Wer haftet wann, wenn es im Zusammenhang mit dem Spurwechsel eines Fahrzeugs zu einer Kollision mit einem 

…. sich bereits auf der Zielspur befindlichen Fahrzeug kommt, für die Unfallschäden (mit)?

§ 7 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) legt demjenigen, der einen Fahrstreifen 

  • wechseln will oder 
  • ihn auch nur teilweise verlässt, 

ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auf, was eine

  • ausreichende Rückschau 

voraussetzt, bei mehreren gleichgerichteten Fahrstreifen 

  • überall dorthin, wo eine Gefährdung eintreten könnte.

Steht fest, dass sich die Kollision zweier Kraftfahrzeuge in einem unmittelbaren 

  • zeitlichen und 
  • örtlichen

Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel,

  • der mit dem Verlassen des Fahrstreifens beginnt, 

ereignet hat, so spricht grundsätzlich der 

  • Anscheinsbeweis

für eine schuldhafte Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten.

Bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO trifft den Spurwechsler 

  • im Regelfall eine Alleinhaftung, 

da die 

  • einfache

Betriebsgefahr des anderen Kraftfahrzeugs hinter sein gewichtiges Verschulden zurücktritt.

Diese Grundsätze gelten auch für einen Spurwechsel im 

  • sog. Reißverschlussverfahren,  

bei dem nach § 7 Abs. 4 StVO auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen, 

  • wenn für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist oder ein Fahrstreifen endet, 

den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen 

  • in der Weise 

zu ermöglichen ist, dass sich diese Fahrzeuge 

  • unmittelbar vor Beginn der Verengung 

jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.

Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kommt nur dann in Betracht, wenn dieser die Gefahr der Kollision 

  • auf sich zukommen sehen musste und 
  • unfallverhütend hätte reagieren können. 

Das bedeutet:
Steht fest, dass sich die Kollision zweier Kraftfahrzeuge in einem unmittelbaren 

  • zeitlichen und 
  • örtlichen

Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignet hat, haftet der Spurwechsler nur dann nicht allein, 

  • sondern auch der andere Unfallbeteiligte mit, 

wenn der Spurwechsler nachweisen kann, entweder 

  • eine wesentlich erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs des anderen Unfallbeteiligten, 
  • wie beispielsweise, dass von dem anderen Unfallbeteiligten auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit erheblich überschritten wurde und der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre   

oder

Hinweis:
Dazu was gilt, wenn es zu einem 

  • Auffahren

gekommen ist und der Auffahrende behauptet, dass das vorausfahrende Fahrzeug 

  • im Zusammenhang mit dem Auffahrgeschehen einen Spurwechsel auf seine Fahrspur 

vorgenommen hat, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16 –.


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