Tag Großeltern

Streiten Großeltern mit den Kindeseltern über das Umgangsrecht mit ihren Enkeln kann eine gerichtliche Entscheidung erforderlich werden

In einem solchen Fall, in dem von Großeltern,

  • die sich mit ihrer Tochter, der Kindsmutter überworfen hatten,

ein regelmäßiger sogenannter unbegleiteter Umgang mit ihrem 7-jährigen Enkel verlangt worden war,

  • die Kindsmutter sich aber lediglich mit einem Umgang in ihrem Haushalt einverstanden erklärt hatte,

hat der 3. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 23.10.2017 – 3 UF 120/17 – das begehrte Umgangsrecht der Großeltern deswegen abgelehnt, weil

  • nicht festgestellt werden konnte, dass ein Recht der Großeltern auf unbegleiteten Umgang dem Kindeswohl förderlich ist.

Hingewiesen hat der Senat in diesem Zusammenhang darauf, dass

  • Großeltern nur dann ein Umgangsrecht haben,

wenn dies dem Wohl des Kindes dient (vgl. § 1685 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und

  • es für die Entwicklung des Kindes nicht förderlich ist, wenn beispielsweise
    • Großeltern nicht bereit sind, den Erziehungsvorrang der Kindeseltern für den Enkel zu akzeptieren und deren Erziehungsfähigkeit anzweifeln und/oder
    • zu befürchten ist, dass das Kind aufgrund der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Großeltern und den Eltern in einen Loyalitätskonflikt geraten könnte (so auch Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 12.07.2017 – XII ZB 350/16 –), wobei es,
      • da es allein um das Kindeswohl geht, nicht darauf ankommt, welche Seite den Konflikt verschuldet hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 13.12.2017).

Was, wenn für Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht, die Eltern und Großeltern wissen sollten

Nach den Vorschriften des Kindergeldrechts (§§ 62 ff. Einkommensteuergesetz – EStG) ist grundsätzlich jeder Elternteil für das leibliche Kind kindergeldberechtigt.
Haben Großeltern ein Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen, sind auch sie kindergeldberechtigt.

  • Allerdings wird nach § 64 EStG für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld bezahlt und zwar demjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
  • Eine Aufteilung des Kindergeldes auf mehrere Berechtigte ist nicht zulässig.

Das hat folgende Konsequenzen:

  • Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern, müssen sie sich einigen und bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
    Können sie sich nicht einigen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG).
    Entsprechendes gilt, wenn ein Kind in den gemeinsamen Haushalt seiner Großeltern aufgenommen ist. Dann müssen sich entweder die Großeltern einigen oder es entscheidet das Familiengericht.
  • Bei getrennt lebenden Eltern steht der Anspruch auf Kindergeld nur demjenigen Elternteil zu, der das Kind in seinen Haushalt aufnimmt und es überwiegend betreut und versorgt.
  • Gibt es einen gemeinsamen Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern in dem das Kind bzw. Enkelkind lebt, steht der Kindergeldanspruch vorrangig den Eltern bzw. dem Elternteil (vor den Großeltern) zu, wobei
    • in diesem Fall von den vorrangig berechtigten Eltern bzw. dem vorrangig berechtigten Elternteil auf diesen Kindergeldanspruch zu Gunsten eines Großelternteils verzichtet werden kann (§ 64 Abs. 2 Satz 5 EStG).
  • Liegt kein gemeinsamer Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern (mehr) vor, beispielsweise weil die Eltern/Elternteil mit dem Kind aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern ausziehen und hält sich das Kind danach sowohl im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils, als auch im Haushalt der Großeltern auf, besteht dagegen kein vorrangiger Anspruch der Eltern bzw. eines Elternteils.
    Darauf hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 29.08.2017 – 4 K 2296/15 – hingewiesen und entschieden, dass das Kindergeld dann dem (vorrangig) zusteht, in dessen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat,

    • was in einem solchen Fall von der Familienkasse festzustellen sowie zu entscheiden ist und
    • was demzufolge auch die Großeltern sein können, wenn das Kind sich überwiegend bei ihnen aufhält und bei ihnen seinen Lebensmittelpunkt hat (Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 25.10.2017).

Großeltern sollten wissen, ob bzw. wann sie ein Recht auf Umgangsrecht mit ihren Enkeln haben

…. wenn Eltern einen solchen Umgang ablehnen.

Gemäß § 1685 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind,

  • wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Für die Frage, was dem Wohl des Kindes dient, kann § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden.
Danach gehört der Umgang

  • mit anderen Personen (als den Eltern), zu denen das Kind Bindungen besitzt,

zum Wohl des Kindes,

  • wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Voraussetzung für die positive Vermutung, dass der Großelternumgang kindeswohldienlich ist, ist somit nicht nur,

  • dass tragfähige Bindungen des Kindes zu den Großeltern bestehen,

sondern darüber hinaus,

  • dass die Aufrechterhaltung der Bindungen für die Entwicklung des Kindes (auch) förderlich ist.

Nicht dem Wohl des Kindes dient somit ein Großelternumgang beispielsweise regelmäßig dann,

  • wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete

oder

  • wenn zu befürchten ist, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern missachten bzw. nicht respektieren.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 12.07.2017 – XII ZB 350/16 – hingewiesen.