Was kann im Zivilprozess durch öffentliche Urkunden, wie z.B. durch eine notarielle Urkunde, bewiesen werden – und was nicht? 

Mit Beschluss vom 28.08.2024 – XII ZR 62/22 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass öffentliche Urkunden 

  • im Sinne von § 415 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), also
    • von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommene Urkunden, 

die über eine

Read More

Wichtig zu wissen für Kraftfahrzeugführer, die auf eine Autobahn auffahren, d.h. von einem Beschleunigungsstreifen

…. bzw. einer Einfädelspur auf die rechte Fahrspur der Autobahn wechseln wollen. 

Nach § 18 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hat auf 

  • Autobahnen und 
  • Kraftfahrstraßen

mit einem Beschleunigungsstreifen bzw. einer Einfädelspur und einer Fahrspur der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn

  • – wozu Beschleunigungsstreifen bzw. Einfädelspur nicht gehören –

Vorfahrt.

Auf die Beachtung dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch vertrauen. 

Das bedeutet, der von einem Beschleunigungsstreifen bzw. einer Einfädelspur einfahrende Verkehr 

  • ist wartepflichtig und 
  • darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert,

muss sich also mit 

  • größter Sorgfalt 

eingliedern.

Kommt es in einer solchen Situation zu einem 

  • Zusammenstoß

zwischen 

  • einem die durchgehende Fahrbahn benutzenden Kraftfahrzeug und 
  • einem einfädelnden Verkehrsteilnehmer, 

spricht für das 

  • Verschulden des Einfädelnden 

der Beweis des ersten Anscheins.

Das Vorrecht des Verkehrs auf der bevorrechtigten Fahrspur nach § 18 Abs. 3 StVO bleibt auch dann erhalten, wenn auf der bevorrechtigten Fahrspur 

  • Stau

herrscht, also der Verkehr auf der bevorrechtigten Fahrspur 

  • verkehrsbedingt zum Stehen 

gekommen ist, d.h. auch dann bleibt

  • der Verkehr auf der Fahrspur 
  • gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur 

bevorrechtigt.

Einem vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur wechselnder Kraftfahrzeugführer trifft nach § 10 StVO, da

  • Beschleunigungsstreifen nicht zu den durchgehenden Fahrbahnen gehören, sondern „andere Straßenteile“ sind und
  • beim Einfahren auf die Fahrbahn aus einem anderen Straßenteil die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist,

auch eine 

  • gesteigerte

Sorgfaltspflicht.

  • Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Anschein für einen Verstoß des Einfahrenden gegen § 10 StVO.

Überfährt ein vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur wechselnder Kraftfahrzeugführer die 

  • durchgezogene Linie, die die Beschleunigungsspur im vorderen Bereich von der rechten Fahrspur trennt,

verstößt er gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2, Zeichen 295.

Darauf hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 23.06.2021 – 14 U 186/20 – hingewiesen.

Wer sein Auto vollkaskoversichert hat, sollte wissen, was der Nachweis des Versicherungsfalles

…. „Unfall des Fahrzeugs“ in einem Streitfall mit der Versicherung voraussetzt.

Streitet ein Versicherungsnehmer mit der Versicherung, bei der er sein 

  • Auto vollkaskoversichert 

hat, darüber, ob er, 

  • wegen eines vom ihm behaupteten Unfallereignisses, bei dem sein Auto beschädigt wurde, 

Anspruch auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung hat,

  • also ein Unfallereignis vorliegt, für das die Versicherung einstandspflichtig ist, 

muss der Versicherungsnehmer 

  • darlegen und 
  • beweisen,

dass ein versicherter „Unfall des Fahrzeugs“ im Sinne der Versicherungsbedingungen, 

  • d.h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis,

stattgefunden hat.

Gelingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis und wendet der Versicherer ein, dass 

  • kein Versicherungsschutz bestehe, weil 

der Schaden von              

  • dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Repräsentanten 

vorsätzlich herbeigeführt bzw. der Unfall nur vorgetäuscht worden sei, trifft den Versicherer hierfür die 

  • Darlegungs- und 
  • Beweislast

in vollem Umfang.

