Tag Verletzungen

LG Frankenthal entscheidet: Hundehalterin haftet nicht für die durch eine – in einem Aufzug verhakte – Hundeleine verursachten Verletzungen eines Dritten

Mit Urteil vom 13.07.2023 – 7 O 4/23 – hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz) in einem Fall, in dem sich ein 

  • an einer dünnen Nylon-Leine angeleinter 

Hund einer Halterin, als diese mit ihm, 

  • von ihrer im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung 

ins Erdgeschoss fahren wollte, beim 

  • Schließen der Aufzugstüren, 

noch

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Wann haftet der Ponyhof-Betreiber, wenn ein Kind vom von der Mutter angemieteten und geführten Pferd stürzt?

Mit Urteil vom 26.11.2020 – 8 U 7/20 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Mutter für ihre fünfjährige Tochter 

  • für einen Ausritt 

ein Pony gemietet hatte und die Tochter von dem 

  • von der Mutter geführten 

Tier gestürzt war, weil das Pony, 

  • als zwei andere vorausreitende Kinder schneller weiterritten, 

sich losgerissen hatte und hinterher gestürmt war, entschieden, dass für die Sturzfolgen der 

  • Betreiber des Ponyhofes 

haftet und ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro an das fünfjährige Mädchen verurteilt, 

  • das bei dem Sturz von dem Pony innere Verletzungen erlitten hatte und im Krankenhaus einmal reanimiert werden musste.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Betreiber des Ponyhofs, 

  • als der Halter des Ponys, 

nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich für den Schaden haftet, der, wie hier, durch die 

  • Verwirklichung der von dem Pony ausgehenden Tiergefahr 

entstanden ist.  

Die Mutter des Mädchens, 

  • die die Aufsichtspflicht über das Pony vertraglich übernommen habe und 
  • damit grundsätzlich als Tieraufseherin nach § 834 BGB auch verantwortlich für den Schaden sei, den das Tier verursacht, 

habe sich, so der Senat, entlasten können und hafte deshalb nicht.

Sie habe bewiesen, dass,  

  • nachdem sie davon ausgehen durfte, dass ein Pony, das zum Ausreiten vermietet werde, eine gewisse Routine bei Ausritten habe und 
  • im Gelände nicht nervös werde oder besonders gesichert werden müsse,

das Tier von ihr nach ihren Möglichkeiten beaufsichtigt worden sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe, 

  • das Tier zu stoppen oder 
  • ihre Tochter rechtzeitig vom Sattel zu heben, 

so dass sie kein Mitverschulden treffe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Was Hundehalter und die, die mit deren Hunden gefälligkeitshalber Gassi gehen, wissen sollten

Mit Urteil vom 09.09.2020 – 22 O 718/19 – hat das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem eine Frau von dem Hund ihres Nachbarn, 

  • einem normalerweise sehr ruhigen und lieben Labrador, den sie aus Freude daran fast täglich unentgeltlich an der Leine spazieren führte, 

bei einem Spaziergang mit dem Hund, vom Hund umgerissen worden und mit der Schulter auf den Bordstein gestürzt war, 

  • weil sie, als der Hund unterwegs unvermittelt einer Katze nachlief, vor Schreck die Leine nicht gleich losgelassen hatte, 

entschieden, dass für die, ihre bei dem Sturz erlittenen Verletzungen, 

  • der Nachbar als Hundehalter nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftet,

die Frau sich jedoch 

  • nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 50 % anspruchskürzend anrechnen lassen muss.

Begründet hat das LG dies damit, dass ursächlich für den Sturz der Frau und ihre dabei erlittenen Verletzungen das unberechenbare tierische Verhalten des Hundes, 

  • d.h. die von einem Hund ausgehende Tiergefahr 

war, für die derjenige, der das Tier hält 

  • nach § 833 Satz 1 BGB 

einzustehen hat und allein das freiwillige tatsächliche Übernehmen eines Hundes zum Ausführen gefälligkeitshalber, ohne Rechtsbindungswillen gegenüber dem Hundehalter, wie hier, 

  • weder die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Ausschlusses der Gefährdungshaftung rechtfertigt, 
  • noch als (vertragliche) Inobhutnahme des Hundes i.S.v.§ 834 BGB anzusehen ist.

Ein Mitverschulden an ihrem Sturz und den Folgen ist der Frau nach Auffassung des LG deshalb vorzuwerfen, weil 

  • bei der Ausführung eines Hundes stets mit einer vom Jagdtrieb eines Tieres gesteuerten unerwarteten Reaktion gerechnet werden muss und 

sie nicht die nötige Konzentration und Sorgfalt gezeigt hat, um rechtzeitig auf diese durch 

  • einen festen Stand oder 
  • das Loslassen der Leine 

reagieren zu können.

Wer in einem Kraftfahrzeug mitfährt, sollte wissen, dass ihn, wenn er den Sicherheitsgurt nicht anlegt, bei einem Unfall ein Mitverschulden

…. an erlittenen Verletzungen treffen kann, das sich mindernd auf einen bestehenden Schadensersatzanspruch auswirkt.

