Mit Urteil vom 26.11.2020 – 8 U 7/20 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Mutter für ihre fünfjährige Tochter
ein Pony gemietet hatte und die Tochter von dem
Tier gestürzt war, weil das Pony,
- als zwei andere vorausreitende Kinder schneller weiterritten,
sich losgerissen hatte und hinterher gestürmt war, entschieden, dass für die Sturzfolgen der
haftet und ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro an das fünfjährige Mädchen verurteilt,
- das bei dem Sturz von dem Pony innere Verletzungen erlitten hatte und im Krankenhaus einmal reanimiert werden musste.
Begründet hat der Senat dies damit, dass der Betreiber des Ponyhofs,
- als der Halter des Ponys,
nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich für den Schaden haftet, der, wie hier, durch die
- Verwirklichung der von dem Pony ausgehenden Tiergefahr
entstanden ist.
Die Mutter des Mädchens,
- die die Aufsichtspflicht über das Pony vertraglich übernommen habe und
- damit grundsätzlich als Tieraufseherin nach § 834 BGB auch verantwortlich für den Schaden sei, den das Tier verursacht,
habe sich, so der Senat, entlasten können und hafte deshalb nicht.
Sie habe bewiesen, dass,
- nachdem sie davon ausgehen durfte, dass ein Pony, das zum Ausreiten vermietet werde, eine gewisse Routine bei Ausritten habe und
- im Gelände nicht nervös werde oder besonders gesichert werden müsse,
das Tier von ihr nach ihren Möglichkeiten beaufsichtigt worden sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe,
- das Tier zu stoppen oder
- ihre Tochter rechtzeitig vom Sattel zu heben,
so dass sie kein Mitverschulden treffe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).