Für den Nachweis eines Unfallereignisses durch den Versicherungsnehmer reicht es,

  • wenn der Sachverhalt im Einzelnen nicht mehr aufklärbar ist,

aus, dass die Schäden am Fahrzeug 

  • nach Art und Beschaffenheit 

nur beruhen können, auf dem vom Versicherungsnehmer 

  • angegebenen Unfallereignis,
  • zu der angegebenen Zeit und 
  • an dem angegebenen Ort.    

Dies gilt,

  • da nicht stets jedes Detail richtig wahrgenommen und ggf. zuverlässig erinnert werden kann, 

auch dann, wenn der Unfallhergang bzw. -ablauf, 

  • so, wie vom Versicherungsnehmer geschildert, 

zumindest im Detail nicht stattgefunden haben kann.

Dagegen ist der behauptete Unfall, 

  • aus dem ein Versicherungsnehmer Ansprüche gegen den Versicherer herleitet,

dann nicht erwiesen, wenn feststeht, dass das Unfallereignis  

  • an der angegebenen Unfallstelle und unter den angegebenen Bedingungen 

nicht stattgefunden haben kann, 

  • sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen. 

Der von dem Versicherungsnehmer angegebene Schaden muss in der Kaskoversicherung nämlich einem 

  • konkret dargestellten Unfall 

wenigstens in etwa zugeordnet werden können.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 06.04.2021 – 12 U 333/20 – hingewiesen (so auch OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.02.2013 – 4 U 16/12 –).

Was, wenn Kunden in einem Geschäft eine Körperverletzung erleiden, sie und die Geschäftsbetreiber

…. wissen sollten. 

Kunden, die 

  • behaupten, in einem Geschäft aufgrund eines dort vorhandenen Mangels oder Zustandes eine Verletzung erlitten zu haben und deswegen 

Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld von dem Ladenbetreiber verlangen, müssen im Streitfall zunächst diesen 

  • Mangel bzw. Zustand 

beweisen. 

Gelingt ihnen dieser Beweis, muss der Ladenbetreiber beweisen, dass er die zur Vermeidung solcher Unfälle 

  • erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen und 
  • deren Einhaltung auch sorgfältig überwacht 

hat.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg mit Urteil vom 27.01.2020 – 240 C 4272/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von der Kundin eines Möbelgeschäftes behauptet worden war, 

  • Kopfverletzungen durch ein von der Decke des Geschäfts herabfallendes Kunststoffschild erlitten zu haben, 

sie deswegen von dem Betreiber des Möbelgeschäftes 

  • Schadensersatz sowie die Zahlung von Schmerzensgeld 

gefordert hatte und

  • streitig war, ob das Schild, ohne dass die Kundin, wie von ihr behauptet, es zuvor berührt hatte, einfach heruntergefallen, 
  • es also, was der Geschäftsbetreiber bestritten hatte, nicht ordnungsgemäß angebracht war, 

die Klage der Frau deswegen abgewiesen, weil ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben hatte, dass 

  • die Verletzung der Kundin zwar von dem Schild stammen, 
  • ein Herunterfallen des Schildes ohne Impuls von außen aber bewegungsmechanisch nahezu ausgeschlossen werden könne 

und damit nach Auffassung des AG von der Kundin der ihr obliegende Beweis 

  • für das Herunterfallen des Schildes ohne Impuls von außen 

nicht erbracht worden war (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).

Wichtig zu wissen für Versicherungsnehmer, wenn die Diebstahlsversicherung die Schadensregulierung unter Berufung

…. darauf, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht sei, verweigert.

