Was Eigentümer eines sog. Hinterliegergrundstücks zu deren Gunsten ein nicht näher konkretisiertes Geh- und Fahrrecht 

Was Eigentümer eines sog. Hinterliegergrundstücks zu deren Gunsten ein nicht näher konkretisiertes Geh- und Fahrrecht 

…. im Grundbuch eingetragen ist, wissen sollten.

Mit Beschluss vom 03.05.2022 – 7 U 150/20 – hat der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Rechtsstreit über den 

  • Umfang eines Geh- und Fahrtrechts 

den 

  • Eigentümer eines sog. Hinterliegergrundstücks,

das keinen eigenen Zugang zu einer

  • öffentlichen Straße 

besaß und zu dessen Gunsten, zur Sicherstellung der Zufahrt zu 

  • seinem Grundstück, 
  • seinem Anwesen sowie 
  • den dazugehörigen fünf Garagen, 

die ausschließlich über den 

  • Hof des benachbarten Grundstücks 

erfolgte, ein nicht näher konkretisiertes 

  • Geh- und Fahrrecht 

im Grundbuch des Nachbargrundstücks eingetragen war, darauf hingewiesen, dass er von dem 

  • Eigentümer des Nachbargrundstücks 

nicht deshalb die 

  • Entfernung

der von diesem  

  • auf seinem Teil des Hofgrundstücks für seine Mieter entlang der Hauswand 

eingerichteten zwei PKW Stellplätze verlangen kann, weil, 

  • wenn die Stellplätze belegt sind, 

die Garagennutzer nicht mehr, wie bisher, 

  • bequem in alle Garagen hinein- und herauszufahren können, 

sondern dann

  • gegebenenfalls rückwärts ein- oder ausfahren müssen.

Danach muss der Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks zu dessen Gunsten ein Geh- und Fahrrecht eingetragen ist,

  • wenn dieses, wie hier, nicht näher konkretisiert ist,

es hinnehmen, dass der Eigentümer des Nachbargrundstücks 

  • auf seinem Grundstück sein Eigentumsrecht ausübt und 
  • einen Teil ihres Grundstücks als PKW-Stellfläche nutzt, 

sofern 

  • dadurch das Zufahrtsrecht zu dem Hinterliegergrundstück nicht mehr als notwendig beeinträchtigt wird,

d.h., solange die zwischen den Grundstücken liegende Hofdurchfahrt genug breit bleibt, um 

  • mit einem üblichen Kraftfahrzeug in einer üblichen Bogenfahrt 

auch die 

  • hinterste der Garagen 

zu erreichen, was der Senat in dem obigen Fall, wegen der verbliebenen Zufahrtsbreite 

  • von 3 m sowie 
  • von 5 m in Höhe des Bogens zu den links gelegenen Garagen,

als gegeben ansah (Quelle: Pressemitteilung des Pfälzischen OLG Zweibrücken).

Fazit:
Aus einem 

  • nicht näher konkretisierten Geh- und Fahrrecht 

ergibt sich für den Berechtigten kein Anspruch auf 

  • bequemes Einparken. 

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