OLG Hamm entscheidet: Private Krankenversicherung muss für Gesundheitsschädigung, die Folge eines misslungenen Suizidversuchs ist, nicht zahlen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat 

in einem Fall, in dem ein Mann 

  • sich durch Strangulation das Leben nehmen wollte, dazu

mit einem um den Hals gelegten Seil von seinem Balkon

  • im zweiten Stock 

gesprungen, das – dünne – Seil jedoch gerissen, er auf den Boden gestürzt war, den Sturz überlebt und 

  • statt zu sterben, 

ein 

  • schweres Polytrauma mit zahlreichen Frakturen 

erlitten hatte, darauf hingewiesen, dass der Mann für die 

  • bei seinem misslungenen Suizidversuch eingetretenen 

Verletzungen von seiner

  • privaten Unfallversicherung,

aus dem mit dieser geschlossenen Unfallversicherungsvertrag, 

  • nach den, dem Vertag zugrundeliegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen – Stand 2014 – (AUB 2014),

keine Versicherungsleistungen beanspruchen kann.

Begründet ist das vom OLG damit worden, dass nach Nr. 1.1 der AUB 2014 

  • dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz geboten wird bei Unfällen 

sowie nach Nr. 1.3 der AUB 2014 ein Unfall vorliegt, wenn  

  • die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet,

damit, dass ein Ereignis als 

  • Unfall

gilt, somit die daraus resultierende Gesundheitsschädigung 

  • unfreiwillig

eingetreten sein muss, vorliegend das 

  • Merkmal der Unfreiwilligkeit 

jedoch nicht erfüllt ist, da die 

  • erlittenen Verletzungen 

Folge seines fehlgeschlagenen Selbstmordversuches und damit zwangsläufig von dem Vorsatz des Mannes, seinen Tod herbeizuführen, 

  • als notwendiges Durchgangsstadium zum Tod,

mit umfasst, zumindest aber billigend in Kauf genommen worden waren.

Dass die Verletzungen nicht 

  • durch die beabsichtigte Strangulation, 

sondern nach dem Reißen des Seils

  • durch den anschließenden Sturz 

verursacht worden waren, wertete das OLG,

  • da sich seiner Ansicht nach das tatsächliche Geschehen noch im Rahmen dessen bewegt habe, was nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar gewesen sei, 

als 

  • unwesentliche Abweichung 

vom vorgesehenen Geschehensablauf.