OVG für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet: Ohne Nachweis einer Masernschutzimpfung oder

…. einer Kontraindikation kein Betreuungsanspruch des Kindes.

Mit Beschluss vom 29.10.2021 – 12 B 1277/21 – hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen im Fall eines 

  • dreijährigen Jungen

entschieden, dass,

  • trotz eines wirksamen Betreuungsvertrags,

einem dreijährigen Kind der 

  • Zugang zu einer Kindertageseinrichtung 

verwehrt werden kann, wenn 

  • die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen erforderliche Masernschutzimpfung oder 
  • eine entsprechende Kontraindikation 

nicht hinreichend nachgewiesen ist.

Übrigens:
Nicht hinreichend nachgewiesen ist eine entsprechende Kontraindikation durch eine 

  • ärztliche Bescheinigung, 

nach der eine Impfung des Kindes 

  • wegen diverser Allergien, 
  • unter anderem gegen verschiedene Inhaltsstoffe der Masernschutzimpfung, 

nicht in Betracht kommt, wenn am Beweiswert des 

  • – jedenfalls auf Plausibilität nachprüfbaren – 

ärztlichen Zeugnisses 

  • erhebliche Zweifel 

bestehen, beispielsweise deshalb, weil der Feststellung der ärztlich bescheinigten Impfunverträglichkeit

  • keine medizinisch anerkannte Testung bzw. Diagnostik zugrunde lag, sondern sie lediglich auf den Angaben der Eltern beruhte und
  • es mittels eines Prick-Tests möglich wäre, allergologisch näher abzuklären, ob ein erhöhtes Risiko für eine allergische Impfreaktion bei dem Kind besteht (Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster).

Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte von Betroffenen im Bußgeldverfahren durch die Entscheidung, dass

…. bei Verfahren wegen – mittels eines sog. standardisierten Messverfahrens festgestellter – Geschwindigkeitsüberschreitung ein Recht auf Zugang u.a. auch 

  • zu der außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Lebensakte des verwendeten Messgeräts und 
  • den sog. Rohmessdaten besteht, 

wenn 

  • der Betroffene selbst ermitteln will, ob Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen. 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – entschieden, dass im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Betroffene bzw. ihre Verteidiger,

  • zur Ermöglichung einer eigenständigen Überprüfung des Messvorgangs, um – ggf. – bei Anhaltspunkten für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses die Annahme des standardisierten Messverfahrens erschüttern zu können,

 ein Recht auf Zugang zu Informationen, unter anderem 

  • der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, 
  • dem Eichschein und 
  • den sogenannten Rohmessdaten in unverschlüsselter Form, 

auch dann haben, wenn diese nicht 

  • Teil der Bußgeldakte 

sind.

Danach folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, 

  • Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden, 

wenn 

  • diese der Betroffene bzw. sein Verteidiger verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf und 
  • der Zugang zu diesen Informationen im Bußgeldverfahren frühzeitig gegenüber der Bußgeldstelle und mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG geltend gemacht wird.

Für Betroffene bzw. ihre Verteidiger bedeutet das, dass sie mit Hilfe dieses Anspruchs auf Zugänglichmachung zu den außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen 

  • die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung des Messergebnisses haben, 
  • ggf. dabei ermittelte Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses vor Gericht darlegen und sie so 

die – ansonsten bei standardisierten Messverfahren ohne konkrete Anhaltspunkte für Messfehler im Regelfall nicht gegebene – Amtsermittlungspflicht des Gerichts auslösen können, die Beweisaufnahme von Amts wegen zu erstrecken 

  • auf die Beiziehung weiterer Unterlagen, 
  • Daten oder 
  • auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Wichtig zu wissen für Erben, wenn der Erblasser Teilnehmer eines sozialen Netzwerkes war

Mit Beschluss vom 27.08.2020 – III ZB 30/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem 

  • der Betreiber eines sozialen Netzwerkes 

verurteilt worden war, den Eltern einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk als Erben Zugang 

  • zu dem vollständigen Benutzerkonto und 
  • den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter 

zu gewähren, entschieden, dass es zur Erfüllung der Verpflichtung aus einem solchen Urteil nicht ausreicht, dass der Betreiber des sozialen Netzwerkes den Erben 

  • einen USB-Stick übermittelt, der eine PDF-Datei mit einer Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto enthält,

sondern dass der Betreiber des sozialen Netzwerkes den Erben die Möglichkeit einräumen muss,

  • vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und 
  • sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie es zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte konnte.  

Dies ergibt sich, wie der Senat ausgeführt hat, aus der Stellung der Erben, auf die der Nutzungsvertrag 

  • zwischen Erblasser (Gläubiger) und Netzwerkbetreiber (Schuldner) 

mit seinen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

Übrigens:
Dass, sofern die Vererblichkeit nicht wirksam ausgeschlossen wurde,  

  • beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks 

der Nutzungsvertrag nach § 1922 BGB auf dessen Erben übergeht und dem Zugang der Erben zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten 

  • weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers 
  • noch das Fernmeldegeheimnis oder 
  • das Datenschutzrecht entgegensteht, 

hat der III. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 – entschieden.

