…. über den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist hinaus und wann nicht?
Während des Bestands eines Arbeitsverhältnisses und nach Erfüllung der vierwöchigen Wartezeit des § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer,
- die ohne eigenes Verschulden durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind,
nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber
- für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit
- bis zur Dauer von sechs Wochen.
Dieser Anspruch endet in der Regel mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
- Liegt jedoch eine Anlasskündigung vor, so besteht der Anspruch ausnahmsweise über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus fort nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG.
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers liegt vor, wenn
wesentliche Bedingung der Kündigung ist, wobei es auf
- die objektive Ursache,
- nicht auf das Motiv
der Kündigung ankommt,
- also maßgebend die objektiven Umstände bei Ausspruch der Kündigung sind.
Da der Begriff „aus Anlass“ weit auszulegen ist, genügt es, wenn
- die Kündigung ihre objektive Ursache und wesentliche Bedingung in der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat und
- den entscheidenden Anstoß für den Kündigungsentschluss gegeben hat.
Dafür, dass eine solche Anlasskündigung vorgelegen hat, ist im Streitfall
darlegungs- und beweispflichtig.
Allerdings kommt dem Arbeitnehmer,
- wenn die Kündigung in zeitlich engem Zusammenhang zur angezeigten Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden ist,
der Anscheinsbeweis zu Gute.
Danach ist,
- bei einer in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem zeitlichen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgten Kündigung,
eine Anlasskündigung zu vermuten und muss der Arbeitgeber in einem solchen Fall den Anscheinsbeweis
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