LArbG Schleswig-Holstein entscheidet wann bei einem per Einwurf-Einschreiben der Beweis des ersten Anscheins für den

LArbG Schleswig-Holstein entscheidet wann bei einem per Einwurf-Einschreiben der Beweis des ersten Anscheins für den

…. Zugang des Schreibens beim Empfänger spricht.

Mit Urteil vom 18.01.2022 – 1 Sa 159/21 – hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Schleswig-Holstein in einem Fall, in dem ein Schreiben vom Absender, 

  • adressiert an die Wohnanschrift des Empfängers, 

als Einwurf-Einschreiben mit der Sendungsnummer R… 

  • bei der Post 

aufgegeben und von einem berufsmäßig mit der Zustellung betrauten und eine entsprechende Erfahrung aufweisenden Postmitarbeiter

  • mit seiner Unterschrift 

bestätigt worden war, diese Sendung 

  • „dem Empfangsberechtigten übergeben bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ 

zu haben, der Empfänger aber behauptet hatte, das Schreiben 

  • nicht erhalten 

zu haben, darauf hingewiesen, dass bei 

  • Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben und 
  • gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und 
  • der Reproduktion des ordnungsgemäß unterzeichneten Auslieferungsbelegs 

ein Beweis des ersten Anscheins für den 

  • Zugang dieses Schriftstücks beim Empfänger 

spricht.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass die organisatorischen Anweisungen, die die Deutsche Post AG 

  • für die Zustellung eines Einwurf-Einschreibens 

getroffen hat, wonach der Postangestellte 

  • unmittelbar vor dem Einwurf das sogenannte „Peel-off-Label“ (Abziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung dient, von dieser abziehen, 
  • es auf den so vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg kleben und 
  • auf diesem Beleg nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung bestätigen 

muss, bei Einhaltung dieses Verfahrens den Schluss rechtfertigen, dass die eingelieferte Sendung 

  • mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit 

tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15 –).


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