Mit Urteil vom 08.07.2020 – 11 U 151/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig entschieden, dass einem Versicherungsnehmer 

  • bei dem (von ihm zu führenden) Nachweis eines Diebstahls 

Beweiserleichterungen zugute kommen und er, 

  • nachdem die Täter bei einem Diebstahl naturgemäß unbeobachtet bleiben wollen,

nur ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen muss, die 

  • nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit 

den Schluss auf die Entwendung zulassen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Versicherungsnehmer, weil aus seiner Lagerhalle, 

  • die mit einem vier Meter hohen Tor, über dem sich eine ca. 30 cm große Lücke befand, verschlossen war, 

Fahr- und Werkzeuge im Wert von rund 30.000 Euro fehlten, 

  • Anzeige wegen Diebstahls erstattet sowie 

den Schaden seiner Versicherung gemeldet, diese die Schadensregulierung  

  • aber unter Berufung darauf, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht wäre,

abgelehnt hatte, ist die Versicherung vom Senat zur Zahlung verurteilt worden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass nach den Feststellungen des mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen, die Diebe 

  • zu der vier Meter hohen Lücke über dem Tor hinaufklettern, 
  • durch diese Lücke in die Halle einsteigen, 
  • das Tor von innen aufmachen sowie 

Fahr- und Werkzeuge entwenden und anschließend das Tor,

  • um den Diebstahl möglichst lange zu verheimlichen,

wieder zuziehen konnten, es damit dem Versicherungsnehmer gelungen war, Umstände nachzuweisen, die 

  • nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit 

den Schluss auf eine Entwendung der Fahr- und Werkzeuge zulassen, 

  • das Belassen einer Lücke von ca. 30 cm über einem vier Meter hohen Tor auch nicht grob fahrlässig gewesen 

und die Versicherung nicht habe nachweisen können, dass der Einsteigediebstahl nur vorgetäuscht worden sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).

Was man wissen sollte, wenn nach dem Tod des Erblasser ein von ihm eigenhändig errichtetes Testament

…. nicht (mehr) auffindbar ist.

Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig.

Auch besteht im Falle der Unauffindbarkeit eines Testamentes keine Vermutung dafür, dass es

  • vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gem. § 2255 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

als widerrufen anzusehen ist

  • Denn auch (Original-) Testamente werden unbeabsichtigt verlegt oder entsorgt und es ist auch nicht lebensfremd, dass Testamente oder Kopien von Testamenten auch bei sorgfältiger Suche nach dem Tod einer Person zunächst nicht, später aber zufällig an einem Ort gefunden werden, wo mit einem Testament oder einer Kopie eines Testamentes nicht unbedingt zu rechnen war.

Demzufolge gilt:

Ist ein Testament nicht mehr auffindbar, muss derjenige, der sich auf dieses unauffindbare Testament beruft,

  • die formgültige Errichtung (§§ 2247 Abs. 1, 2265 BGB) und den Inhalt des Testaments beweisen

und

  • trägt insoweit im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins die Feststellungslast.

Bewiesen werden kann die formgerechte Errichtung des Testaments und dessen Inhalt

  • mit allen zulässigen Beweismitteln,

wobei allerdings an diesen Nachweis,

  • wegen der für die Errichtung des Testaments geltenden Formvorschriften,

strenge Anforderungen zu stellen sind.

Ausreichen als Nachweis kann

  • eine Kopie des Originaltestamentes,

wenn mit ihr

  • und ggf. einem graphologischem Gutachten

die formgerechte Errichtung des Originaltestamentes nachgewiesen werden kann.

Ist nachgewiesen, dass

  • ein Testament ursprünglich wirksam in der Form der §§ 2247 Abs. 1, 2265 BGB errichtet wurde,

hat derjenige,

  • der aus dem Widerruf des Testaments Rechte herleiten will,

diesen Widerruf zu beweisen,

  • entweder mit Beweismitteln, mit denen sich der Widerruf direkt beweisen lassen kann, wie insbesondere etwa die zerstörte Urkunde
  • oder mittels Indizien, die den Schluss auf einen Widerruf zulassen.

Die bloße Tatsache der Unauffindbarkeit des Originaltestaments besagt für sich allein nämlich noch nicht und begründet insbesondere

  • keine tatsächliche Vermutung oder
  • einen Erfahrungssatz,

dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist.

