Tag Anscheinsbeweis

AG Frankfurt entscheidet: Lassen Inhaber eines Girokontos nach dem Verlust ihrer EC-Karte diese nicht sofort sperren,

…. müssen sie den ihnen durch missbräuchliche Abhebungen entstandenen Schaden unter Umständen selbst tragen.   

Mit Urteil vom 31.08.2021 – 32 C 6169/20 (88) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main die Klage einer Kontoinhaberin abgewiesen, der die 

  • EC-Karte für ihr Girokonto abhanden gekommen 

war, die den Verlust der Karte am gleichen Tag

  • um 10:10 Uhr 

bemerkt, 

  • um 10:42 Uhr 

telefonisch mit ihrem Mobiltelefon der Bank den Verlust mitgeteilt sowie gleichzeitig die Karte hatte sperren lassen und die, nachdem von ihrem Konto bereits 

  • um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr mit der Originalkarte und der PIN, 

jeweils ohne Autorisierung, 500 € an einem Geldautomaten einer dritten Bank abgehoben worden waren, diese insgesamt 

  • 1.000 €  

von ihrer Bank ersetzt haben wollte.

Dass die Kontoinhaberin hier von ihrer Bank aus §§ 675j Abs. 1 Satz 1, 675u Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht verlangen kann, dass die 1.000 € 

  • ihr erstattet bzw. 
  • ihrem Girokonto wieder gutgeschrieben 

werden, hat das AG damit begründet, dass,

  • nachdem die Abhebungen um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr ausweislich der Transaktionsprotokolle mit der Originalkarte und PIN erfolgt waren,

ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass die Kontoinhaberin pflichtwidrig die PIN 

  • auf der Karte notiert oder 
  • gemeinsam mit dieser verwahrt 

hatte (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 370/10 –), diesen Anscheinsbeweis die Kontoinhaberin nicht 

  • durch die Darlegung tragfähiger, für einen ernsthaft in Betracht kommenden atypischen Geschehensablauf sprechenden Tatsachen,

entkräften konnte, der Kontoinhaberin darüber hinaus ein den 

  • Erstattungsanspruch ausschließender Sorgfaltsverstoß 

dadurch zur Last fällt, dass sie der Bank,

  • trotz des mitgeführten Mobiltelefons, 

den Verlust der Karte, der von ihr um 10:10 Uhr, 

  • also 5 Minuten vor der ersten Abhebung, 

bemerkt worden war, nicht gemäß § 675l Abs. 1 S. 2 BGB unverzüglich, 

  • sondern erst nach 32 Minuten um 10:42 Uhr,

angezeigt hat, tragfähige Gründe, 

  • warum sie sich zu einer sofortigen telefonischen Verlustmeldung nicht in der Lage gesehen hat, 

von der Kontoinhaberin nicht vorgetragen wurden und somit ein   

  • zweifacher grober Sorgfaltspflichtverstoß 

der Kontoinhaberin vorliegt, der einen Schadensersatzanspruch der Bank 

  • nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB 

begründet, mit der Folge, dass die Bank 

  • diesen Schadenersatzanspruch dem Anspruch des Kontoinhaberin aus § 675u S. 2 BGB entgegengehalten und 
  • somit die Erstattung der 1.000 € verweigern kann (dazu wann eine Bank einem Kontoinhaber gegenüber bei Verlust der EC Karte für nicht autorisierte Bargeldabhebungen haftet vgl. auch AG Bad Iburg, Urteil vom 31.03.2021 – 4 C 430/20 –).

AG Bad Iburg entscheidet, wann eine Bank einem Kontoinhaber gegenüber bei Verlust der EC Karte für

…. nicht autorisierte Bargeldabhebungen haftet.  

