Tag Enkel

OLG Celle entscheidet, dass regelmäßige Zahlungen zum Kapitalaufbau an Familienangehörige, wie an Kinder oder Enkel,

…. bei (Pflege)Bedürftigkeit des Schenkers nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von diesem bzw.,

  • wenn der Schenker Sozialleistungen bezieht,

von dem Sozialhilfeträger zurückgefordert werden können.

Mit Urteil vom 13.02.2020 – 6 U 76/19 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem eine Großmutter,

  • die eine Rente von etwa 1.250 Euro bezog,

für ihre beiden Enkel nach deren Geburt,

  • um für sie Kapital anzusparen,

jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt hatte, bis sie,

  • weil sie wegen Pflegebedürftigkeit vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste und
  • die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte,

die Zahlungen an ihre Enkel hatte einstellen müssen, entschieden, dass der Sozialhilfeträger,

  • der für die Kosten der Heimunterbringung (mit) aufkommen musste,

von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge verlangen kann,

  • die die – selbst nunmehr bedürftig gewordene – Großmutter in den letzten zehn Jahren (vgl. dazu § 529 Alt. 3 BGB) auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • zwar Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, nach § 534 BGB nicht der Rückforderung und dem Widerruf unterliegen, jedoch

monatlich geleisteten Zahlungen über mehrere Jahre an Familienangehörige zum Kapitalaufbau

  • weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“,
  • noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“,
    • wie sie anlassbezogen etwa zu Weihnachten und zum Geburtstag erfolgt,

darstellen und es sich somit um keine „privilegierten Schenkungen“ i.S.v. § 534 BGB handelt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle).

Wer in seinem Testament verfügt, dass Erben seine Abkömmlinge sein sollen, sollte wissen, dass

…. der Begriff Abkömmlinge

  • neben den Kindern

auch die Enkel und Urenkel umfasst.

Darauf hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hingewiesen und mit Urteil vom 11.09.2019 – 3 U 24/18 – entschieden, dass, wenn Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament,

  • sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen sowie

verfügen, dass

  • Erben des Letztversterbenden „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein sollen,

Erben des Letztversterbenden werden

  • alle zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge der Eheleute – ob Kinder, Enkel oder Urenkel – zu gleichen Anteilen.

Danach ist der Begriff „Abkömmlinge“ nicht allein auf Kinder beschränkt,

  • sondern sind darunter auch die Enkel, Urenkel usw. zu verstehen (vgl. § 1924 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

so dass,

  • wenn nur die Kinder gemeint sein sollen,

Erblasser den Begriff „Kinder“ wählen müssen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Streiten Großeltern mit den Kindeseltern über das Umgangsrecht mit ihren Enkeln kann eine gerichtliche Entscheidung erforderlich werden

In einem solchen Fall, in dem von Großeltern,

  • die sich mit ihrer Tochter, der Kindsmutter überworfen hatten,

ein regelmäßiger sogenannter unbegleiteter Umgang mit ihrem 7-jährigen Enkel verlangt worden war,

  • die Kindsmutter sich aber lediglich mit einem Umgang in ihrem Haushalt einverstanden erklärt hatte,

hat der 3. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 23.10.2017 – 3 UF 120/17 – das begehrte Umgangsrecht der Großeltern deswegen abgelehnt, weil

  • nicht festgestellt werden konnte, dass ein Recht der Großeltern auf unbegleiteten Umgang dem Kindeswohl förderlich ist.

Hingewiesen hat der Senat in diesem Zusammenhang darauf, dass

  • Großeltern nur dann ein Umgangsrecht haben,

wenn dies dem Wohl des Kindes dient (vgl. § 1685 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und

  • es für die Entwicklung des Kindes nicht förderlich ist, wenn beispielsweise
    • Großeltern nicht bereit sind, den Erziehungsvorrang der Kindeseltern für den Enkel zu akzeptieren und deren Erziehungsfähigkeit anzweifeln und/oder
    • zu befürchten ist, dass das Kind aufgrund der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Großeltern und den Eltern in einen Loyalitätskonflikt geraten könnte (so auch Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 12.07.2017 – XII ZB 350/16 –), wobei es,
      • da es allein um das Kindeswohl geht, nicht darauf ankommt, welche Seite den Konflikt verschuldet hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 13.12.2017).

Was, wenn für Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht, die Eltern und Großeltern wissen sollten

Nach den Vorschriften des Kindergeldrechts (§§ 62 ff. Einkommensteuergesetz – EStG) ist grundsätzlich jeder Elternteil für das leibliche Kind kindergeldberechtigt.
Haben Großeltern ein Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen, sind auch sie kindergeldberechtigt.

  • Allerdings wird nach § 64 EStG für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld bezahlt und zwar demjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
  • Eine Aufteilung des Kindergeldes auf mehrere Berechtigte ist nicht zulässig.

Das hat folgende Konsequenzen:

  • Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern, müssen sie sich einigen und bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
    Können sie sich nicht einigen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG).
    Entsprechendes gilt, wenn ein Kind in den gemeinsamen Haushalt seiner Großeltern aufgenommen ist. Dann müssen sich entweder die Großeltern einigen oder es entscheidet das Familiengericht.
  • Bei getrennt lebenden Eltern steht der Anspruch auf Kindergeld nur demjenigen Elternteil zu, der das Kind in seinen Haushalt aufnimmt und es überwiegend betreut und versorgt.
  • Gibt es einen gemeinsamen Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern in dem das Kind bzw. Enkelkind lebt, steht der Kindergeldanspruch vorrangig den Eltern bzw. dem Elternteil (vor den Großeltern) zu, wobei
    • in diesem Fall von den vorrangig berechtigten Eltern bzw. dem vorrangig berechtigten Elternteil auf diesen Kindergeldanspruch zu Gunsten eines Großelternteils verzichtet werden kann (§ 64 Abs. 2 Satz 5 EStG).
  • Liegt kein gemeinsamer Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern (mehr) vor, beispielsweise weil die Eltern/Elternteil mit dem Kind aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern ausziehen und hält sich das Kind danach sowohl im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils, als auch im Haushalt der Großeltern auf, besteht dagegen kein vorrangiger Anspruch der Eltern bzw. eines Elternteils.
    Darauf hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 29.08.2017 – 4 K 2296/15 – hingewiesen und entschieden, dass das Kindergeld dann dem (vorrangig) zusteht, in dessen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat,

    • was in einem solchen Fall von der Familienkasse festzustellen sowie zu entscheiden ist und
    • was demzufolge auch die Großeltern sein können, wenn das Kind sich überwiegend bei ihnen aufhält und bei ihnen seinen Lebensmittelpunkt hat (Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 25.10.2017).