Wichtig zu wissen für Kraftfahrzeugführer und -halter: Wer haftet nach einem Auffahrunfall?

Wichtig zu wissen für Kraftfahrzeugführer und -halter: Wer haftet nach einem Auffahrunfall?

Bei Auffahrunfällen kann, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen,

  • der erste Anschein dafür sprechen,

dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er

  • entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)),
  • unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder
  • mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO).

Denn ein Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht.

Ein Auffahrunfall als solcher reicht als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn

  • weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind,
  • die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs – als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen.

Steht allerdings nicht fest,

  • ob über das – für sich gesehen typische – Kerngeschehen eines Auffahrunfalls hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden,

so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen

Ist also ein Sachverhalt

  • unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist,

so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll,

  • darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen;
    er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Bestreitet mithin der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und

  • kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen,

so bleibt – in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens – allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht,

  • so dass in einem solchen Fall ein – nicht erschütterter – Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Verschulden des Auffahrenden spricht,
  • wovon dann auch bei der Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG auszugehen ist.

Denn es ist nicht Aufgabe des sich auf den Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16 – hingewiesen.


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