…. dabei verletzt, für die Behandlungskosten aufkommen.
Mit Urteil vom 25.05.2022 – 3 O 134/19 – hat das Landgericht (LG) Koblenz in einem Fall, in dem eine erfahrene Reiterin auf
der Halterin eines Pferdes, um deren Pferd,
- das, ebenso wie ihr eigenes, in einem Stall untergebracht war,
zu bewegen, mit dem Pferd der Halterin einen
unternommen hatte und dabei, weil das Pferd
- plötzlich den Kopf zwischen die Beine nahm und
- mehrfach buckelte,
abgeworfen worden war, entschieden, dass die Halterin des Pferdes der abgeworfenen Reiterin die Kosten, die ihr für die
- Behandlung der bei dem Sturz vom Pferd erlittenen Verletzungen
entstanden sind, erstatten muss.
Begründet hat das LG dies damit, dass
- nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
die Halterin des Pferdes für einen Schaden haftet, der, wie hier, durch ein
Verhalten ihres Pferdes und damit in
- Verwirklichung einer typischen Tiergefahr
entstanden ist, sie
- wegen Fehlens dieser Tiergefahr,
nur dann nicht haften würde, wenn es zu dem Sturz vom Pferd gekommen wäre, obwohl
- das Pferd dem Willen der Reiterin gefolgt ist,
ein Verzicht der Reiterin auf etwaige Schadensersatzansprüche,
- der im Übrigen nur der hinter der Pferdehalterin stehenden Versicherung zugute käme,
nicht angenommen werden kann und nachdem die Reiterin keinen Anlass hatte, den erbetenen Ausritt als
einzuschätzen, auch ihr Schadensersatzanspruch nicht
- wegen eines eigenen Verschuldens
zu kürzen ist (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz).
Übrigens:
Wer beispielsweise einen Hund oder eine Katze hat, findet Wissenswertes über die Tierhalterhaftung hier.
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