BFH entscheidet: Kein höherer Freibetrag für Enkel bei Erbverzicht der Eltern

BFH entscheidet: Kein höherer Freibetrag für Enkel bei Erbverzicht der Eltern

Verzichten Kinder gegenüber einem Elternteil auf ihr gesetzliches Erbrecht, führt dies nicht dazu, dass beim Tod dieses Elternteils die Enkel (also die Kinder der verzichtenden Kinder) bei der Erbschaftsteuer einen Freibetrag in Höhe von 400.000 € erhalten.   

1. Erben 

  • Kinder

von ihren Eltern bleiben

  • 400.000 € 

steuerfrei (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)

2. Der erbschaftsteuerfrei bleibende Betrag von 

  • Enkelkindern,

die von ihren Großeltern erben, beträgt 

  • 200.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

und erhöht sich nur dann auf 

  • 400.000 €, 

wenn der Elternteil von ihnen, der Abkömmling der Großeltern ist, 

  • tatsächlich

bereits verstorben ist, also die Enkelkinder als 

  • Kinder verstorbener Kinder 

erben (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG).

3. Nicht erhalten den höheren Freibetrag  

  • von ihren Großeltern erbende 

Enkelkinder, wenn ihr Elternteil, der Abkömmling der Großeltern ist, 

Denn der Verzicht führt lediglich dazu, dass der Elternteil  

  • von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte 

und dieser 

  • Fiktion des Zivilrechts 

folgt das Erbschaftsteuerrecht nicht.

Darauf hat der Bundesfinanzhof (BFH) 

hingewiesen und in einem Fall, in dem gesetzlicher Erbe seines 

  • Großvaters (im Folgenden: Erblasser)

nach dessen Tod sein 

  • Enkel (im Folgenden: Erbe)

geworden war, weil der 

  • zum Zeitpunkt des Erbfalls auch noch lebende

Vater des Erben und Sohn des Erblassers gegenüber diesem 

  • mit notariellem Vertrag

auf sein 

  • gesetzliches Erbrecht 

verzichtet hatte, entschieden, dass dem Enkel des Erblassers nur ein Freibetrag 

  • in Höhe von 200.000 € 

zusteht und nicht, wie von ihm beantragt, ein Freibetrag 

  • in Höhe von 400.000 €. 

Fazit:
Ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht gegenüber den Eltern eignet sich daher nicht als 

  • „Erbschaftsteuersparmodell“

für die eigenen Kinder. 

Übrigens:
Auch wenn ein Kind gegenüber seinen Eltern 

  • nach § 2346 Abs. 1 BGB 

wirksam auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet hat, es aufgrund des Verzichts  

  • von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wie wenn es zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte und
  • es auch kein Pflichtteilsrecht mehr hat, 

kann es weiterhin bei Tod eines Elternteils 

  • testamentarisch erben und 
  • dann seinen eigenen Freibetrag als Kind in Höhe von 400.000 Euro in Anspruch nehmen.