…. wenn Eltern einen solchen Umgang ablehnen.
Gemäß § 1685 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind,
- wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
Für die Frage, was dem Wohl des Kindes dient, kann § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden.
Danach gehört der Umgang
- mit anderen Personen (als den Eltern), zu denen das Kind Bindungen besitzt,
zum Wohl des Kindes,
- wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Voraussetzung für die positive Vermutung, dass der Großelternumgang kindeswohldienlich ist, ist somit nicht nur,
- dass tragfähige Bindungen des Kindes zu den Großeltern bestehen,
sondern darüber hinaus,
- dass die Aufrechterhaltung der Bindungen für die Entwicklung des Kindes (auch) förderlich ist.
Nicht dem Wohl des Kindes dient somit ein Großelternumgang beispielsweise regelmäßig dann,
- wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete
oder
- wenn zu befürchten ist, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern missachten bzw. nicht respektieren.
Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 12.07.2017 – XII ZB 350/16 – hingewiesen.