…. im Grundbuch eingetragen ist, wissen sollten.
Mit Beschluss vom 03.05.2022 – 7 U 150/20 – hat der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Rechtsstreit über den
- Umfang eines Geh- und Fahrtrechts
den
- Eigentümer eines sog. Hinterliegergrundstücks,
das keinen eigenen Zugang zu einer
besaß und zu dessen Gunsten, zur Sicherstellung der Zufahrt zu
- seinem Grundstück,
- seinem Anwesen sowie
- den dazugehörigen fünf Garagen,
die ausschließlich über den
- Hof des benachbarten Grundstücks
erfolgte, ein nicht näher konkretisiertes
im Grundbuch des Nachbargrundstücks eingetragen war, darauf hingewiesen, dass er von dem
- Eigentümer des Nachbargrundstücks
nicht deshalb die
der von diesem
- auf seinem Teil des Hofgrundstücks für seine Mieter entlang der Hauswand
eingerichteten zwei PKW Stellplätze verlangen kann, weil,
- wenn die Stellplätze belegt sind,
die Garagennutzer nicht mehr, wie bisher,
- bequem in alle Garagen hinein- und herauszufahren können,
sondern dann
- gegebenenfalls rückwärts ein- oder ausfahren müssen.
Danach muss der Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks zu dessen Gunsten ein Geh- und Fahrrecht eingetragen ist,
- wenn dieses, wie hier, nicht näher konkretisiert ist,
es hinnehmen, dass der Eigentümer des Nachbargrundstücks
- auf seinem Grundstück sein Eigentumsrecht ausübt und
- einen Teil ihres Grundstücks als PKW-Stellfläche nutzt,
sofern
- dadurch das Zufahrtsrecht zu dem Hinterliegergrundstück nicht mehr als notwendig beeinträchtigt wird,
d.h., solange die zwischen den Grundstücken liegende Hofdurchfahrt genug breit bleibt, um
- mit einem üblichen Kraftfahrzeug in einer üblichen Bogenfahrt
auch die
zu erreichen, was der Senat in dem obigen Fall, wegen der verbliebenen Zufahrtsbreite
- von 3 m sowie
- von 5 m in Höhe des Bogens zu den links gelegenen Garagen,
als gegeben ansah (Quelle: Pressemitteilung des Pfälzischen OLG Zweibrücken).
Fazit:
Aus einem
- nicht näher konkretisierten Geh- und Fahrrecht
ergibt sich für den Berechtigten kein Anspruch auf
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