Bayerischer Verwaltungsgerichtshof kippt die 2G-Regel für Einzelhandelsgeschäfte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof kippt die 2G-Regel für Einzelhandelsgeschäfte

Mit Beschluss vom 19.01.2022 – 20 NE 21.3119 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Regelung 

  • in der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)

außer Vollzug gesetzt, nach der der Zugang zu Ladengeschäften des Einzelhandels,

  • soweit diese nicht der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen,

grundsätzlich nur 

  • Genesenen und 
  • Geimpften

gewährt werden darf (2G-Regel).

Begründet hat der VGH diese Entscheidung,

  • mit der dem Eilantrag der Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts entsprochen wurde,

damit, dass eine „2G“-Zugangsbeschränkung für Betriebe des Einzelhandels im Infektionsschutzgesetz

  • zwar eine ausreichende gesetzliche Grundlage 

finden dürfte, das Infektionsschutzgesetz aber vorgebe, dass sich die Reichweite von Ausnahmeregelungen

  • – wie hier für die „Ladengeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs“ –

mit hinreichender Klarheit 

  • aus der Verordnung selbst 

ergeben müsse und 

  • diesen Anforderungen 

die angegriffene Regelung nicht gerecht wird, da dort in einer Liste mit Beispielen   

  • (u.a. Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Baumärkte, Gartenmärkte und der Verkauf von Weihnachtsbäumen) 

aufgeführt ist, was insbesondere zum „täglichen Bedarf“ gehören soll, sich dem jedoch insbesondere im Hinblick auf die – ausdrücklich nicht abschließend gemeinte – 

  • Aufzählung von Ausnahmen und 
  • die uneinheitliche Behandlung von sog. „Mischsortimentern“ 

nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen lasse, welche Ladengeschäfte 

  • von der Zugangsbeschränkung 

erfasst werden (Quelle: Pressemitteilung des Bay. VGH).


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