Tag Verzicht

Was Mütter über ihr Recht auf Anfechtung der Vaterschaft wissen sollten, wenn rechtliche und leibliche Vaterschaft auseinanderfallen

Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Mütter 

  • ein eigenes Recht 

auf Anfechtung der Vaterschaft.

Sie können die Vaterschaft der Männer, die rechtlich besteht, weil 

  • sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Mann verheiratet waren (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder
  • das Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Mannes geboren wurde (§ 1593 BGB) oder
  • der Mann die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB), 

binnen einer Frist von zwei Jahren (§ 1600b BGB),

  • mit der Begründung, dass dieser rechtliche Vater nicht der leibliche Vater des Kindes ist,  

gerichtlich anfechten und dadurch, dass sie die Vermutung nach § 1600c BGB, 

  • dass das Kind von dem rechtlichen Mann abstammt,

mittels eines Abstammungsgutachtens widerlegen, das 

  • Nichtbestehen der Vaterschaft 

feststellen lassen. 

Von weiteren Voraussetzungen, 

  • insbesondere einer Kindeswohldienlichkeit,

ist das Recht der Mütter auf Anfechtung der Vaterschaft nicht abhängig. 

  • Rechtsgeschäftlich ausgeschlossen werden kann das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft nicht und 
  • ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht ist wirkungslos.

Auch ist, wenn eine Ehe in dem beiderseitigen Wissen, 

  • dass die Braut von einem anderen Mann schwanger ist, 
  • mit dem Ziel, dem Bräutigam den Status als rechtlicher Vater zu verschaffen, 

geschlossen worden ist, die Kindsmutter nicht nach Treu und Glauben an der Anfechtung der durch die Ehe gemäß § 1592 Nr. 1 BGB begründeten Vaterschaft gehindert. 

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 18.03.2020 – XII ZB 321/19 – hingewiesen. 

BVerwG entscheidet: Lehrer dürfen von Schulleitung nicht gefragt werden, ob sie auf die Reisekostenerstattung

…. für Klassenfahrten verzichten.

Mit Urteil vom 23.10.2018 – 5 C 9.17 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn für vorgesehene Klassen- bzw. Abschlussfahrten,

  • die den von der Gesamtlehrerkonferenz beschlossenen Grundsätzen entsprechen,

ausreichende Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen und deswegen Lehrer vor der Genehmigung dieser außerunterrichtlichen Veranstaltungen von der Schulleitung gefragt werden, ob sie ganz oder teilweise auf die ihnen zustehende Reisekostenvergütung verzichten,

  • eine derartige Abfrage den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz verletzt und

sich,

  • falls auf eine solche Abfrage hin, ein Verzicht auf Reisekosten abgegeben wird,

der Dienstherr nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Verzichtserklärung berufen kann,

  • sondern Lehrer, auch bei einem erklärten (Teil)Verzicht, einen ungeschmälerten Anspruch Reisekostenvergütung haben.

Begründet hat das BVerwG dies damit, dass eine Koppelung zwischen Genehmigung und Verzicht bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln für Klassenfahrten,

  • denenbei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule besondere Bedeutung zukommt,

die gesetzlich daran gebundenen Lehrer den Konflikt aussetzen,

  • entweder auf ihren Anspruch auf Reisekostenvergütung (teilweise) zu verzichten
  • oder verantworten zu müssen, dass die Fahrt nicht stattfindet

und ihnen so auch die Verantwortung dafür zugewiesen wird, ob sie eine staatliche Aufgabe unter Verzicht auf ihren ungeschmälerten Anspruch auf Reisekostenvergütung erfüllen,

  • also diese mit privaten Mitteln (mit)finanzieren,

was dem Zweck des Anspruchs auf Reisekostenvergütung zuwiderläuft, nach dem der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht seinen Bediensteten notwendige dienstliche Reiseaufwendungen abnehmen soll (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 23.10.2018).

Vereinsvorstände sollten wissen, dass ein Verein, beispielsweise ein Fußballverein, schenkungssteuerpflichtig werden kann, wenn

…. Dritte, bei ihnen angestellte und von ihnen entlohnte Arbeitnehmer, unter Verzicht auf die Geltendmachung eines Vergütungsersatzanspruchs, dem Verein in vollem Umfang, beispielsweise zum Einsatz als Spieler, überlassen und auf diese Weise den Verein sponsern.

Sind sich die Beteiligten beispielsweise einig, dass

  • Spieler zwar bei einem Dritten angestellt sein, von diesem bezahlt werden, aber tatsächlich ausschließlich für den Verein Fußball spielen sollen und
  • der Dritte von dem Verein für die Überlassung keine angemessene Vergütung erhält,

liegt in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein.

Darauf hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.08.2017 – II R 46/15 – hingewiesen.

Denn, so der BFH, bezahlt ein Dritter Personen, die nicht für ihn arbeiten, sondern für einen Verein Fußball spielen und

  • erhält er von dem Verein für die Überlassung keine angemessene Vergütung,

liegt,

  • weil eine Arbeitnehmerüberlassung in der Regel nur gegen ein angemessenes Entgelt erfolgt und
  • der Verein sich die Vergütung hierfür erspart,

in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung des Dritten an den Verein, mit der Folge,

  • dass der Verein hinsichtlich der Lohnzahlungen des Dritten schenkungssteuerpflichtig ist.