Denn die Vermutung,

  • dass mit der Vernichtung eines Testaments dessen Aufhebung beabsichtigt ist (§ 2255 S. 2 BGB),

setzt ihrerseits voraus, dass

  • eine Vernichtung des Testaments festgestellt ist.

Übrigens:
Auch bei einem gemeinschaftlichen Testament steht den Testatoren für den Widerruf ihres Testaments die Form des § 2255 BGB zur Verfügung, so dass ein gemeinschaftliches Testament grundsätzlich auch durch Vernichtung aufgehoben werden kann.

Allerdings gilt dabei Folgendes:

Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament (§ 2271 BGB) durch Vernichtung der Urkunde gemäß § 2255 BGB setzt voraus, dass

  • beide Ehegatten mit Testier- und Widerrufswillen an der Vernichtung der Urkunde mitgewirkt haben.

Da somit

  • eine einseitige Aufhebung wechselbezüglicher Verfügungen in der Form des § 2255 BGB oder
  • eine spätere „Genehmigung“ einer einseitigen Zerstörung

nicht möglich sind, setzt der Nachweis des Widerrufs insbesondere voraus, dass die Möglichkeit,

  • dass ein Ehegatte die Urkunde ohne Kenntnis und Mitwirkung des anderen vernichtet hat,

ausgeschlossen werden kann (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 31.10.2019 – 31 Wx 398/17 –, OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2016 – 2 Wx 550/16 –).

Was juristische Laien wissen sollten, wenn sie als Kläger einen Zivilprozess führen (wollen) oder

…. Beklagte sind.

Wer als Kläger einen Anspruch gegen einen anderen geltend macht und

  • gegen den anderen, der dann Beklagter ist, Klage beispielsweise erhebt auf
    • Erfüllung eines Vertrages,
    • Rückabwicklung eines Vertrages,
    • Schadensersatz,
    • Herausgabe,
    • Unterlassung,
    • Beseitigung usw.,

muss diesen Anspruch nicht nur auf eine

  • vertragliche oder
  • gesetzliche

Anspruchsgrundlage stützen, sondern zur Begründung dieses Anspruchs auch die Tatsachen,

  • die die entsprechende Anspruchsgrundlage voraussetzt und
  • die, für die er die Behauptungslast trägt,

vortragen und diese Tatsachen,

  • sofern er für diese die Beweislast trägt und sie von dem Beklagen wirksam bestritten worden sind,

mit zulässigen sowie verwertbaren Beweismitteln beweisen können.

Die Darlegungs- und in der Regel auch die Beweislast für die Tatsachen, die nach der Anspruchsgrundlage, den Anspruch begründen

  • – also wenn der Kläger seine Forderung auf einen Vertrag stützt, die Tatsachen für den Abschluss dieses Vertrages –

und die Tatsachen, die diesen Anspruch erhalten

  • – also wenn der Beklagte die Einrede erhoben hat, dass der Anspruch verjährt ist und nach seinem Vortrag Verjährung eingetreten sein kann, die Tatsachen, die eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung begründen –

trägt in der Regel der Kläger,

Der Beklagte trägt wiederum die Darlegungs- und Beweislast für rechtshindernde Tatsachen

  • – wie etwa die Minderjährigkeit bei Vertragsabschluss -,

für rechtsvernichtende Tatsachen

  • – wie die Vertragserfüllung, die wirksame Vertragsanfechtung oder eine erfolgte Aufrechnung sowie

für rechtshemmende Tatsachen

  • – wie die Stundung der geforderten Leistung oder die Verjährung des Anspruchs-.

Eine Tatsache bestreiten kann nur die Partei, die nicht die Behauptungslast hat.

