Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat
in einem Fall, in dem ein Mann
- sich durch Strangulation das Leben nehmen wollte, dazu
mit einem um den Hals gelegten Seil von seinem Balkon
gesprungen, das – dünne – Seil jedoch gerissen, er auf den Boden gestürzt war, den Sturz überlebt und
ein
- schweres Polytrauma mit zahlreichen Frakturen
erlitten hatte, darauf hingewiesen, dass der Mann für die
- bei seinem misslungenen Suizidversuch eingetretenen
Verletzungen von seiner
- privaten Unfallversicherung,
aus dem mit dieser geschlossenen Unfallversicherungsvertrag,
- nach den, dem Vertag zugrundeliegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen – Stand 2014 – (AUB 2014),
keine Versicherungsleistungen beanspruchen kann.
Begründet ist das vom OLG damit worden, dass nach Nr. 1.1 der AUB 2014
- dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz geboten wird bei Unfällen
sowie nach Nr. 1.3 der AUB 2014 ein Unfall vorliegt, wenn
- die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet,
damit, dass ein Ereignis als
gilt, somit die daraus resultierende Gesundheitsschädigung
eingetreten sein muss, vorliegend das
- Merkmal der Unfreiwilligkeit
jedoch nicht erfüllt ist, da die
Folge seines fehlgeschlagenen Selbstmordversuches und damit zwangsläufig von dem Vorsatz des Mannes, seinen Tod herbeizuführen,
- als notwendiges Durchgangsstadium zum Tod,
mit umfasst, zumindest aber billigend in Kauf genommen worden waren.
Dass die Verletzungen nicht
- durch die beabsichtigte Strangulation,
sondern nach dem Reißen des Seils
- durch den anschließenden Sturz
verursacht worden waren, wertete das OLG,
- da sich seiner Ansicht nach das tatsächliche Geschehen noch im Rahmen dessen bewegt habe, was nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar gewesen sei,
als
vom vorgesehenen Geschehensablauf.
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