Mit Urteil vom 31.03.2021 – 4 C 430/20 – hat das Amtsgericht (AG) Bad Iburg in einem Fall, in dem ein Inhaber eines Girokontos festgestellt hatte, dass, nachdem er 

  • nachts auf der Reeperbahn in Hamburg 

an einem Geldautomaten von seinem Konto 100,00 € abgehoben hatte und anschließend 

  • auf dem Weg zum Taxi 

von einer ihm unbekannten Frau angesprochen worden war, 

  • seine Jackentasche offen sowie 

seine EC-Karte verschwunden und 

  • trotz unverzüglich veranlasster Sperrung, 

mit der EC-Karte, 

  • noch um 03:53 Uhr an einem anderen Geldautomaten in der Umgebung 

von seinem Girokonto ein Barbetrag von 900,00 € (bis zum zulässigen Tageslimit) abgehoben worden war, entschieden, dass dem Kontoinhaber die 

  • 900 € 

von seiner Bank ersetzt werden müssen.

Begründet hat das AG dies damit, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs die kontoführende Bank (Zahlungsdienstleister) 

  • nach § 675u S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

verpflichtet ist, dem Kontoinhaber 

  • den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, 
  • sofern der Betrag seinem Konto belastet worden ist, das Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, 

eine „nicht autorisierte“ Abhebung im Sinne der §§ 675j Abs. 1 Satz 1, 675u BGB vorgelegen hat, weil feststeht, dass 

  • dem Kontoinhaber die EC-Karte abhandengekommen und 
  • die getätigte Barabhebung über 900,00 EUR von ihm weder veranlasst noch genehmigt worden war,

es dem Konto- und Karteninhaber gelungen ist, den

  • grundsätzlich dann, wenn, wie hier, zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der PIN an einem Geldautomaten entsprechende Barbeträge abgehoben werden, 

gegen ihn sprechenden Beweis des 

  • ersten Anscheins, 

den nicht autorisierten Zahlungsvorgang durch eine 

  • grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Kartennutzer i.S.v. § 675v Abs. 3 Nr. 2a BGB beispielsweise durch 
    • die Notierung der PIN auf der EC-Karte oder 
    • die gemeinsame Verwahrung von PIN und EC-Karte,

herbeigeführt zu haben, durch die Darlegung sowie den Beweis, 

  • dass bei der Abhebung der 100 € seine persönliche Geheimzahl von der Diebin der EC-Karte ausgespäht worden ist, 

zu erschüttern und die Bank den 

  • damit ihr wieder 

obliegenden Nachweis einer 

  • nach § 675v Abs. 3 Nr. 2a BGB 

haftungsbegründenden konkreten Pflichtverletzung des Konto- und Karteninhabers nicht erbringen konnte.

Danach ist ein gegen den Bankkunden sprechender Anscheinsbeweis, 

  • dass er die zur EC-Karte gehörende PIN nicht sorgfältig geheim gehalten hat, 

erschüttert, wenn feststeht, dass 

  • die Karte gestohlen und 
  • die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers ausgespäht wurde. 

Die Bank hat dann konkret nachzuweisen, dass 

  • der Bankkunde seine Pflicht, seine PIN vor unbefugtem Zugriff zu schützen, verletzt hat und 
  • er ihr gegenüber nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist. 

Gelingt der Bank dieser Nachweis nicht, hat sie dem Kunden den abgebuchten Betrag zu erstatten (Quelle: juris Das Rechtsportal).

LG Wuppertal entscheidet: Anscheinsbeweis gilt auch bei Verkehrsunfall ohne Berührung

Mit Urteil vom 14.05.2020 – 9 S 201/19 – hat das Landgericht (LG) Wuppertal entschieden, dass bei einem Unfall im Straßenverkehr

  • der Anscheinsbeweis 

auch dann gilt, wenn 

Muss beispielsweise, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, ein Fahrzeugführer 

  • in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang 

mit dem 

  • Wendevorgang eines anderen Fahrzeugs, 

diesem, 

  • bevor es sich wieder endgültig in den fließenden Verkehr eingereiht hat oder 
  • verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder 
  • an anderer Stelle abgestellt worden ist,

zur Verhinderung einer Kollision ausweichen und 

  • vermeidet er dadurch die Kollision, 

erleidet er im Rahmen des Ausweichmanövers aber einen anderweitigen Schaden, soll nach Auffassung des LG Wuppertal der 

  • Anscheinsbeweis

für eine volle Schuld des Wendenden sprechen, 

  • d.h. für eine schuldhafte und schadensursächliche Verletzung der Verkehrspflichten des Wendenden aus § 9 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), 

sofern 

  • dieser keine Umstände beweisen kann, die zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sind.