Mit Nichtwissen bestritten werden können

  • von der behauptungsbelasteten Partei vorgetragene

Tatsachen wirksam nur dann, wenn diese

  • weder eigene Handlungen
  • noch Gegenstand eigener Wahrnehmung

gewesen sind (§ 138 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO)), außer die bestreitende Partei kann

  • nach der Lebenserfahrung glaubhaft machen, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können,
  • nähere Umstände hierzu dartun, die das Fehlen von Erinnerung glaubhaft machen und
  • diese näheren Umstände auch beweisen, wenn der Gegner sie bestreitet.

Erleichtert sein können Vortrag bzw. Beweis einer an sich darlegungs- und/oder beweispflichtigen Partei

  • durch den Umstand, dass zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache gehört,
    • wie beispielsweise in dem Fall, dass Voraussetzung für einen Anspruch das (arglistige) Verschweigen eines Mangels durch den Beklagte ist, weil
      • den Beklagten dann die sogenannte sekundäre Darlegungslast trifft, d.h., er dann darlegen muss, wo, wann und wie er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist und
      • erst nach der diesbezüglichen hinreichenden Aufklärung diese spezifizierte Aufklärung vom Anspruchsteller ausgeräumt werden muss,
  • dadurch, dass die an sich darlegungspflichtige Parteiaußerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen, eigentlich nicht darlegungspflichtigen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzumuten sind, weil
    • diese Partei aufgrund dessen dann ausnahmsweise eine Substantiierungslast trifft,
  • durch tatsächliche Vermutungen,
    • wie z.B., dass eine über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die Parteivereinbarungen vollständig und richtig wiedergibt, weil
      • dann die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Parteien, – sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus Sicht des Erklärungsempfängers – beruft,
      • die Beweislast für deren Vorliegen trifft,
  • durch den bei typischen Geschehensabläufen anwendbaren Grundsatzüber den Beweis des ersten Anscheins, weil dann
    • der Gegner Tatsachen für die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs behaupten und beweisen muss und
    • erst wenn ihm dies gelungen ist, die andere Partei die Beweislast trifft

sowie

  • durch eine gesetzliche Tatsachenvermutung,
    • – wie beispielsweise die Eigentumsvermutung für Besitzer in § 1006 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) -, weil
      • wenn sie zu Gunsten einer Partei eingreift, der Gegner die volle Behauptungs- und Beweislast für das Gegenteil hat.

Hat ein Kläger, unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten,

  • die Tatsachen vorgetragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (= schlüssiger Sachvortrag)

und

  • die wirksam bestrittenen Tatsachen, für die er die Beweislast trägt, mit zulässigen, vom Gericht erhobenen Beweismitteln (Zeugen-, Sachverständigen-, Urkundenbeweis, Augenschein oder Parteivernehmung) bewiesen,

hat seine Klage Erfolg.

  • Andernfalls wird die Klage abgewiesen.

AG Nürnberg entscheidet wie ein Hochbett in einem Hotelzimmer gegen Absturz gesichert sein muss und wann

…. der Hotelbetreiber bei einem Sturz eines Hotelgastes aus einem Hochbett haftet.

Mit Urteil vom 24.04.2019 – 19 C 7391/18 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg entschieden, dass, wenn ein Hotelzimmer mit einem Hochbett bzw. Etagenbett ausgestattet ist,

  • an dem Hochbett bzw. dem oberen Etagenbett eine Absturzsicherung angebracht sein muss,

dass diese Absturzsicherung,

  • sich mit Ausnahme eines 30 bis 40 Zentimeter breiten Einstiegsbereichs,
  • in einer Höhe von mindestens 16 Zentimetern über der Oberkante der Matratze über die gesamte Länge des Bettes erstrecken muss

und dass, falls die Absturzsicherung dem nicht genügt,

  • bei einem Sturz eines Hotelgastes aus dem Bett, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Sturz in Folge der nicht ausreichenden Sicherung zustande gekommen ist.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • im Rahmen eines Beherbergungsvertrages als Mindeststandard eine ausreichende Sicherheit nach dem jeweils gültigen und aktuellen Stand der Technik zu gewährleisten sei

und für Etagenbetten die DIN EN 747-1 „Anforderungen an die Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit von Etagenbetten und Hochbetten für den Wohnbereich“ regele, dass

