Tag Grundbuch

OLG Oldenburg entscheidet: Bei einem schuldrechtlichen Wohnrecht kann der Wohnberechtigte, wenn das Haus verkauft wird, an

…. einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines Wohnrechts ein sog. Feststellungsinteresse haben.

Mit Beschlüssen vom 27.04.2023 und 22.06.2023 – 8 U 174/22 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem die Ehefrau und ihre beiden Töchter, 

  • die gemeinsam Erben ihres verstorbenen Ehemannes und Vaters waren, 

sich mit dem Enkel des Verstorbenen über den Verkauf des Hauses,

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BGH entscheidet, dass ein im Grundbuch eingetragenes, am eigenen Grundstück bestehendes Wohnungsrecht stets pfändbar ist, so dass 

…. bei einer Insolvenz eines wohnungsberechtigten Insolvenzschuldners der Insolvenzverwalter auch zur Bewilligung der Löschung eines Wohnrechts befugt sein kann, das sich der Insolvenzschuldner an seinem früheren Haus hat bestellen lassen.

Mit Beschluss vom 02.03.2023 – V ZB 64/21 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Mann,

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Grundstücksnachbarn sollten wissen, dass ein gewohnheitsmäßiges Wegerecht nicht dadurch entstehen kann, dass

…. einer von ihnen die Nutzung eines Weges über sein Grundstück durch den anderen duldet.

Mit Urteil vom 24.01.2020 – V ZR 155/18 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass in einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn

  • ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) außerhalb des Grundbuchs

be- bzw. entstehen kann, nur

  • aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder
  • als Notwegerecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB

nicht aber

  • aufgrund Gewohnheitsrecht,
    • also nicht infolge einer jahrzehntelangen Übung bzw. Duldung durch den Nachbarn.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Voraussetzung für die Entstehung von Gewohnheitsrecht

  • durch längere, dauernde, ständige, gleichmäßige und allgemeine tatsächliche Übung

ist, dass die ungeschriebene Rechtsnorm,

  • die die Beteiligten als verbindlich anerkennen,

alle Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art beherrscht und sich nicht beschränkt

Was, wer Einsicht in das Grundbuch nehmen möchte, wissen muss

Die Einsicht in das Grundbuch ist nicht schlechthin jedem gestattet.

  • Vielmehr muss gemäß § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) die Person, die das Grundbuch und die zu ihm gehörenden Grundakten (§ 12 Abs. 3 GBO) einsehen will, ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen.

Nur im Umfang des Einsichtsrechts besteht nach § 12 Abs. 2 GBO auch ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Abs. 1 GBO setzt zwar nicht voraus, dass die Person Inhaberin eines Rechts oder Beteiligte eines konkreten Rechtsverhältnisses ist, aus dem das Interesse an der Einsichtnahme herzuleiten wäre.

  • Vielmehr genügt es, dass die Person ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt.
  • Auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse dieser Person kann genügen.

Notwendig ist, dass die Person sachliche Gründe darlegt, nach denen die Kenntnis vom Grundbuchstand für ihr künftiges Handeln erheblich erscheint.
Dabei kann die Verfolgung unbefugter Zwecke ein Einsichtsrecht ebenso wenig begründen wie Neugier.
Deshalb kommt eine Einsicht auch dann nicht in Betracht, wenn sie von vornherein ungeeignet ist, das vorgetragene Informationsbedürfnis zu befriedigen, weil das Grundbuch schon nach seiner Art und Aufgabe die erwarteten Informationen nicht bereitstellt.

  • Dass die das Einsichtsverlangen stützenden Sachgründe darzulegen sind, bedeutet, dass diese Gründe zu erläutern sind.

Demzufolge genügt weder eine schlagwortartige Bezeichnung angeblicher Gründe noch reichen bloße Behauptungen.

  • Vielmehr ist es erforderlich, durch nachvollziehbares Tatsachenvorbringen einen Sachverhalt glaubhaft zu beschreiben, aus dem sich für das Grundbuchamt die Verfolgung eines berechtigten Interesses erschließt.
  • Aus den Ausführungen des Antragstellers muss sich in nachvollziehbarer Weise ergeben, dass die Beteiligte die Kenntnis vom Grundbuchinhalt zur Verfolgung eigener Interessen benötigt (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 16.03.2018 – 34 Wx 30/18 –).