…. der Begriff Abkömmlinge
auch die Enkel und Urenkel umfasst.
Darauf hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hingewiesen und mit Urteil vom 11.09.2019 – 3 U 24/18 – entschieden, dass, wenn Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament,
- sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen sowie
verfügen, dass
- Erben des Letztversterbenden „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein sollen,
Erben des Letztversterbenden werden
- alle zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge der Eheleute – ob Kinder, Enkel oder Urenkel – zu gleichen Anteilen.
Danach ist der Begriff „Abkömmlinge“ nicht allein auf Kinder beschränkt,
- sondern sind darunter auch die Enkel, Urenkel usw. zu verstehen (vgl. § 1924 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
so dass,
- wenn nur die Kinder gemeint sein sollen,
Erblasser den Begriff „Kinder“ wählen müssen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
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