…. einer von ihnen die Nutzung eines Weges über sein Grundstück durch den anderen duldet.
Mit Urteil vom 24.01.2020 – V ZR 155/18 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass in einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn
- ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) außerhalb des Grundbuchs
be- bzw. entstehen kann, nur
- aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder
- als Notwegerecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB
nicht aber
- aufgrund Gewohnheitsrecht,
- also nicht infolge einer jahrzehntelangen Übung bzw. Duldung durch den Nachbarn.
Begründet hat der Senat dies damit, dass Voraussetzung für die Entstehung von Gewohnheitsrecht
- durch längere, dauernde, ständige, gleichmäßige und allgemeine tatsächliche Übung
ist, dass die ungeschriebene Rechtsnorm,
- die die Beteiligten als verbindlich anerkennen,
alle Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art beherrscht und sich nicht beschränkt
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