Mit Beschluss vom 16.12.2021 – 13 UF 85/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass eine
- Haftung der Großeltern für den Unterhalt eines Enkels
dann in Betracht kommt, wenn
- die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder
- sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt (§ 1607 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
In dem Fall, der dem Beschluss zugrunde lag, hatte eine Mutter für ihren
von den
Unterhalt, zunächst dazu aber
- Auskunft über deren Einkommen und Vermögen
verlangt und vorgetragen, dass sie selbst,
- da sie nur 20 Stunden wöchentlich arbeite, bei dem dabei erzielten Einkommen
nicht in der Lage sei, für den Kindesunterhalt aufzukommen und dass der
- sich in einer Ausbildung befindliche
Kindesvater in der Vergangenheit lediglich 30 Euro monatlich Unterhalt gezahlt habe.
Das OLG hat dem
stattgegeben und dies damit begründet, dass das Einkommen der Kindsmutter selbst bei einer Vollzeittätigkeit, unterstellt sie wäre hierzu verpflichtet,
- angesichts des angemessenen Selbstbehalts – von zurzeit 1.400 Euro -, der ihr zur Sicherstellung des eigenen Unterhalts belassen werden müsste,
nicht ausreichen würde, um
- den Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise
zu erbringen, somit in Betracht komme, dass die Großeltern
Unterhalt zu gewähren haben und zur Beurteilung,
- ob sie diesbezüglich auch leistungsfähig sind,
Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt werden kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
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