Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat
in einem Nachbarstreit,
- in dem darüber gestritten wurde, ob Pflanzen an der Grenze zum Nachbargrundstück die nach dem Landesnachbargesetz zulässige Höhe einhalten,
entschieden, dass der für
aufgestellte Grundsatz, dass bei einer Anpflanzung auf einem Grundstück,
- das höher liegt als das Nachbargrundstück,
die
- nach den Landesnachbargesetzen
zulässige Wuchshöhe von der Stelle aus zu messen ist, an der
- die Anpflanzungen aus dem Boden austreten,
auch für
- Bäume, Sträucher und andere Gehölze
gilt und dass auch insoweit, wenn
- im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung
eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus
- im Bereich der Grundstücksgrenze
erfolgt, davon abweichend das
- ursprüngliche Geländeniveau
maßgeblich ist.
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