Wann haben Arbeitnehmer, denen während einer Erkrankung gekündigt wird, Anspruch auf Entgeltfortzahlung

…. über den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist hinaus und wann nicht?

Während des Bestands eines Arbeitsverhältnisses und nach Erfüllung der vierwöchigen Wartezeit des § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer,

  • die ohne eigenes Verschulden durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind,

nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber

  • für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit
  • bis zur Dauer von sechs Wochen.

Dieser Anspruch endet in der Regel mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

  • Liegt jedoch eine Anlasskündigung vor, so besteht der Anspruch ausnahmsweise über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus fort nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers liegt vor, wenn

  • die Arbeitsunfähigkeit

wesentliche Bedingung der Kündigung ist, wobei es auf

  • die objektive Ursache,
  • nicht auf das Motiv

der Kündigung ankommt,

  • also maßgebend die objektiven Umstände bei Ausspruch der Kündigung sind.

Da der Begriff „aus Anlass“ weit auszulegen ist, genügt es, wenn

  • die Kündigung ihre objektive Ursache und wesentliche Bedingung in der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat und
  • den entscheidenden Anstoß für den Kündigungsentschluss gegeben hat.

Dafür, dass eine solche Anlasskündigung vorgelegen hat, ist im Streitfall

  • der Arbeitnehmer

darlegungs- und beweispflichtig.

Allerdings kommt dem Arbeitnehmer,

  • wenn die Kündigung in zeitlich engem Zusammenhang zur angezeigten Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden ist,

der Anscheinsbeweis zu Gute.

Danach ist,

  • bei einer in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem zeitlichen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgten Kündigung,

eine Anlasskündigung zu vermuten und muss der Arbeitgeber in einem solchen Fall den Anscheinsbeweis

Autofahrer sollten wissen, welche Folgen das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes im Falle eines Verkehrsunfalles für sie

…. auch dann haben kann, wenn der Unfall von ihnen nicht verursacht worden ist.

Auch dann, wenn nach einem Verkehrsunfall

  • aufgrund des Unfallhergangs

einer der Unfallbeteiligten zu 100% für die unfallbedingt, einem anderen unfallbeteiligten Autofahrer, entstandene Schäden haften würde, kann diesem,

  • im Fall von bei dem Unfall erlittener Verletzungen,

ein zu einer anspruchsmindernden Mithaftung führendes Mitverschulden

  • wegen der Nichtanlegung des Sicherheitsgurts (Verstoß gegen § 21a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO))

vorzuwerfen sein, wenn aufgrund medizinischer Beurteilung die erlittenen Verletzungen,

  • wäre der verletzte Autofahrer zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen,

nach der Art des Unfalls – wegen Fehlens einer wesentlichen Komponente des Rückhaltekonzepts im Fahrzeug –

  • tatsächlich verhindert worden oder
  • zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären.

Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes kann sich auf einzelne Verletzungen nämlich verschieden ausgewirkt haben.

So kann beispielsweise bei bestimmten Verletzungen

  • – wegen eines anderen Verletzungsmechanismus – eine Ursächlichkeit des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes von vornherein auszuschließen sein

oder

  • – weil es keinen Unterschied macht, ob der Körper des Insassen durch den Airbag oder den Sicherheitsgurt zurückgehalten wird – nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verletzungen im angegurteten Zustand nicht oder wesentlich geringfügiger ausgefallen wären,

während bei anderen Verletzungen es wiederum mit hoher Wahrscheinlichkeit sein kann, dass diese

  • – bei angelegtem Dreipunkt-Sicherheitsgurt –

nicht eingetreten oder deutlich geringer ausgefallen wären, wobei diesbezüglich dann,

  • wenn der Unfall einer der hierfür typischen Gruppen von Unfallabläufen zuzuordnen ist,

dem Geschädigten die Regeln des Anscheinsbeweises zugutekommen,

  • wie etwa im Fall einer frontalen Kollision zwischen zwei Fahrzeugen, bei der das Risiko, schwere Knieverletzungen zu erleiden bei einem angegurteten Fahrer deutlich geringer ist als bei einem nicht angegurteten Fahrer.