AG Charlottenburg verurteilt Wohnungsunternehmen wegen Diskriminierung eines Wohnungssuchenden bei Bewerbung

…. um eine Wohnung zur Zahlung einer Entschädigung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Mit Urteil vom 14.01.2020 – 203 C 31/19 – hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg in einem Fall, in dem ein Wohnungssuchender 

  • mit einem türkisch klingenden Namen, 

bei Bewerbungen 

  • bei einem großen Wohnungsunternehmen 

um Wohnungsbesichtigungen,

  • bei Angabe seines Namens und seiner Kontaktdaten in dem von ihm auszufüllendem Online-Formular

jeweils Absagen und

  • bei Angabe eines deutsch klingenden Namens, 

jeweils Einladungen zur Wohnungsbesichtigung erhalten hatte, das Wohnungsunternehmen verurteilt, dem Wohnungsbewerber,

  • wegen Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Herkunft,

nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG eine Entschädigung von 3.000 Euro zu zahlen.

Begründet hat das AG dies damit, dass 

  • das durchgeführte sogenannte Testing-Verfahren im Bereich der Wohnungsmiete zulässig und 

durch 

  • die erhaltenen Absagen bei der Angabe seines türkisch klingenden Namens sowie 
  • die erhaltenen Einladungen zur Wohnungsbesichtigung bei Angabe eines deutsch klingenden Namens,  

die Vermutung gerechtfertigt sei, dass der Wohnungssuchende allein wegen seines türkisch klingenden Namens keine Einladung zu einem Besichtigungstermin erhalten habe, worin,

  • nachdem er weniger günstig behandelt worden sei, als eine Peron mit deutsch klingendem Namen,

eine schuldhafte Diskriminierung wegen seiner ethnischen Herkunft nach § 19 Abs. 2 AGG liege.

BVerwG entscheidet, dass, ohne krankheitsbedingte Notlage, kein Anspruch auf Zugang zu Betäubungsmitteln zum

…. Zweck der Selbsttötung besteht und nur in extremen Ausnahmesituationen

  • für schwer und unheilbar Erkrankte

der Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung nicht verwehrt werden darf.

Mit Urteil vom 28.05.2019 – 3 C 6.17 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Fall, in dem Eheleute,

  • weil sie wünschten, dass ihr Leben zu einem Zeitpunkt enden solle, in dem sie noch handlungsfähig und von schweren Erkrankungen verschont sind,

zum Zweck einer gemeinsamen Selbsttötung jeweils 15 g Natrium-Pentobarbital erwerben wollten und ihnen die Erlaubnis für diesen Erwerb,

  • die sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) benötigten,

vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nicht erteilt worden war, entschieden, dass

  • das BfArM die Erlaubnis zu Recht versagt hat.

Begründet hat das BVerwG dies damit, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zu versagen ist, wenn sie nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar ist, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen,

  • die Erlaubniserteilung damit voraussetze, dass die Verwendung des beantragten Betäubungsmittels eine therapeutische Zielrichtung habe, also dazu diene, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern,

und

  • 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG danach, mangels Vereinbarkeit mit dem Ziel des Betäubungsmittelgesetzes, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen, die Erteilung einer Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich ausschließe (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 28.05.2019).

Nur schwer und unheilbar kranken Personen,

  • die ihren Willen (noch) frei bilden und entsprechend handeln können,
  • die wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen und
  • denen keine zumutbare Alternative – etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch – zur Verfügung stehe,

dürfe im Lichte der Verfassung,

  • da das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auch das Recht umfasse zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt ihr Leben beendet werden soll,

vom Staat der Zugang zu einem verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel das ihnen eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht, nicht verwehrt werden (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 – 3 C 19.15 –).

BGH entscheidet: Der Zugang zu einem Facebook-Account ist vererbbar

Mit Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk zwischen dem Nutzer und dem Betreiber des sozialen Netzwerks,

  • sofern die Vererblichkeit nicht wirksam durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen ist,

im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese,

  • einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto
  • einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

Danach

  • sind Klauseln über die Versetzung eines Accounts nach dem Tod eines Facebook-Nutzersin den sog. Gedenkzustand nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam und
  • steht dem Anspruch des Erben auf Zugang zu dem Konto, einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte,
    • da ein Erbe vollständig in die Position des Erblassers einrückt und somit jedenfalls nicht „anderer“ im Sinne von § 88 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist, weder das Fernmeldegeheimnis entgegen,
    • noch die seit 25.05.2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), weil,
      • nachdem die Verordnung nur lebende Personen schützt, datenschutzrechtliche Belange eines Erblassers nicht betroffen sind und
      • die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner eines Erblassers sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 12.07.2018).