  • als Absturzsicherung bei einem Hochbett oder einem Etagenbett das obere Bett mit einem Zaun, Gitter oder Geländer ausgestattet sein,
  • diese Absturzsicherung mindestens 16 cm über die Oberkante der Matratze hinausragen und
  • der Zugang zum Bett, der dem einfachen Einstieg und zudem das Hinausfallen vermeiden soll, zwischen 30 cm und 40 cm breit sein muss.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein 13-jähriger Junge,

  • der zusammen mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten in einem Familienzimmer eines Hotels übernachtet,

in dem dortigen Hochbett,

  • das lediglich in der Mitte über eine nur wenige Zentimeter die Mindesthöhe von 16 cm einhaltende Absturzsicherung verfügte,

geschlafen hatte, nachts aus dem Bett gefallen war und sich dabei verletzt hatte, hat das AG den Betreiber des Hotels

  • wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Beherbergungsvertrag

zum Schadensersatz sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).

Wichtig zu wissen für Patienten und Ärzte, wenn wegen fehlerhafter therapeutischer Aufklärung

…. Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche gegen einen Arzt geltend gemacht werden.

Mit Urteil vom 23.03.2018 – 26 U 125/17 – hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass, wenn ein Patient

  • nach einer fachgerecht erfolgten Behandlung und
  • einer dieser Behandlung vorausgegangenen ordnungsgemäßen Risikoaufklärung,

von dem behandelnden Arzt Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld mit der Begründung verlangt,

  • infolge einer im Zusammenhang mit der Behandlung erfolgten unzureichenden therapeutischen Aufklärung einen Schaden erlitten zu haben,

im Streitfall

  • (zunächst) der Arzt die vollständige und richtige therapeutische Aufklärung darlegen und
  • der Patient
    • dies ggf. widerlegen bzw. die Fehlerhaftigkeit der therapeutischen Aufklärung sowie
    • deren Ursächlichkeit für den erlittenen Schaden beweisen muss.

Begründet hat der Senat das damit, dass im Unterschied zur Risikoaufklärung,

  • deren Ordnungsmäßigkeit der Arzt beweisen muss und die dem Patienten, durch Darstellung der gestellten (Verdachts-)Diagnose, der Behandlungsmöglichkeiten sowie der damit verbundenen Risiken, die Entscheidung ermöglichen soll, ob und welcher ärztlichen Behandlung er sich unterziehen will,

die regelmäßig erst nach der ärztlichen Behandlung einsetzende therapeutische Aufklärung der Gewährleistung des Heilerfolgs und der Abwendung eines Schadens dient, der dem Patienten durch ein falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen kann.

Was man wissen sollte, wenn die Echtheit einer Privaturkunde im Zivilprozess streitig ist

…. also beispielsweise strittig ist, ob die Unterschrift unter einer Vereinbarung gefälscht ist oder nicht.

Wird die Echtheit einer Unterschrift auf einer Urkunde von dem Beklagten bestritten auf die der Kläger seinen Anspruch stützt,

  • ist entscheidungserheblich ob die Echtheit der Urkunde festgestellt werden kann.

Da für die Echtheit einer Unterschrift keine gesetzliche Vermutung existiert und der Kläger für die tatsächlichen Voraussetzungen des Klageanspruches beweisbelastet ist, muss er den Vollbeweis für die Echtheit der Unterschrift erbringen.

Der Beweis für die Echtheit einer Unterschrift kann

  • durch ein Schriftvergleichsgutachten erbracht,
  • aber auch nach § 441 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Schriftvergleichung geführt werden.

Das Gericht kann

  • den Schriftvergleich selbst durchführen,
  • dann handelt es sich um einen Beweis durch Augenschein im Sinne von § 371 ZPO,

aber auch, was in seinem pflichtgemäßen Ermessen liegt und wozu ein Parteiantrag nicht erforderlich ist,

  • bei der Schriftvergleichung einen Schriftsachverständigen hinzuziehen (§ 442 ZPO),
  • dann handelt es sich um eine Beweiserhebung nach den §§ 402 ff. ZPO.

