidet bzw. litt und
- was entscheidend ist, sich zur Überzeugung des Gerichts objektiv feststellen lässt, dass diese Schmerzen – insbesondere nach ihrem Ausmaß – die Annahme der Berufsunfähigkeit rechtfertigen, wozu nicht nur erforderlich ist,
- dass die Beeinträchtigungen des Versicherungsnehmers über „normale“, mit der von ihm verrichteten körperlichen Arbeit typischerweise verbundene Belastungsschmerzen hinausgingen,
- sondern auch, dass die Schmerzen nach ihrem Ausmaß einer Berufsausübung entgegenstehen und
- entweder prognostisch eine dauerhafte Berufsunfähigkeit zu erwarten ist oder
- dieser Zustand zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen andauerte.
Darauf hat der 12. Senat des OLG Karlsruhe mit Urteil vom 06.09.2016 – 12 U 79/16 – hingewiesen.