Hat der Geschädigte verschiedene Verletzungen erlitten, von denen nur ein Teil auf das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes zurückzuführen ist, führt dies nicht dazu, dass der Geschädigte Schadensersatz nur für die Verletzungen verlangen kann, die er auch erlitten hätte, wäre er angegurtet gewesen.

Vielmehr wird dann, unter Abwägung aller Umstände,

  • insbesondere der von den Verletzungen ausgehenden Folgeschäden, deren vermögensrechtliches Gewicht je nach der Verletzung verschieden sein kann,

eine einheitliche Mitschuldquote gebildet.

Übrigens:
Eine solche Mitverschuldensquote wirkt sich auch aus auf einen erlittenen Haushaltsführungs- und Verdienstausfallschaden (vgl. dazu Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 25.10.2019 – 10 U 3171/18 –).

Was an einem (Ketten)Auffahrunfall beteiligte Fahrzeugführer und -halter wissen sollten

Bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, kann der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er

  • entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)),
  • unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder
  • mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO).

Ein Auffahrunfall als solcher reicht als Grundlage eines Anscheinsbeweises allerdings dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses,

  • wie beispielsweise ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs,

bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16 –).

Bei Kettenauffahrunfällen,

  • d.h., wenn, sei es nun aktiv oder passiv im Sinne eines Aufschiebens, mehr als zwei Fahrzeuge miteinander kollidieren,

setzt der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung

  • des Heckaufpralls (Heckschadens) durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer

die Feststellung voraus, dass

Hinsichtlich eines in der Kette befindlichen Fahrzeugs,

  • das sowohl Front- wie auch Heckschäden erlitten hat,

findet der Anscheinsbeweis keine Anwendung,weil

  • es ebenso möglich ist, dass das Fahrzeug bereits vor dem Auffahren durch das Fahrzeug des „Hintermannes“ seinerseits bereits auf das Fahrzeug des „Vordermannes“ aufgefahren war und
  • deshalb regelmäßig kein ausreichend typischer Geschehensablauf feststellbar ist (OLG München, Urteil vom 12.05.2017 – 10 U 748/16 –).

Allerdings gewährt die Rechtsprechung dem Fahrzeugeigentümer, dessen Fahrzeug auch einen Frontschaden erlitten hat eine Beweiserleichterung nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO).

Insoweit gilt:

Kann der Fahrzeugeigentümer, dessen Fahrzeug einen Frontschaden erlitten hat, Tatsachen nachweisen,

  • aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verursachung des Frontschadens durch den Hintermann ergibt,
  • nach denen mithin ein Aufschieben deutlich wahrscheinlicher ist als die Möglichkeit, dass der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten (Auffahren auf den Vordermann) den Frontschaden an seinem Fahrzeug selbst verursacht hat,

ist der Hintermann für den gesamten (Heck- und Front-)Schaden des mittleren Fahrzeugs (mit)verantwortlich.

Ist die Verursachung des Frontschadens durch den Auffahrenden (also durch ein Aufschieben)

  • nicht weniger wahrscheinlich

als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckanstoß, kann

  • der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß im Totalschadensfall nach § 287 ZPO durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden.

Ist demgegenüber

  • die ursächliche Beteiligung des Hintermannes an dem Frontschaden (also durch ein Aufschieben)

weniger wahrscheinlich

  • als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckanstoß,

haftet der Hintermann nur für den ihm sicher zurechenbaren Heckschaden (Landgericht (LG) Saarbrücken, Urteil vom 07.09.2018 – 13 S 43/17 –).