Mit Beschluss vom 07.01.2020 – 12 U 518/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Autofahrer, 

  • weil er während der Fahrt eingeschlafen war, 

einen schweren Unfall verursacht hatte, bei dem sein 

  • nicht angeschnallter 

Beifahrer ums Leben gekommen und von dessen Sohn gegen den Autofahrer Ersatzansprüche nach § 844 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend gemacht worden waren, entschieden, dass den ums Leben gekommenen Beifahrer,

  • da er, wäre er angeschnallt gewesen, den Unfall wahrscheinlich unbeschadet überlebt hätte,

wegen Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mitschuld 

  • von einem Drittel 

trifft, die sein Sohn sich mindernd auf den bestehenden Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss.

Danach besteht 

  • bei einem Verstoß gegen die Anschnallpflicht 

ein Mitverschulden eines, bei einem Verkehrsunfall 

  • verletzten oder gar zu Tode gekommenen

Beifahrers,

  • der, wäre er angeschnallt gewesen, aller Wahrscheinlichkeit nach unverletzt geblieben wäre bzw. den Unfall überlebt hätte,

auch dann, wenn der Unfall durch ein

  • grobes und massives

Verschulden des Fahrzeugführers verursacht worden ist.

Hinweis:
Zum Mitverschulden eines Beifahrers, der den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, an unfallbedingten Verletzungen und zur Bemessung einer solchen Mitverursachung vgl. auch  OLG Rostock, Urteil vom 25.10.2019 – 5 U 55/17 –.  

OLG Oldenburg spricht fünfjährigem Jungen wegen der Folgen eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers 800.000 Euro

…. Schmerzensgeld zu.

Mit Urteil vom 18.03.2020 – 5 U 196/18 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg einem Jungen, der, 

  • als er fünf Jahre alt war,

infolge eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Behandlung einer bakteriellen Meningitis,

  • u.a. beide Unterschenkel verloren hatte,
  • der in der Folgezeit wachstumsbedingt fast zwanzig Operationen zur Versorgung der Stümpfe über sich hatte ergehen lassen müssen,
  • der sein gesamtes Leben auf den Rollstuhl angewiesen sein wird und 
  • bei dem aufgrund des massiven Krankheitsverlaufs große Teile der Körperoberfläche durch Nekrosen dauerhaft entstellt sind,

ein Schmerzensgeld von 800.000 Euro zuerkannt.

Dass hier ein Schmerzensgeld von 800.000 Euro angemessen ist, hat das OLG mit 

  • der Schwere der Verletzungen, 
  • dem Leiden und dessen voraussichtlicher lebenslanger Dauer, 
  • der subjektiven Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten, 
    • nämlich dem täglich wiederkehrenden Bewusstsein um den lebenslangen Verlust der bisherigen Lebensqualität und 
  • dem Ausmaß des Verschuldens des Schädigers 

begründet.

Danach kann im Fall 

  • schwerster und dauerhafter Schädigungen, die ein Geschädigter in jungen Jahren bewusst erlebt und 
  • von denen anzunehmen ist, dass sie ihn lebenslang in der Lebensführung erheblich beeinträchtigen werden, 

ein Schmerzensgeld in dieser Höhe gerechtfertigt sein.

OLG Köln spricht Friseurkundin nach missglückter Blondierung 5.000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadensersatz zu

Mit Urteil vom 19.06.2020 – 20 U 287/19 – hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass 

  • bei einer unsachgemäß ausgeführten Friseurbehandlung und dadurch verursachten Verletzungen 
  • der geschädigten Person ein Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen kann

und in einem Fall, in dem bei einer Friseurkundin, 

  • die sich in einem Friseursalon blonde Haarsträhnen hatte färben lassen wollen,

es nach dem Auftragen einer entsprechenden Blondiercreme auf ihr Haar durch eine Mitarbeiterin des Salons 

  • nicht zu dem gewünschten Ergebnis, sondern

in einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf zu Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. bis 2. Grades gekommen war,

  • die eine monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten erforderlich machten und 
  • die zur Folge hatten, dass auf einer rechteckigen Fläche von ca. 3 cm x 5 cm im Bereich des Hinterkopfes kein Haar mehr wächst,

entschieden, dass die Inhaberin des Friseursalons 

  • der Kundin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zahlen und 
  • ihr, im Falle weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden, diese ersetzen muss. 

Zu den Verbrennungen bzw. Verätzungen war es 

  • infolge einer zu langen Einwirkzeit der Blondiercreme 

gekommen, wofür die Mitarbeiterin des Salons,

  • die insoweit jedenfalls fahrlässig gehandelt hatte,

verantwortlich war, weil sie nach der Rückmeldung der Kundin wegen eines Brennens, 

  • ohne die entsprechende Stelle zu untersuchen, 

den Blondierungsvorgang fortgesetzt hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Hinweis:
Dazu, 

  • welche Ansprüche bei unsachgemäß ausgeführter Friseurbehandlung Friseurkunden haben können, 

vergleiche auch die Urteile