Wer haftet wann, wenn es im Zusammenhang mit dem Spurwechsel eines Fahrzeugs zu einer Kollision mit einem 

Wer haftet wann, wenn es im Zusammenhang mit dem Spurwechsel eines Fahrzeugs zu einer Kollision mit einem 

…. sich bereits auf der Zielspur befindlichen Fahrzeug kommt, für die Unfallschäden (mit)?

§ 7 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) legt demjenigen, der einen Fahrstreifen 

  • wechseln will oder 
  • ihn auch nur teilweise verlässt, 

ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auf, was eine

  • ausreichende Rückschau 

voraussetzt, bei mehreren gleichgerichteten Fahrstreifen 

  • überall dorthin, wo eine Gefährdung eintreten könnte.

Steht fest, dass sich die Kollision zweier Kraftfahrzeuge in einem unmittelbaren 

  • zeitlichen und 
  • örtlichen

Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel,

  • der mit dem Verlassen des Fahrstreifens beginnt, 

ereignet hat, so spricht grundsätzlich der 

  • Anscheinsbeweis

für eine schuldhafte Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten.

Bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO trifft den Spurwechsler 

  • im Regelfall eine Alleinhaftung, 

da die 

  • einfache

Betriebsgefahr des anderen Kraftfahrzeugs hinter sein gewichtiges Verschulden zurücktritt.

Diese Grundsätze gelten auch für einen Spurwechsel im 

  • sog. Reißverschlussverfahren,  

bei dem nach § 7 Abs. 4 StVO auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen, 

  • wenn für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist oder ein Fahrstreifen endet, 

den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen 

  • in der Weise 

zu ermöglichen ist, dass sich diese Fahrzeuge 

  • unmittelbar vor Beginn der Verengung 

jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.

Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kommt nur dann in Betracht, wenn dieser die Gefahr der Kollision 

  • auf sich zukommen sehen musste und 
  • unfallverhütend hätte reagieren können. 

Das bedeutet:
Steht fest, dass sich die Kollision zweier Kraftfahrzeuge in einem unmittelbaren 

  • zeitlichen und 
  • örtlichen

Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignet hat, haftet der Spurwechsler nur dann nicht allein, 

  • sondern auch der andere Unfallbeteiligte mit, 

wenn der Spurwechsler nachweisen kann, entweder 

  • eine wesentlich erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs des anderen Unfallbeteiligten, 
  • wie beispielsweise, dass von dem anderen Unfallbeteiligten auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit erheblich überschritten wurde und der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre   

oder

Hinweis:
Dazu was gilt, wenn es zu einem 

  • Auffahren

gekommen ist und der Auffahrende behauptet, dass das vorausfahrende Fahrzeug 

  • im Zusammenhang mit dem Auffahrgeschehen einen Spurwechsel auf seine Fahrspur 

vorgenommen hat, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16 –.


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