…. einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines Wohnrechts ein sog. Feststellungsinteresse haben.
Mit Beschlüssen vom 27.04.2023 und 22.06.2023 – 8 U 174/22 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem die Ehefrau und ihre beiden Töchter,
- die gemeinsam Erben ihres verstorbenen Ehemannes und Vaters waren,
sich mit dem Enkel des Verstorbenen über den Verkauf des Hauses,
- das dem Verstorbenen gehört hatte,
sowie darüber,
- dass die Ehefrau des Verstorbenen und Großmutter des Enkels in dem Haus wohnen bleiben könne, wenn dieser Eigentümer der Immobilie wird,
geeinigt hatten und von dem Enkel nach ca. 1 ½ Jahren
- gegenüber seiner Großmutter „das unentgeltliche Nutzungsverhältnis“ gekündigt und
- das Haus dann zum mehr als doppelten Preis an ein junges Paar verkauft
worden war, entschieden, dass die Großmutter einen
- Anspruch auf Feststellung
hat, dass ihr gegenüber dem Enkel ein schuldrechtliches,
- also ein nicht im Grundbuch eingetragenes,
Wohnrecht zusteht.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass das
- nicht eingetragene, sondern nur
schuldrechtliche Wohnrecht der Großmutter nicht gegen die
geltend gemacht werden könne, angesichts des
aber möglicherweise
gegen ihren Enkel in Betracht kommen, so dass die Großmutter
- nach § 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
ein Interesse an der Feststellung habe, dass ihr ein
- schuldrechtliches Wohnrecht
zugestanden hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
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