Wenn an einem Verkehrsunfall zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind – Wovon hängt es ab, wie die Haftung für die 

Wenn an einem Verkehrsunfall zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind – Wovon hängt es ab, wie die Haftung für die 

…. entstandenen Unfallschäden verteilt wird?

Für Schäden, die bei 

  • dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges 

entstanden sind, haften grundsätzlich 

  • nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) der Kraftfahrzeughalter, 
  • nach § 18 Abs. 1 StVG der Kraftfahrzeugführer und 
  • nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) der Haftpflichtversicherer,

sofern weder 

  • die Ersatzpflicht wegen Vorliegens höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist,

noch 

  • ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG vorliegt.

Sind an einem Unfall

  • zwei 

Kraftfahrzeuge beteiligt und ist der Schaden 

  • jeweils bei dem Betrieb der beiden Kraftfahrzeuge 

entstanden, wie beispielsweise bei 

  • einer Kollision zwischen einem vorfahrberechtigten und einem wartepflichten Kraftfahrzeug oder 
  • einem Auffahrunfall

hängt die Schadensersatzpflicht im Verhältnis 

  • des einen 
  • zum anderen 

Beteiligten

  • nach §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG 

von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Maß der 

  • Verursachung 

ab, in dem die 

  • Beteiligten zur Schadensentstehung 

beigetragen haben.

Die Beteiligten haben dabei jeweils die Umstände zu beweisen, die 

  • dem anderen 

zum unfall(mit)ursächlichem Verschulden gereichen und aus denen sie die nach der Abwägung 

  • für sich 

günstigen Rechtsfolgen herleiten wollen (Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 09.03.2022 – 10 U 6476/21 –).

Dafür, dass einer der Fahrzeugführer den Unfall schuldhaft verursacht hat, kann allerdings auch der 

  • Beweis des ersten Anscheins 

sprechen.

Ist dies der Fall, muss der Beteiligte, gegen den der Anscheinsbeweis spricht, diesen Anschein durch 

  • die Darlegung und 
  • ggf. den Beweis von 

Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt, erschüttern (vgl. etwa Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16 – sowie OLG München, Urteil vom 09.02.2022 – 10 U 1962/21 – zum Auffahrunfall).

Übrigens:
Auch wenn der Unfall für den Fahrer 

  • des einen beteiligten Fahrzeugs 

nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, kann, sofern die schwere Schuld des anderen Beteiligten 

  • die eigene geringe Schuld oder 
  • die allein zu berücksichtigende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs 

ganz zurücktreten lässt, der Halter des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2F%25ef%25bf%25bcwenn-an-einem-verkehrsunfall-zwei-kraftfahrzeuge-beteiligt-sind-wovon-haengt-es-ab-wie-die-haftung-fuer-die%2F">logged in</a> to post a comment