Tag Abkömmlinge

Wichtig zu wissen für pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge eines Erblassers, die als (Mit)Erben eingesetzt sind

Ein nach §§ 2303, 2309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) pflichtteilsberechtigter Abkömmling eines Erblassers, der vom Erblasser 

  • durch Testament als (Mit)Erbe eingesetzt, 

aber 

  • durch die Einsetzung als bzw. eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder 
  • mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert worden ist,

kann,

  • ohne dadurch sein Pflichtteilsrecht zu verlieren, 

den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB). 

Ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling eines Erblassers, dem vom Erblasser 

  • ein Erbteil hinterlassen worden ist, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils,

kann nach § 2305 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 

  • ohne den Erbteil ausschlagen zu müssen, wie dies im Fall des § 2306 BGB erforderlich ist,

von den Miterben 

  • den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils 

als Zusatzpflichtteil verlangen.

Bei der Berechnung des 

  • Wertes

des Zusatzpflichtteils bleiben gemäß § 2305 Satz 2 BGB allerdings 

  • etwaige Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art 

außer Betracht, mit der Folge, dass, 

  • wenn in einem solchen Fall die Erbschaft nicht gemäß § 2306 Abs. 1 BGB ausgeschlagen und der Pflichtteil verlangt wird,

der Anspruchsberechtigte die 

  • seinen Erbteil betreffenden Beschränkungen und Beschwerungen 

voll tragen muss, der Pflichtteilsrestanspruch sich mithin bemisst aus der Differenz zwischen 

  • der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und 
  • dem hinterlassenen Erbteil ohne Abzug der Belastungen und Beschränkungen.

Übrigens:
Ein Pflichtteilsanspruch kann, 

  • auch wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht, 

gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB gerichtlich nur gegen die Erben geltend gemacht werden. 

Bis zur Teilung des Nachlasses haben Nachlassgläubiger, wie (Zusatz)Pflichtteilsberechtigte, die Wahl, 

  • ob sie die Miterben bzw. einzelne von ihnen als Gesamtschuldner (§§ 2058, 421 BGB) in Anspruch nehmen, oder 
  • ob sie von sämtlichen Erben (lediglich) die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass in Form der Gesamthandsklage (§ 2059 Abs. 2 BGB) verlangen wollen.

Unterliegt der Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, kann eine solche Zahlungsklage,

  • um gemäß § 748 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) eine Vollstreckung des mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrags in den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass zu ermöglichen,

mit einem Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung verbunden werden (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20 –).

BFH entscheidet: Urenkel können bei einer Schenkung oder einem Erwerb von Todes wegen jedenfalls dann nur einen Freibetrag von 100.000 € beanspruchen

…. wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Mit Beschluss vom 27.07.2020 – II B 39/20 (AdV) – hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem Fall, in dem eine Urgroßmutter 

  • ihren beiden Urenkeln 

eine Immobilie geschenkt 

  • und ihre Tochter (der Großmutter der Urenkel) hieran einen Nießbrauch erhalten 

hatte, entschieden, dass   

  • Urenkeln

für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der 

  • Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro 

zusteht, wenn 

  • Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass nach § 16 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht 

  • gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Erwerb 
    • der Kinder und Stiefkinder und der Kinder und Stiefkinder verstorbener Kinder in Höhe von 400.000 €, 
  • gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Erwerb 
    • der Kinder und Stiefkinder der Kinder in Höhe von 200.000 € sowie 
  • gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erwerb 
    • der Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder in Höhe von 100.000 €,

dass nach dem Wortlaut dieser Vorschrift und der Systematik des ErbStG der Begriff „Kinder“ in § 16 Abs. 1 ErbStG eindeutig 

  • nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge meint, 
  • sondern Kinder 

und dass dies im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch für die doppelte Verwendung des Wortes „Kinder“ gilt, so dass 

  • jedenfalls dann, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind

„Kinder der Kinder“ ausschließlich 

  • die Enkel sind, 
  • nicht die Urenkel.

Wer in seinem Testament verfügt, dass Erben seine Abkömmlinge sein sollen, sollte wissen, dass

…. der Begriff Abkömmlinge

  • neben den Kindern

auch die Enkel und Urenkel umfasst.

Darauf hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hingewiesen und mit Urteil vom 11.09.2019 – 3 U 24/18 – entschieden, dass, wenn Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament,

  • sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen sowie

verfügen, dass

  • Erben des Letztversterbenden „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein sollen,

Erben des Letztversterbenden werden

  • alle zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge der Eheleute – ob Kinder, Enkel oder Urenkel – zu gleichen Anteilen.

Danach ist der Begriff „Abkömmlinge“ nicht allein auf Kinder beschränkt,

  • sondern sind darunter auch die Enkel, Urenkel usw. zu verstehen (vgl. § 1924 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

so dass,

  • wenn nur die Kinder gemeint sein sollen,

Erblasser den Begriff „Kinder“ wählen müssen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Was Erblasser, wenn sie Verwandte im Testament bedenken, wissen sollten

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge testamentarisch

  • bedacht, aber für diesen keinen Ersatzerben eingesetzt und
  • ist der bedachte Abkömmling nach Errichtung des Testaments weggefallen, also beispielsweise vor Eintritt des Erbfalls verstorben,

so wird nach § 2069 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Zweifel angenommen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

  • Diese Auslegungsregel ist Ausprägung einer allgemeinen Lebenserfahrung und nicht analog anwendbar, wenn in der Seitenlinie verwandte Personen oder andere nahe Verwandte die Bedachten des Erblassers sind.

Sind in der Seitenlinie verwandte Personen oder andere nahe Verwandte die Bedachten, kann,

  • wenn sie vor Eintritt des Erbfalls verstorben sind,

nur dann im Wege der ergänzenden Auslegung des Erblasserwillens angenommen werden, dass an deren Stelle ihre Abkömmlinge treten sollen, wenn

  • es zusätzliche Anhaltspunkte hierfür in oder außerhalb des Testaments gibt,
  • dass der Erblasser dies zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments so wollte, also die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres Stammes und nicht nur ihnen persönlich gegolten hat (OLG München, Beschluss vom 25.07.2016 – 31 Wx 156/15 –).

Das bedeutet:

  • Setzt ein Erblasser in seinem Testament Abkömmlinge von ihm als Erben ein, muss er, falls ein bedachter Abkömmling vor ihm vorverstirbt und er möchte, dass an dessen Stelle dessen Abkömmlinge treten sollen, nichts weiter verfügen.
  • Dagegen sollte der Erblasser, wenn er in seinem Testament in der Seitenlinie verwandte Personen oder andere nahe Verwandte bedenkt, zur Vermeidung von Streit, zusätzlich verfügen, wie sich die Erbfolge gestalten soll, falls einer der Bedachten vor ihm verstirbt oder aber, nach dem Tod eines Bedachten sein Testament entsprechend ändern.