Mit Beschluss vom 19.01.2022 – 20 NE 21.3119 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Regelung
- in der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)
außer Vollzug gesetzt, nach der der Zugang zu Ladengeschäften des Einzelhandels,
- soweit diese nicht der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen,
grundsätzlich nur
gewährt werden darf (2G-Regel).
Begründet hat der VGH diese Entscheidung,
- mit der dem Eilantrag der Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts entsprochen wurde,
damit, dass eine „2G“-Zugangsbeschränkung für Betriebe des Einzelhandels im Infektionsschutzgesetz
- zwar eine ausreichende gesetzliche Grundlage
finden dürfte, das Infektionsschutzgesetz aber vorgebe, dass sich die Reichweite von Ausnahmeregelungen
- – wie hier für die „Ladengeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs“ –
mit hinreichender Klarheit
- aus der Verordnung selbst
ergeben müsse und
die angegriffene Regelung nicht gerecht wird, da dort in einer Liste mit Beispielen
- (u.a. Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Baumärkte, Gartenmärkte und der Verkauf von Weihnachtsbäumen)
aufgeführt ist, was insbesondere zum „täglichen Bedarf“ gehören soll, sich dem jedoch insbesondere im Hinblick auf die – ausdrücklich nicht abschließend gemeinte –
- Aufzählung von Ausnahmen und
- die uneinheitliche Behandlung von sog. „Mischsortimentern“
nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen lasse, welche Ladengeschäfte
- von der Zugangsbeschränkung
erfasst werden (Quelle: Pressemitteilung des Bay. VGH).
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