Nach § 441 Abs. 2 ZPO hat der Beweisführer bei einer Beweiserhebung über die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde nach § 441 Abs. 1 ZPO

  • zum Vergleich geeignete Schriften vorzulegen oder
  • ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 ZPO zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.

Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften

  • in den Händen des Gegners,
  • so ist dieser auf Antrag des Beweisführers

zur Vorlegung verpflichtet (§ 441 Abs. 3 Satz 1 ZPO), wenn

  • die Voraussetzungen der §§ 421 bis 426 ZPO auf die § 441 Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist, gegeben sind, also
    • ein zivilrechtlicher Anspruch der beweisbelasteten Partei auf Urkundenvorlage besteht oder
    • sich der Gegner der beweisbelasteten Partei auf die entsprechenden Urkunden zur Beweisführung bezieht.

Kommt in einem solchen Fall der Gegner der gerichtlichen Anordnung, die Schriften vorzulegen,

  • nicht nach oder
  • gelangt das Gericht im Falle des nach § 441 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbaren § 426 ZPO zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht hat,

so kann die Urkunde als echt angesehen werden (§ 441 Abs. 3 Satz 3 ZPO).

Dadurch,

  • dass die Voraussetzungen für einen Herausgabe- oder Vorlegungsanspruch des Beweisführers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch selten vorliegen werden,
  • also eine Vorlageanordnung nach § 441 Abs. 3 Satz 2 ZPO regelmäßig am Fehlen der Voraussetzungen des § 422 ZPO scheitern wird,

wird der beweisbelasteten Partei der Beweis der Echtheit einer Urkunde durch Schriftvergleichung nicht unmöglich gemacht.

  • Denn der Gegner der beweisbelasteten Partei kann, wenn es um die Echtheit der eigenen Unterschrift oder derjenigen seiner organschaftlichen Vertreterin geht, diese nicht lediglich einfach bestreiten.
  • Ihm obliegt insoweit gemäß § 138 Abs. 2 ZPO eine prozessuale Erklärungspflicht.

Diese kann sich

  • auf die Unterschiede zwischen der eigenen Unterschrift und der zu vergleichenden Unterschrift beziehen und
  • die Vorlage von Vergleichsunterschriften erforderlich machen.

Nimmt der Gegner der beweisbelasteten Partei dabei auf Urkunden in seinem Besitz Bezug, liegen die Voraussetzungen des § 423 ZPO vor, so dass insoweit eine Vorlageanordnung ergehen kann.

  • Im Übrigen besteht die Möglichkeit, dass das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 142 Abs. 1 ZPO eine Vorlageanordnung erlässt, die weniger strengen Anforderungen als diejenige nach § 441 Abs. 3 ZPO unterliegt, weil sie
    • keinen materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch der beweisbelasteten Partei voraussetzt,
    • sondern wofür die Bezugnahme der beweisbelasteten Partei auf eine im Besitz des Prozessgegners befindliche Urkunde ausreicht.

Darin liegt kein Wertungswiderspruch, weil die Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht mit einer speziellen Sanktion wie § 441 Abs. 3 Satz 3 ZPO bewehrt, sondern lediglich gemäß §§ 286, 427 Satz 2 ZPO frei zu würdigen ist.

Übrigens:
Für die gerichtliche Anordnung einer Beweiserhebung von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist kein Raum, soweit es um die Vorlage von Vergleichsurkunden geht, die für den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde nach § 441 Abs. 1 ZPO benötigt werden,

  • weil insoweit die Regelungen in § 441 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO der Vorschrift des § 144 ZPO vorgehen.

Erlässt das Gericht ohne gesetzliche Grundlage eine Anordnung, nach der der Gegner der beweisbelasteten Partei zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen hat, darf der Umstand, dass dieser der Anordnung nicht Folge geleistet hat, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

Darauf hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 205/15 – hingewiesen.