…. es zu einem Unfall kommt, ihr Anspruch auf Ersatz des ihnen dabei entstandenen Schadens wegen Mitverschuldens gekürzt wird.
Das Landgericht (LG) Neuruppin hat
- mit Urteil vom 26.05.2025 – 5 O 280/19 –
in einem Fall, in dem der 18-jährige Kläger,
- als er mit dem ihm befreundeten Beklagten in dessen Auto mitfuhr,
wahrgenommen,
- aber nicht beanstandet, sondern ohne auf ein Unterlassen hinzuwirken, geduldet
hatte, dass von dem das Fahrzeug führenden Beklagten
- während der Fahrt über Minuten
Text-Nachrichten in sein
Smartphone getippt wurden und er
- nachdem dann das Auto von der Straße abgekommen sowie frontal gegen einen Baum geprallt und
- er dabei schwer verletzt worden
war,
den ihm dadurch entstandenen Schaden ersetzt haben wollte,
seinen Schadensersatzanspruch
gekürzt.
Begründet wurde das vom LG damit, dass durch die
- gegen § 23 Abs. 1a StVO verstoßende
Smartphone-Nutzung zwar die Fahrtüchtigkeit des Beklagten
- – anders als bei Alkohol oder Übermüdung –
nicht dauerhaft eingeschränkt war, aber ein
geführter Chat auf dem Smartphone mit mehreren Nachrichten zu einer
Ablenkung führt, die einer
nahekomme, die durch die ablenkende Smartphone-Nutzung am Steuer bestehende Unfallgefahr, für Volljährige
erkennbar sei, der Kläger den Beklagten deshalb hätte auffordern müssen,
- das Smartphone wegzulegen oder
- ihn bei nächster Gelegenheit aussteigen zu lassen
und es als
zu werten sei, dass der Kläger
- weder das eine
- noch das andere
getan habe (Quelle: beck-aktuell HEUTE IM RECHT).
Fazit:
Nehmen Mitfahrer in einem Fahrzeug eine
- erkennbare Gefahr bewusst hin,
riskieren sie, dass sie bei einem Unfall
- keinen vollen Schadensersatz erhalten,
sondern sich ihre Ersatzansprüche gegen Fahrer, Fahrzeughalter und Kfz-Haftpflichtversicherung
- aufgrund Mitverschuldens mindern.
Ähnliche Beiträge