Was Autofahrer, die hinter einem Fahrschulfahrzeug fahren, wissen und beachten sollten

Mit Urteil vom 02.11.2018 – 13 S 104/18 – hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken entschieden, dass, wer hinter einem Fahrschulfahrzeug,

  • das als solches gekennzeichnet ist,

fährt, seinen Abstand so wählen muss, dass er,

  • auch bei einem unangepassten Fahrverhalten des Fahranfängers,
    • beispielsweise einem Abbremsen ohne zwingenden Grund,

noch rechtzeitig anhalten kann.

Danach muss,

  • weil wie z.B. das grundlose Abbremsen oder auch „Abwürgen“ des Motors zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers gehört,

jeder Verkehrsteilnehmer, der einem deutlich als solchen gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug folgt, mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen,

  • auch ohne dass sie durch eine vor dem Fahrschulfahrzeug bestehende Verkehrssituation hervorgerufen werden,

rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen.

Demzufolge kann, wer

  • auf ein als solches gekennzeichnetes Fahrschulfahrzeug auffährt,

den Umstand,

  • dass der Fahrschulwagen ohne zwingenden Grund abgebremst wurde,

nicht zur Erschütterung des dafür sprechenden Anscheinsbeweises heranziehen,

  • dass er entweder unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren war,

so dass,

  • wenn es um die Frage geht, wer für die bzw. welche Unfallschäden einzustehen hat, bei der insoweit gebotenen Haftungsabwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 17 Abs. 1, 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG),

auf Seiten des Auffahrenden in der Regel ein (zur Mithaftung führender) Sorgfaltsverstoß gegen § 4 Abs. 1 S.1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbleibt.

Wer kann wann und warum (mit)haften, wenn es auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz zu einem Zusammenstoß

…. zwischen zwei (ein- oder ausparkenden) Autos kommt?

Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu beachten.
Danach muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

  • Da auf Parkplätzen stets mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen sei, müssen Kraftfahrer hier so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können.

Das gilt in besonderem Maße für einen rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer.

Bei ihm ist die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens mit einzubeziehen, die wegen des eingeschränkten Sichtfeldes des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht.

Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO,

  • nach der sich Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und sich erforderlichenfalls einweisen lassen müssen und
  • die im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen ist,

müssen sich rückwärtsfahrende Verkehrsteilnehmer stets so verhalten bzw. so vorsichtig fahren, dass sie ihr Fahrzeug notfalls sofort anhalten können.

  • Kommt es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer zu einem Zusammenstoß spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden,
  • wenn (beispielsweise aufgrund eines Sachverständigengutachtens) feststeht, dass der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt noch nicht stand (Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 23.03.2018 – 10 U 2647/17 –).

Dagegen spricht,

  • was beachtet werden muss und von Gerichten mitunter verkannt wird,

der Anscheinsbeweis

  • dann nicht für ein (Mit-)Verschulden eines ursprünglich Rückwärtsfahrenden,
  • wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass
    • sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand,
    • also nicht mehr in Bewegung war.

Aber auch dann, wenn nicht auszuschließen ist,

  • dass das ursprünglich rückwärts fahrende Fahrzeug bzw. eines der beiden ursprünglich rückwärts fahrenden Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits gestanden ist und
  • der Beweis des ersten Anscheins somit nicht für ein Verschulden dieses Fahrzeugführers spricht,

können

  • die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und
  • weitere Umstände, aus denen auf ein Verschulden dieses ursprünglich Rückwärtsfahrenden geschlossen werden kann,

im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1, 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt werden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15 –).

Andererseits führt auch allein das Eingreifen des Anscheinsbeweises zu Lasten eines der beiden Unfallbeteiligten

  • noch nicht dazu, dass dieser zu 100 % für den Schaden des Anderen haftet,

sondern können auch in einem solchen Fall die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16 –).