LG Koblenz entscheidet: Halterin eines Pferdes muss, wenn ihr Tier eine andere Reiterin abwirft und diese sich

LG Koblenz entscheidet: Halterin eines Pferdes muss, wenn ihr Tier eine andere Reiterin abwirft und diese sich

…. dabei verletzt, für die Behandlungskosten aufkommen. 

Mit Urteil vom 25.05.2022 – 3 O 134/19 – hat das Landgericht (LG) Koblenz in einem Fall, in dem eine erfahrene Reiterin auf 

  • Bitten

der Halterin eines Pferdes, um deren Pferd,

  • das, ebenso wie ihr eigenes, in einem Stall untergebracht war,

zu bewegen, mit dem Pferd der Halterin einen 

  • Ausritt

unternommen hatte und dabei, weil das Pferd 

  • plötzlich den Kopf zwischen die Beine nahm und 
  • mehrfach buckelte, 

abgeworfen worden war, entschieden, dass die Halterin des Pferdes der abgeworfenen Reiterin die Kosten, die ihr für die 

  • Behandlung der bei dem Sturz vom Pferd erlittenen Verletzungen 

entstanden sind, erstatten muss.  

Begründet hat das LG dies damit, dass 

  • nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

die Halterin des Pferdes für einen Schaden haftet, der, wie hier, durch ein 

  • selbstgesteuertes

Verhalten ihres Pferdes und damit in 

  • Verwirklichung einer typischen Tiergefahr  

entstanden ist, sie

  • wegen Fehlens dieser Tiergefahr,  

nur dann nicht haften würde, wenn es zu dem Sturz vom Pferd gekommen wäre, obwohl 

  • das Pferd dem Willen der Reiterin gefolgt ist, 

ein Verzicht der Reiterin auf etwaige Schadensersatzansprüche, 

  • der im Übrigen nur der hinter der Pferdehalterin stehenden Versicherung zugute käme,

nicht angenommen werden kann und nachdem die Reiterin keinen Anlass hatte, den erbetenen Ausritt als 

  • besonders gefährlich  

einzuschätzen, auch ihr Schadensersatzanspruch nicht 

  • wegen eines eigenen Verschuldens

zu kürzen ist (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz).

Übrigens:
Wer beispielsweise einen Hund oder eine Katze hat, findet Wissenswertes über die Tierhalterhaftung hier.


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