…. Zugang des Schreibens beim Empfänger spricht.
Mit Urteil vom 18.01.2022 – 1 Sa 159/21 – hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Schleswig-Holstein in einem Fall, in dem ein Schreiben vom Absender,
- adressiert an die Wohnanschrift des Empfängers,
als Einwurf-Einschreiben mit der Sendungsnummer R…
aufgegeben und von einem berufsmäßig mit der Zustellung betrauten und eine entsprechende Erfahrung aufweisenden Postmitarbeiter
bestätigt worden war, diese Sendung
- „dem Empfangsberechtigten übergeben bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“
zu haben, der Empfänger aber behauptet hatte, das Schreiben
zu haben, darauf hingewiesen, dass bei
- Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben und
- gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und
- der Reproduktion des ordnungsgemäß unterzeichneten Auslieferungsbelegs
ein Beweis des ersten Anscheins für den
- Zugang dieses Schriftstücks beim Empfänger
spricht.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass die organisatorischen Anweisungen, die die Deutsche Post AG
- für die Zustellung eines Einwurf-Einschreibens
getroffen hat, wonach der Postangestellte
- unmittelbar vor dem Einwurf das sogenannte „Peel-off-Label“ (Abziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung dient, von dieser abziehen,
- es auf den so vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg kleben und
- auf diesem Beleg nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung bestätigen
muss, bei Einhaltung dieses Verfahrens den Schluss rechtfertigen, dass die eingelieferte Sendung
- mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15 –).
Ähnliche Beiträge